Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400645/5/SR/An

Linz, 05.02.2003

 

 

 VwSen-400645/5/SR/An Linz, am 5. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des B E, geb., W, L wh., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, F, L, wegen Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Festnahmeauftrages und des Schubhaftbescheides des Polizeidirektors der Stadt Linz beschlossen:

 

 

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

 
Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 134/2002 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002.
 
 
 

Begründung:

 

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 3. Februar 2003 rechtsfreundlich per FAX eingebrachten Eingabe vom 2. Februar 2003 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Festnahme und des Schubhaftbescheides eingebracht und beantragt, dass der Bw sofort enthaftet und die Schubhaft bzw. die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde aufgeschoben werden möge.

2. Der Bf. wurde am 3. Februar 2003, nach der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Linz, aus der Schubhaft entlassen.

 

3. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2003, eingelangt am 4. Februar 2003, hat der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

 

4. Die zu VwSen-400645 anhängige Schubhaftbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

 

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Weis/Bk vom 29.12.1998; VwSen-420280/7/Weis/Bk vom 20.7.2000; VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12. 7.2001).

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

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