Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400646/3/WEI/Ni

Linz, 12.02.2003

 

 

 VwSen-400646/3/WEI/Ni Linz, am 12. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des D J dzt. noch in Strafhaft in der Justizanstalt R vom 3. Februar 2003, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft den Beschluss gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 244 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit handschriftlicher Eingabe vom 3. Februar 2003, eingelangt am 10. Februar 2003, hat der bezeichnete Beschwerdeführer (Bf) unter Bezugnahme auf die erstbehördliche Aktenzahl Beschwerde "gegen den Schubhaftbescheid vom 24. Januar 2003 der Bezirkshauptmannschaft Ried, Aktenzeichen: Sich 41-102-2002" erhoben. Dazu führt er an, dass er Einspruch gegen den Spruch der Schubhaft, die mit der Beendigung meiner Strafhaft am 14. Februar 2003 in Kraft tritt, erhebe.

Begründend wird weiter ausgeführt, dass ihm die Behörde keine Reisedokumente besorgen könnte, solange er in Schubhaft wäre. Das wäre schon im Jahre 2000 geschehen, als er nach sechsmonatiger Schubhaft vom 28.04. bis 17.10. gezwungenermaßen freigelassen worden wäre.

Darum ersuche er den Verwaltungssenat, ihn nach Beendigung der Strafhaft freizulassen, damit er sich persönlich um die Reisedokumente kümmern könne. Er wolle Österreich sofort auf legalem Wege verlassen, sobald er die Reisedokumente besitze. Denn auch er könne keine Reisedokumente erhalten, solange er im Gefängnis ist. Abschließend ersucht er nochmals um Hilfe, Österreich legal zu verlassen, denn er möchte nie mehr nach Österreich zurückkehren.

 

1.2. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2003, Zl. 41-102-2002,ordnete die belangte Behörde die Schubhaft gegen den Bf mit Beendigung der gerichtlichen Strafhaft an, um seine Abschiebung zu sichern.

 

Zum Sachverhalt verweist die belangte Fremdenbehörde auf die illegale Einreise des Bf ins Bundesgebiet per Bahn am 14. August 1996. Der Asylantrag sei mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 2. August 1999, Zl. 206.421/4-XI/33/99, gemäß § 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden. Die BPD Wien verhängte ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Bescheid vom 16.11.1999, Zl. IV-867.954/FrB/99). Die Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21. Jänner 2000, Zl. SD 2/00, rechtskräftig abgewiesen. Auch der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Liberia wurde rechtskräftig abgewiesen (Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 05.50.2000, Zl. SD 234/00).

 

Nach Freilassung aus der Schubhaft in der Justizanstalt Stein vom 28. April bis 17. Oktober 2000 habe der Bf laut eigenen Angaben Österreich im November 2000 verlassen und sich illegal nach England begeben. Im September 2001 sei er von dort mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach W S zurückgekommen, angeblich mit dem Ziel, nach K auszuwandern. Zuletzt wurde der Bf am 14. Februar 2002 in Wien wegen Suchtmittelhandels festgenommen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten britischen Reisepass aus.

 

Der Bf wurde von Strafgerichten mehrfach rechtskräftig wie folgt verurteilt:

1) LG für Strafsachen Wien vom 29.07.1997, 8c Evr 3723/97, Hv 3085/97, wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB: 2 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre, rk. 29.07.1997;

2) LG Korneuburg vom 09.12.1998, 11 Vr 819/98, wegen §§15, 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG: 20 Monate Freiheitsstrafe, rk. seit 09.12.1998;

3) LG für Strafsachen Wien vom 03.04.2002, 44 Ehv 27/2002, wegen § 27 Abs 1 und 2 Z 2 SMG sowie §§ 223 Abs 2, 224 StGB: 6 Monate Freiheitsstrafe, rk. seit 03.04.2002;

4) LG für Strafsachen Wien vom 30.09.2002,62 Ehv 90/2002m, wegen § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG: 6 Monate Freiheitsstrafe, rk. seit 30.09.2002.

 

Am 15. Oktober 2002 wurde der Bf im Stand der Strafhaft von der Justizanstalt W-J in die Justizanstalt R mit vorläufigem Strafende 14. Februar 2003 überstellt. Der Bf besitzt keinerlei Identitätsausweise und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Barmittel betragen derzeit 150,93 Euro. Er hat in Österreich keinen Verwandten und keinen festen Wohnsitz.

 

Auf Grund dieser Umstände erachtete die belangte Fremdenbehörde die Schubhaft für notwendig, weil er voraussichtlich auf freiem Fuße sich dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen würde. Mit Anwendung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Bf untertauchen und erneut straffällig werden würde. Seine Abschiebung sei aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß § 56 Abs 1 Z 1 FrG dringend geboten. Sie sei auch nach § 56 Abs 1 Z 3 und 4 FrG notwendig, weil er verbotenerweise nach Österreich zurückkehrte und ernsthaft zu befürchten sei, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.

 

 

2. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003, eingelangt am 12. Februar 2003, hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat die bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass sich der Bf im Stande der Strafhaft befindet. Er werde erst mit Wirkung vom 14. Februar 2003, 8.00 Uhr in Schubhaft genommen, um seine Abschiebung zu sichern. Deshalb wird die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Für den Fall der Entscheidung nach Übernahme in Schubhaft wird die Abweisung beantragt und darauf hingewiesen, dass es der Fremde selbst in der Hand hätte, durch präzise und wahrheitsgemäße Angaben seine tatsächliche Herkunft klarzustellen und damit die Anhaltung in Schubhaft wesentlich zu verkürzen. Eine Einvernahme vor der liberianischen Botschaft soll ehestens erfolgen, damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. (Hinweis auf Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2003). Abschließend beantragt die belangte Fremdenbehörde die Zuerkennung des pauschalierten Aufwandersatzes.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass sich der von der belangten Behörde geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint. Der Bf bestreitet nicht, noch im Stande der Strafhaft zu sein. Sein weiteres Vorbringen ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entscheidungswesentlich.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehaltenen wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Nach der Aktenlage steht fest, dass sich der Bf derzeit noch in Strafhaft mit voraussichtlichem Ende am 14. Februar 2003 befindet. Der von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erlassene Schubhaftbescheid wird bezüglich der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.

 

Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, könnte der Bf binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schubhaftbescheides eine Bescheidbeschwerde unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

 

 

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG Vm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde ein Vorlage- und Schriftsatzaufwand entstanden, der nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 des Bundeskanzlers (BGBl II Nr. 499/2001) mit dem Pauschalbetrag von 41 und 203 Euro, insgesamt daher mit 244 Euro, zu bemessen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 
 

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