Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400654/5/SR/Ri

Linz, 28.04.2003

 

 

 VwSen-400654/5/SR/Ri Linz, am 28. April 2003

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des T J B auch T J, geboren am 9. Oktober 1975 in Tiflis, georgischer Staatsangehöriger, dzt. Justizanstalt Ried im Innkreis, Bstraße, R i I, wegen Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis) Aufwendungen in der Höhe von 244 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997(BGBl. I Nr. 75/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 134/2002) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 117/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde von nachstehendem Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), ein georgischer Staatsbürger mit dem Namen T J B (auch: T J) dürfte vermutlich am 16. Juli 2002 illegal von Tschechien kommend in Österreich eingereist sein.

1.2. Am 17. Juli 2002 brachte der Bf. beim Bundesasylamt, Außenstelle T, einen Asylantrag ein. Dieser wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle L, mit Bescheid vom 26. März 2003, Zl. 02 18.935 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien zulässig ist. Der Bescheid erwuchs am 11. April 2003 in Rechtskraft.

Der Bezirkshauptmann von Hollabrunn erließ am 17. Juli 2002, AZ 11-F/02 gegen den Bf. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Mit Ablauf des 31. Juli 2002 ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Am 2. September 2002 teilte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit, dass die zuständigen tschechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen am 29. August 2002 stattgegeben hätten.

1.3. Am 16. Oktober 2002 wurde der Bf. wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls über richterliche Anordnung in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Ried im Innkreis eingeliefert und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 23. Oktober 2002 wurde der Bf. aus der Bundesbetreuung entlassen.

Auf Grund des Urteiles des LG Ried im Innkreis vom 1. Februar 2003, GZ 7 HV 1/03i wurde der Bf. nach § 127 StGB und § 130 1. Fall StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss des LG Ried im Innkreis vom 3. März 2003, AZ 13 BE 68/03g wurde dem Bf. gemäß § 46 Abs. 2 StGB der Rest der Strafe bedingt nachgesehen und die bedingte Entlassung für 15. April 2003 verfügt.

1.4. Am 21. März 2003 setzte die belangte Behörde den Bf. niederschriftlich von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Abschiebung (Zurückschiebung nach Tschechien) in Kenntnis.

Der Bezirkshauptmann von Braunau erließ am 2. April 2003, AZ Sich40-18465 gegen den Bf. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Mit Ablauf des 22. April 2003 ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

1.5. Mit Bescheid vom 17. April 2003, AZ Sich41-192-2002 ordnete der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis gegen den Bf. die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung an. Betreffend der Rechtsfolgen des Bescheides wurde verfügt, dass diese nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten sollten. Der Bf. übernahm den Schubhaftbescheid eigenhändig am 17. April 2003. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bf. wegen des Verbrechens des Bandendiebstahles rechtskräftig verurteilt worden sei und die BH Hollabrunn ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen habe. Das Aufenthaltsverbot sei vollstreckbar, der Bf. verfüge über kein relevantes Bargeld, gehe keiner Beschäftigung in Österreich nach und verfüge über keine eigene Unterkunft. Neben der Lebensgefährtin und den beiden Kindern (Asylwerber in Bundesbetreuung) habe er im Bundesgebiet keine Verwandten.

Bei einer Gesamtbetrachtung bestünde ernsthaft die Gefahr, dass sich der Bf. nach Beendigung der gerichtlichen Anhaltung den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde. Darüber hinaus könne der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels gemäß § 66 FrG erreicht werden, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ein Untertauchen und eine neuerliche Straffälligkeit zu befürchten sei.

Der Bf. wurde am 18. April 2003, um 08.00 Uhr in Schubhaft genommen. Die Schubhaft wird in der Justizanstalt Ried im Innkreis vollzogen.

1.6. Am 20. April 2003 adressierte der Bf. eine Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Das nicht von ihm verfasste Schreiben wurde mit seiner Unterschrift versehen und langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 23. April 2003 ein.

Die belangte Behörde hat am 24. April 2003 eine Gegenschrift erstattet und den vollständigen Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt. Der Akt samt Schriftsatz langte am 28. April 2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein.

1.7. Mit Schriftsatz vom 28. April 2003 teilte die belangte Behörde mit, dass der Bf. am 2. Mai 2003, um 10.00 Uhr am Grenzübergang Kleinhaugsdorf-Hate von den tschechischen Behörden übernommen werden wird.

2. In der Eingabe erhebt der Bf. Beschwerde wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft seit dem 19. April 2003. Ein Antrag auf Kostenersatz für das Verfahren wurde nicht gestellt.

Begründend führte der Bf. u.a. aus, dass die Anhaltung eine grundlegende Verletzung seiner berechtigten Menschenrechte und eine inhumane Maßnahme darstelle, da er dadurch von seiner Gattin und seinen zwei in Österreich befindlichen Kindern getrennt würde. Darüber hinaus ersuchte er um Rückkehr zu seiner Familie und eine legale Arbeitsaufnahme. Im Falle der Entlassung käme ein Untertauchen und eine erneute Straffälligkeit nicht in Frage.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hält nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich. Ein Parteienantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs.1 FrG 1997 von dem Bf. angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs.4 FrG 1997).

 

Der Bf. wird zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet.

 

4.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs.2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

 

Gemäß § 69 Abs.1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs. 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs. 2 leg. cit. nicht länger als 2 Monate dauern.

4.3. Unstrittig liegt seit der Erlassung des Schubhaftbescheides ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl.95/02/0220). Da dies im Beschwerdefall zutraf, war der Oö. Verwaltungssenat an das Bestehen des selben gebunden und hatte auch davon auszugehen (VwGH vom 26. Jänner 1999, Zl.96/02/0548).

 

4.4. Der Bf. hat sich im Beschwerdeantrag ausschließlich über die rechtswidrige Anhaltung beschwert (arg: "Ich erhebe Einspruch gegen die Anhaltung die Anhaltung in Schubhaft seit dem 19.04.2003").

 

Wie bereits ausgeführt, können Fremde - sofern dies notwendig ist - gemäß § 61 Abs.1 FrG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) um die Abschiebung zu sichern.

 

Gemäß § 91 Abs. 2 FrG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft nach dem Aufenthaltsort. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis war auf Grund des Aufenthaltsortes die örtlich zuständige Behörde.

 

Die belangte Behörde hat bei der Verhängung der Schubhaft auf § 66 Abs.1 FrG (gelinderes Mittel) Bedacht zu nehmen. Würde die Behörde unmittelbar vor der Verhängung der Schubhaft zum Ergebnis kommen, dass der Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, wäre es ihr verwehrt, trotz vorliegendem Bescheid die Schubhaft zu verhängen.

 

Die belangte Behörde hat vor der Verhängung eine ausreichende Prüfung gemäß § 66 FrG vorgenommen (siehe Seite 2 der Begründung des von der belangten Behörde erlassenen Schubhaftbescheides).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise dann die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde, weil

 

Das Verhalten des Bf. lässt eine deutliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Die fortgesetzten Rechtsverletzungen stellen einen offensiven Angriff auf die österreichische Rechtsordnung mit verheerenden Folgen für die Rechtssicherheit der österreichischen Bevölkerung dar. Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher im Zuge seiner Verhaltensprognose zu der Auffassung, dass auf Grund der Schwere der Straftaten des Bf. Grund zur Annahme vorliegt, dass der Zweck der Schubhaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann. Der Unabhängige Verwaltungssenat legt Wert auf die Feststellung, dass bei dem gegenständlich festgestellten Grad an krimineller Energie des Bf. die Anwendung gelinderer Mittel keinesfalls geboten erscheint.

 

Darüber hinaus rechtfertigt die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens in die Anonymität eine Ermessensausübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.3.1999, 98/02/0309).

 

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde auf Grund des o.a. 5-jährigen und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (hier Zurückschiebung nach Tschechien) erlassen.

 

Die Schubhaft, die zum Entscheidungszeitpunkt noch keine 2 Wochen aufrechterhalten wurde, kann in diesem Verfahrensstadium und unter Bedachtnahme darauf, dass die Zurückschiebung nach Tschechien unmittelbar bevorsteht, nicht als unverhältnismäßig lange betrachtet werden.

 

Es ist klar zu ersehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 69 FrG nachgekommen ist.

 

4.5. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde war mit der Feststellung iSd § 73 Abs. 4 FrG als unbegründet abzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a AVG Abs. 1, 3, 4 und 6 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-AufwandersatzVO, BGBl. Nr. II 499/2001, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 244 Euro (Vorlageaufwand: 41 Euro; Schriftsatzaufwand: 203 Euro), zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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