Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400663/4/Bma/Ka

Linz, 18.07.2003

 

  
 
 
VwSen-400663/4/Bma/Ka Linz, am 18. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde der MC, vertreten durch RA Mag. KB, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Wels) Aufwendungen in der Höhe von 41 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 
Rechtsgrundlage:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997(BGBl. I Nr.75/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 134/2002) iVm §§ 67c und §79 a AVG 1991 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 117/2002

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.7.2003, Zl. IV-, wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 36 FrG) verhängt und im Anschluss an die Aushändigung des Schubhaftbescheides sofort vollzogen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, sie halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie als Tänzerin ohne gültiges Visum angetroffen und von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nur hätte ausüben dürfen, wenn die Zulässigkeit dieser Beschäftigung durch das Arbeitsinspektorat oder die Geschäftsstelle eines Arbeitsmarktservice bestätigt werde. Überdies sei sie im Bundesgebiet unangemeldet wohnhaft angetroffen worden und habe gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.

Gelindere Mittel hätten angesichts der Befürchtung, sie werde sich dem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entziehen oder dieses zumindest zu erschweren versuchen, nicht in Betracht gezogen werden können.

1.2. Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 wurde über die Beschwerdeführerin ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 45 Abs. 4 FrG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

1.3. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 15. Juli 2003 per Telefax unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

Darin führt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen aus, sie verfüge über ein rechtswirksames "Prostitutionsvisum" und diese Tätigkeit sei ihr erlaubt. Aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen sei gegen sie ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, das zur Zeit in der II. Instanz bekämpft werde. Sie befinde sich rechtmäßig im Bundesgebiet, da sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Überdies würden keine bestimmten Tatsachen vorliegen, die darauf hinweisen, dass sie sich einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entziehen würde.

Sowohl ihre Festnahme als auch der Schubhaftbescheid selbst seien rechtswidrig.

Aus diesen Gründen beantragt sie die unverzügliche Aufhebung der Schubhaft.

1.4. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Übersendungsschreiben - erschließbar - die Abweisung der Beschwerde begehrt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Wels zu Zl. IV-FP- 1014140/03; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

Gemäß § 69 Abs.3 FrG gilt die zur Sicherung eines Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots als zur Sicherung der Abschiebung verhängt, wenn die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint.

3.2. Im konkreten Fall liegt seit 9. Juli 2003 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Da dies im Beschwerdefall zutraf, war der Oö. Verwaltungssenat an das Bestehen desselben gebunden und hatte von diesem auch auszugehen ( VwGH vom 26. Jänner 1999, Zl. 96/02/0548).

Die Beschwerdeführerin hält sich daher im gegenständlichen Fall einem vollstreckbaren (die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde ausgeschlossen) Aufenthaltsverbot zuwider - und damit illegal - im Bundesgebiet auf.

Davon ausgehend erscheint aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere im nunmehrigen Wissen um ihre in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes drohende zwangsweise Abschiebung aus dem Bundesgebiet dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, wenn sie in die Freiheit entlassen würde, offenkundig nicht als unvertretbar. Diese Annahme wird auch noch durch die Aussage der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion Wels am 8.7.2003 gestützt, weil sie, nachdem ihr mitgeteilt wurde, es werde beabsichtigt, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren zu erlassen und sie in ihr Heimatland abzuschieben, dezidiert angab: "Ich würde gerne in Österreich bleiben".

Gelindere Maßnahmen, um die Erschwerung der Abschiebung in gleicher Weise effizient zu verhindern, sind objektiv nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsmittelwerberin selbst gar nicht aufgezeigt; insbesondere könnte beispielsweise die bloße Möglichkeit einer privaten Unterkunftnahme keinesfalls gewährleisten, dass sie für die Behörde im Zeitpunkt der Abschiebung auch tatsächlich greifbar ist.

3.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 3 AVG als obsiegender Partei Kosten in Höhe von 41 Euro (Vorlageaufwand) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Bergmayr - Mann

 
 
 

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