Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400668/6/BMa/He

Linz, 08.10.2003

 

 

 VwSen-400668/6/BMa/He Linz, am 8. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde der K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H und H, wegen Verhängung der Schubhaft durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. September 2003, Zl. Sich40-367-2003, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems) Aufwendungen in der Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67c Abs.3, § 79a Abs.3 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

    1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom

1. September 2003, Sich40-367-2003, wurde über die Beschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über sie zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Diese wurde durch Abschiebung der Beschwerdeführerin am 3. September 2003 beendet.

 

1.3 Zur Begründung des Schubhaftbescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei beabsichtigt, gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren zu verhängen, da sie gegen Meldevorschriften verstoßen habe und über keine arbeitsrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Bewilligung verfüge. Gelindere Mittel könnten angesichts der Befürchtung, sie werde sich den zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen, nicht in Betracht gezogen werden.

 

1.4. Gegen die Erlassung des Schubhaftbescheides richtet sich die vorliegende, am 2. September 2003 per Telefax unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

Darin führt die Rechtsmittelwerberin unter anderem aus, sie sei lediglich als Touristin mit ihrer Schwester ins Bundesgebiet eingereist um Urlaub zu machen und habe beim Freund ihrer Schwester, dem vermeintlichen Arbeitgeber gewohnt. Er habe ihr kostenlosen Aufenthalt und Unterkunft gewährt, dadurch seien die Mittel zu ihrem Unterhalt in Österreich nachgewiesen. Der Bescheid vom 1. September 2003, Sich40-367-2003, der ihr am 2. September 2003 zugestellt und mit welchem über die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen worden sei, entbehre somit jeglicher Rechtsgrundlage. Die Vorraussetzungen der Abschiebung seien dadurch nicht erfüllt und die Anordnung der Schubhaft sei unzulässig.

 

Daher wird beantragt, den (Schubhaft-)Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 1.9.2003, Sich40-367-2003, für rechtswidrig zu erklären und die entstandenen Kosten im verzeichneten Ausmaß zu ersetzen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf an der Krems zu Zl. Sich40-367-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gem. § 73 Abs.2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

3.1. Gem. § 72 Abs.1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz in Schubhaft genommen wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

 

Nach § 61 Abs.1 FrG können Fremde in Schubhaft u.a. angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Schubhaft von Anfang an dezidiert nur zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dies geht insbesondere aus dem Spruch und der Begründung des oben unter Punkt 1.2. angeführten Schubhaftbescheides und auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt zweifelsfrei hervor. In der Begründung wurde zwar darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren zu verhängen, aus dem Akt (Über-nahmsbestätigung auf der ersten Seite des Bescheides zur Erlassung des Aufenthaltsverbots) ergibt sich jedoch, dass dieses Aufenthaltsverbot bereits am selben Tag (1. September 2003) erlassen und der Beschwerdeführerin auch übergeben wurde. Das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach das Aufenthaltsverbot erst am 2. September 2003 zugestellt worden sei, widerspricht damit der eindeutigen und nachvollziehbaren Aktenlage, wonach die Übernahme des Aufenthaltsverbotes mit 1. September 2003, also am selben Tag wie die Erlassung des Schubhaftbescheides, nachgewiesen ist.

 

Eine Inschubhaftnahme zwecks Sicherung der Abschiebung - also eines Vollstreckungsaktes - setzt aber denknotwendig stets einen durchsetzbaren Titelbescheid, zB ein vollstreckbares Aufenthaltsverbot oder eine vergleichbare fremdenpolizeiliche Maßnahme, voraus. Da der Rechtsmittelwerberin das Aufenthaltsverbot am gleichen Tag wie der Schubhaftbescheid, also am 1. September 2003 übergeben und somit zugestellt wurde, erschien die Prognose der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere im nunmehrigen Wissen um ihre in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes - dessen inhaltliche Recht-mäßigkeit der Oö. Verwaltungssenat (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) nicht zu beurteilen hat - künftig drohende zwangsweise Abschiebung aus dem Bundesgebiet dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen könnte, wenn sie in die Freiheit entlassen würde, offenkundig nicht als unvertretbar.

 

Gelindere Maßnahmen, um dies in gleicher Weise effizient zu verhindern, waren objektiv nicht ersichtlich und wurden auch von der Rechtsmittelwerberin selbst gar nicht aufgezeigt.

 

Insoweit war daher die gegenständliche Beschwerde gem. § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79 Abs.3 AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der UVS - Aufwandersatzverordnung 2003 als obsiegender Partei Kosten in Höhe von 271,80 Euro (Vorlage und Schriftsatzaufwand) unter gleichzeitiger Abweisung des Kostenbegehrens der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 
 

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