Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400674/4/SR/Ri

Linz, 02.12.2003

 

 

 VwSen-400674/4/SR/Ri Linz, am 2. Dezember 2003

DVR.0690392
 
 
 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des S T, Türkei geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M K, Sstraße, I, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides des Polizeidirektors der Stadt Wels beschlossen:

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

 
Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.
 
 

Begründung:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 1. Dezember 2003 per FAX rechtsfreundlich eingebrachten Eingabe vom 1. Dezember 2003 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) rechtzeitig Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des rechtswidrigen Schubhaftbescheides begehrt.

 

2. Der Bf. wurde am 1. Dezember 2003, nach Aufhebung des Schubhaftbescheides um 14.45 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

 

3. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003, per Fax eingelangt am 2. Dezember 2003, hat der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

 

4. Die zu VwSen-400674-2003 anhängige Schubhaftbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

 

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Weis/Bk vom 29.12.1998; VwSen-420280/7/Weis/Bk vom 20.7.2000; VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12. 7.2001).

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider
 
 

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