Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400676/5/BMa/BeVwSen400677/4/BMa/Be

Linz, 24.02.2004

VwSen-400676/5/BMa/Be

VwSen-400677/4/BMa/Be Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerden des M G und der M G, beide, vertreten durch RA Dr. M L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Verfahrenspartei: BPD Linz)

Kosten in Höhe von 543,60 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes - Außenstelle Linz vom 16. Dezember 2003, Zlen. 03 26.34/6 und 03 26.34/7 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, gemäß § 5 des Asylgesetzes mangels Zuständigkeit der österreichischen Behörden zurückgewiesen.

1.2. Daraufhin wurde über die Rechtsmittelwerber mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Jänner 2004, Zlen. 1042579/FRB u. 1042580/FRB, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz am 27. Jänner 2004 vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar in Linz gemeldet seien, es müsse jedoch davon ausgegangen werden, sie würden sich für die beabsichtigte Abschiebung nicht freiwillig zur Verfügung halten.

Schon am nächsten Tag wurden sie wieder aus der Schubhaft entlassen.

2.1. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft vom 27. bis zum 28. Jänner 2004 richtet sich die vorliegende am 29. Jänner 2004 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin bringen die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, sie seien aus Angst vor der Abschiebung aus der BRD zurück in den Kosovo nach Österreich zu ihrem Sohn geflüchtet und würden seither auch bei ihm wohnen. Sie hätten sich ordnungsgemäß an der Wohnadresse ihres Sohnes angemeldet und keinerlei Anstalten getroffen, unterzutauchen. Dazu wären sie auch aufgrund ihrer angegriffenen Gesundheit nicht in der Lage (diesbezüglich wurden ärztliche Atteste vorgelegt).

Deshalb wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. I 76/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG), ist ein Asylantrag zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist; ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

Derartige, die Rechtsmittelwerber betreffende Ausweisungsbescheide waren - auch von ihnen selbst unbestritten - jedenfalls seit dem 7. Jänner 2004 vollstreckbar.

3.1.2. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG), hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

Daraus folgt umgekehrt, dass ein Fremder, der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch dann in Schubhaft genommen werden kann, wenn es für die Behörde als plausibel erscheint, dass dieser - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen - versuchen könnte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 66 FrG (gelindere Mittel) nicht vorliegen.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig - nämlich einer vollstreckbaren Ausweisung zuwider - im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Dazu kommt, dass sie bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen in den Asylverfahren wiederholt angegeben haben, nicht freiwillig nach Deutschland zurückkehren zu wollen, weil sie dort die Ausweisung in ihren Heimatstaat fürchten.

Auf Grund dieser Umstände war aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich die Rechtsmittelwerber im Wissen um die in Vollstreckung der Ausweisung drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen oder dieses zumindest erschweren könnten, jedenfalls nicht unvertretbar.

3.3. Wenn sich demgegenüber aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt, dass die Rechtsmittelwerber stets bei ihrem Sohn polizeilich gemeldet waren und sich auch tatsächlich dort aufgehalten haben, so vermag dies dennoch keinen Anspruch auf die Anwendung gelinderer Mittel i.S.d. § 66 FrG zu begründen, weil insbesondere auch durch eine mit einer behördlichen Meldung verbundene Verpflichtung zur Unterkunftnahme an ihrem Wohnsitz nicht sichergestellt wäre, dass die Beschwerdeführer gerade zum Zeitpunkt der kostenintensiven zwangsweisen Durchsetzung der Abschiebung per Flugzeug für die Exekutivorgane auch tatsächlich greifbar sind.

3.4. Somit erweisen sich die gegenständlichen Schubhaftbeschwerden als unbegründet. Sie waren daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 AufwandsersatzV-UVS Kosten in Höhe von insgesamt 543,60 Euro (Vorlageaufwand: je 51,50 Euro - gesamt 103 Euro; Schriftsatzaufwand: je 220,30 Euro - gesamt 440,60 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von insgesamt 26 Euro (13 Euro für jede Beschwerde) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Bergmayr-Mann

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