Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400684/2/BMa

Linz, 31.03.2004

 

 

 VwSen-400684/2/BMa Linz, am 31. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der undatierten Beschwerde des I C O (alias O C H) Staatsangehöriger von Nigeria (Sierra Leone), dzt. in Strafhaft in der Justizanstalt Ried im Innkreis, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 29. März 2004, wegen Anordnung der Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft und die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 51,50 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

1.1. Mit der in der Präambel angeführten Beschwerde hat der oben bezeichnete Beschwerdeführer (Bf) unter Bezugnahme auf die erstbehördliche Aktenzahl "BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHLUSS DER ABSCHIEBUNG" erhoben. Dazu führt er im Wesentlichen aus, die Entscheidung ihn in sein Heimatland abzuschieben verstoße gegen sein Flüchtlingsrecht und die Genfer Flüchtlingskonvention.

Nach einer "Negativentscheidung" in Österreich sei er nach Deutschland ausgereist und habe dort einen neuen Asylantrag gestellt. Falls man ihn nach seiner gerichtlichen Anhaltung abschieben würde, dann sollte man ihn nach Deutschland verbringen, denn Deutschland habe die Zuständigkeit zu seiner Abschiebung in sein Heimatland. Dort würden sich auch alle Beweismittel, die er im Asylverfahren vorgelegt habe, befinden.

Sein Leben sei in Gefahr, falls er nach Sierra Leone, seinem richtigen Heimatstaat zurückgeschickt werde.

Deshalb wird - sinngemäß - seine Abschiebung nach Deutschland nach Beendigung seines Strafvollzugs beantragt.

1.2. Mit Bescheid vom 19. März 2004, Zl. Sich 41-58-2004, ordnete die belangte Behörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Bf unmittelbar nach Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) und Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe der BPD Wien vom 29.10.2001, AZ 140765/S/01, an.

1.3. Zum Sachverhalt stellt die belangte Fremdenbehörde fest, der Bf sei nicht in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder i.S. des FrG. Er sei erstmals am 26. Dezember 2000 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Sein unter den

Personalien "IGIESUOROBO" eingebrachter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden. Gleichzeitig sei die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt worden; diese Entscheidung sei am 28. Juni 2001 in Rechtskraft erwachsen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. September 2001, Zl. 4 b E Vr 5537/01 Hv 3030/01 sei er wegen diverser Suchtmitteldelikte und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Das Strafausmaß sei rechtskräftig auf 12 Monate Freiheitsstrafe, davon 8 Monate bedingt nachgesehen, herabgesetzt worden.

Mit Straferkenntnis vom 29. Oktober 2001 sei er von der BPD Wien wegen Übertretung des Führerscheingesetzes rechtskräftig verurteilt worden.

Laut seinen eigenen Angaben sei er etwa im März 2002 aus Österreich ausgereist.

Im Mai 2003 habe er in München Asyl beantragt. Es sei ihm eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Gültigkeitsdauer bis 8. Jänner 2004 ausgestellt worden.

Der Bf sei von München über Frankreich nach Italien gereist und auf der Rückreise nach Deutschland in Österreich aufgegriffen und zur Strafverbüßung nach Wien überstellt worden.

Die BH Kufstein habe mit rechtskräftigem und durchsetzbarem Bescheid vom 7. Jänner 2004, Zl. 2-1/1483-2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf verhängt.

Er sei im Rahmen des Strafvollzugs von Wien in die Justizanstalt Ried im Innkreis verlegt worden. Das vorläufige Strafende sei der 6. Mai 2004, anschließend habe er im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe noch eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Tagen und 23 Stunden zu verbüßen.

Der Bf besitze kein zeitlich gültiges Reisedokument und lediglich 35,63 Euro an Barmitteln.

Hinzu komme, dass seine Identität völlig ungeklärt sei; so habe er früher die Personalien "I" verwendet und habe diese auf "O" geändert.

Auf Grund dieser Umstände erachtete die belangte Fremdenbehörde die Schubhaft für notwendig, weil er sich auf freiem Fuße voraussichtlich dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen und fremdenbehördliche Maßnahmen verhindern würde. Mit Anwendung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil zu befürchten sei, dass er sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen und eventuell auch weitere strafbare Handlungen setzen werde.

Seine Abschiebung sei aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, aber auch notwendig, weil wegen seiner mangelnden Bereitschaft zur Klärung seiner Identität zu befürchten sei, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.

2. Mit Schreiben vom 30. März 2003 hat die belangte Behörde ihre Verwaltungsakten übermittelt und mitgeteilt, dass sich der Bf im Stande der Strafhaft befindet, wobei der voraussichtliche Entlassungstermin erst am 12. Mai 2004 sein werde. Für den Fall der Nichtstattgabe beantragt die belangte Fremdenbehörde die Zuerkennung des pauschalierten Aufwandersatzes.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass sich der von der belangten Behörde geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint. Der Bf bestreitet nicht, noch im Stande der Strafhaft zu sein. Sein Vorbringen ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entscheidungswesentlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem
§ 73 Abs 4 FrG 1997 hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Nach der Aktenlage steht fest, dass sich der Bf derzeit noch in Strafhaft mit voraussichtlichem Ende am 12. Mai 2004 befindet. Der vom Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis erlassene Schubhaftbescheid wird bezüglich der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.

Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, könnte der Bf binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schubhaftbescheides eine Bescheidbeschwerde unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 des Bundeskanzlers (BGBl II Nr. 334/2003) mit dem Pauschalbetrag von 51,50 Euro zu bemessen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum