Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400687/2/SR/Ri

Linz, 17.05.2004

 

 

 VwSen-400687/2/SR/Ri Linz, am 17. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des A A I, geb. Ghana, alias J J K, geb. Sierra Leone, alias J Ja K, geb. Sierra Leone, alias K I, geb. Sierra Leone, alias O A E, geb. Ghana, derzeit Justizanstalt Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 56, 4910 Ried im Innkreis, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  2.  

  3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis) Aufwendungen in der Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs. 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), laut Angaben in der Beschwerdeschrift ein Staatsangehöriger von Sierra Leone mit dem Namen J J K, laut Ermittlungsergebnis der belangten Behörde ein Staatsangehöriger von Ghana mit dem Namen A A I, geb. am 7. Februar 1970 dürfte vermutlich per Lkw am 17. November 2000 illegal in Österreich eingereist sein. Die Einreiseroute ist unbekannt.

 

1.2. Am 17. November 2000 stellte der Bf. unter dem Namen J Ja K, in Sierra Leone geboren beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 1. August 2001, Zl. 00 16.223-BAW gemäß § 6 AsylG als offenkundig unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung des Bf. nach Sierra Leone zulässig ist. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Erkenntnis vom 10. September 2001, Zl. 223.676/0-III/07/01 abgewiesen. In der Folge hat der VwGH die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

 

1.3. Vor der derzeitigen Schubhaft befand sich der Bf. zu folgenden Zeiten in Schubhaft:

 

1.4. Aus der Aktenlage ergeben sich folgende gerichtliche Vorstrafen:

 

  1. LG Wiener Neustadt vom 19.12.2001, 41 HV 528/2001 k, wegen § 27 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall SMG, § 83 Abs. 1 und § 125 StGB - 6 Monate Freiheitsstrafe.
  2. LG Wiener Neustadt vom 22.4.2002, 41 HV 551/2001 t, wegen § 27 Abs. 1 und 2 zweiter Fall sowie §§ 127, 15 und 146 StGB - 6 Monate Freiheitsstrafe.
  3. BG Wiener Neustadt vom 22.10.2002, 4 U 286/2002 x, wegen § 83 Abs. 1 StGB - 6 Wochen Freiheitsstrafe.
  4. LG für Strafsachen Wien vom 7.8.2003, 112 Hv 99/03 d, wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls, der Vergehen der Sachbeschädigung und der Körperverletzung gemäß den §§ 127, 131, 125 und 83 Abs. 1 StGB - 16 Monate Freiheitsstrafe.

 

Der Bf. befand sich zu folgenden Zeiten in Gerichtshaft:

* 28.10.2002 - 5.12.2002

* 7.6.2003

* 20.6.2003 - 10.5.2004

1.5. Mit Bescheid vom 28. August 2001, Zl. 11/T-0016223 erließ der Bezirkshauptmann von Baden gegen den Bf. ein bis 31. August 2006 befristetes Aufenthaltsverbot. Der Polizeidirektor von Wr. Neustadt hat mit Bescheid vom 25. Oktober 2002, Zl. IV-1003127/FrB/02 vorerst ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (durchsetzbar ab 26. Oktober 2002) gegen den Bf. erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Sicherheitsdirektor für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 12. Dezember 2002, Zl. Fr. 3271/01 abgewiesen.

 

1.6. Die belangte Behörde hat unmittelbar nach Verlegung des Bf in ihrer Zuständigkeit die Ermittlungstätigkeit aufgenommen und versucht die Identität des Bf. festzustellen. Bei der niederschriftlichen Befragung am 20. Oktober 2003 in der Justizanstalt Ried im Innkreis wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde beabsichtigt, ihn nach Verbüßung der Strafhaft in Schubhaft zu nehmen. Trotz Aufforderung, wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität zu machen und diesbezüglich Beweismittel beizubringen, behauptete der Bf weiterhin, J J K zu heißen, am 1. 9. 1978 geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Dokumente betreffend seiner Identität wollte er nicht beibringen, den Aufenthalt in der Schweiz, vermutlich im Jahr 1998, bestritt er nicht. Warum er dort unter einem anderen Namen und mit einem anderen Geburtsdatum aufgetreten sei, könne er nicht mehr angeben. Man könne jederzeit und auf der ganzen Welt seinen Namen ändern. In Deutschland habe er sich nicht aufgehalten. Vor der Bezirkshauptmannschaft Baden sei er nicht mit einer anderen Identität aufgetreten und die Unterschrift auf der Niederschrift stamme nicht von ihm. Einer Sprachanalyse stimme er nicht zu. Das Land werde er nicht im Rahmen einer Abschiebung verlassen. Die Unterfertigung der Niederschrift wurde vom Bf. verweigert.

 

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 ersuchte die belangte Behörde die Polizeiinspektion Passau um Klärung der Identität des Bf. Des weiteren wurde die Österreichische Botschaft Bern um Identitätsfeststellung im Wege der Botschaft von Ghana ersucht.

 

Am 28. Oktober 2004 wurde der belangten Behörde von der Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen über die Polizeiinspektion Passau per Fax die Kopie des ihr vorliegenden Passdokumentes (Heimreisezertifikates) übermittelt. Der Name des Bf. lautete darauf "A A I, geb. am 7. Februar 1970, Staatsangehöriger von Ghana".

 

Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses wurde am 29. Oktober 2003 die Österreichische Botschaft Bern ersucht, die Botschaft von Ghana in Bern zu informieren, auf die Ausstellung des Heimreisezertifikates aus dem Jahr 1998 hinzuweisen und um die Neuausstellung eines Heimreisezertifikates zu ersuchen.

 

Am 3. Dezember 2003 teilte die belangte Behörde der Österreichischen Botschaft Bern mit, dass der Bf. nicht am 17. Dezember 2004 entlassen würde. Als Strafende sei der 20. Oktober 2004 vorgesehen und als wahrscheinlicher Entlassungstermin aus der Strafhaft komme der 10. Mai 2004 in Frage (zwei Drittel der Strafe verbüßt).

 

Mit Beschluss des LG Ried im Innkreis vom 1. März 2004, Zl. 13 BE 90/04v wurde dem Bf. der Rest der Strafe von 5 Monaten und 10 Tagen bedingt nachgesehen und die bedingte Entlassung für den 10. Mai 2004 verfügt. Der Beschluss wurde der belangten Behörde nach dem 17.März 2004 übermittelt.

 

Die belangte Behörde hat am 19. März 2004 der Österreichischen Botschaft Bern den Entlassungstermin des Bf. mitgeteilt und um Ausstellung des Heimreisezertifikates bei der Botschaft von Ghana in Bern ersucht.

 

Am 21. April 2004 wurde ein Telefoninterview von Vertretern der Botschaft von Ghana in Bern mit dem Bf. durchgeführt. Da bis zur Schubhaftverhängung kein Heimreisezertifikat bei der belangten Behörde eingelangt war, urgierte diese am 10. Mai 2004 bei der Österreichischen Botschaft Bern und wies noch einmal ausdrücklich auf die Ausstellung des Heimreisezertifikates aus dem Jahr 1998 und den Fingerabdruckvergleich hin.

 

1.7. Der Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2004, Sich41-163-2003 wurde dem Bf. am 29. Oktober 2003 zu eigenen Handen zugestellt. Am 10. Mai 2004, um 10.00 Uhr wurde der Bf. aus der Strafhaft entlassen und gleichzeitig in Schubhaft genommen.

Die Schubhaft wird in der Justizanstalt Ried im Innkreis vollzogen.

 

1.8. Am 11. Mai 2004 adressierte der Bf. eine Schubhaftbeschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis. Das Beschwerdeschreiben langte am 12. Mai 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ein.

In der Annahme, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Schubhaftbeschwerde handelt, hat die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet und den vollständigen Akt dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt. Der Akt samt Schriftsatz langte am 13. Mai 2004 beim Oö. Verwaltungssenat ein.

 

2. In der Eingabe erhebt der Bf. Beschwerde wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft seit dem 10. Mai 2004. Ein Antrag auf Kostenersatz für das Verfahren wurde nicht gestellt.

 

Begründend führt der Bf. u.a. aus, dass die Botschaft von Sierra Leone den Schutz für ihn abgelehnt und daher die Weiterinhaftierung keine Bedeutung habe. Weiters sei er schon 201 Tage in seinem Leben in Schubhaft gesessen und das Gesetz sehe eine Schubhaft nur für 6 Monate in zwei Jahren vor. Man wolle aus ihm einen Schubhafttouristen machen und dies stelle eine Folter dar und sei eine Menschenrechtsverletzung. Die UNO gebe keine Erlaubnis für die Abschiebung von Staatsangehörigen von Sierra Leone. Eine Abschiebung in ein drittes Land sei keine Frage. Auch dies sei nicht akzeptabel und gegen UNHCR und internationale Gesetze. Sein Leben sei in Sierra Leone in Gefahr. Nach Auflistung seiner Schubhaftzeiten, die mit den Aufzeichnungen der belangten Behörde übereinstimmen, ersucht der Bf. um Entlassung aus der Schubhaft, da er in den letzten beiden Jahren 6 Monate in Schubhaft verbracht habe. Er möchte Österreich sofort verlassen, habe aber keinen Plan um nach Sierra Leone oder Afrika zu gehen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hält nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs.1 FrG 1997 von dem Bf. angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs.4 FrG 1997).

 

Der Bf. wird zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet.

 

4.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs.2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

 

Gemäß § 69 Abs.1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs. 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs. 2 leg. cit. nicht länger als 2 Monate dauern.

 

4.3. Unstrittig liegt seit der Erlassung des Schubhaftbescheides ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass der Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl.95/02/0220). Da dies im Beschwerdefall zutraf, war der Oö. Verwaltungssenat an das Bestehen des selben gebunden und hatte auch davon auszugehen (VwGH vom 26. Jänner 1999, Zl.96/02/0548).

 

4.4. Der Bf. hat sich im Beschwerdeantrag ausschließlich über die rechtswidrige Anhaltung beschwert (arg: "Weiterinhaftierung in Schubhaft").

 

Gemäß § 67 Abs. 3 FrG darf die Schubhaft im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

 

4.5. Zum Zeitpunkt der Festnahme zum Zwecke der Anhaltung in Schubhaft befand sich der Bf. in der Justizanstalt Ried im Innkreis. Somit war die örtliche Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis zur Verhängung der Schubhaft gegeben.

Gemäß § 69 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Die belangte Behörde hat vor der Verhängung der Schubhaft eine ausreichende Prüfung gemäß § 66 FrG vorgenommen (siehe Seite 3 der Begründung des von der belangten Behörde erlassenen Schubhaftbescheides).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise dann die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde, weil

 

Das Verhalten des Bf. lässt eine deutliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Die fortgesetzten Rechtsverletzungen stellen einen offensiven Angriff auf die österreichische Rechtsordnung mit verheerenden Folgen für die Rechtssicherheit der österreichischen Bevölkerung dar. Der Oö. Verwaltungssenat kommt daher im Zuge seiner Verhaltensprognose zu der Auffassung, dass auf Grund der Schwere der Straftaten des Bf. Grund zur Annahme vorliegt, dass der Zweck der Schubhaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann. Der Oö. Verwaltungssenat legt Wert auf die Feststellung, dass bei dem gegenständlich festgestellten Grad an krimineller Energie des Bf. die Anwendung gelinderer Mittel keinesfalls geboten erscheint.

Darüber hinaus rechtfertigt die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens in die Anonymität eine Ermessensausübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.3.1999, 98/02/0309).

 

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde auf Grund des o.a. unbefristeten und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

 

Trotz der Versuche des Bf. seine Identität zu verschleiern scheint es der belangten Behörde gelungen zu sein, diese zu klären. Die Botschaft von Ghana in Bern hat bereits im Jahr 1998 ein Heimreisezertifikat für den Bf. ausgestellt und auf Grund der Fingerabdrucküberprüfung steht fest, dass er mit der Person ident ist, für die das Heimreisezertifikat 1998 ausgestellt worden ist. Zurückliegend hat der Bf. gegenüber den österreichischen Behörden ständig seine Identität geändert und selbst im Asylverfahren derart unglaubwürdige Angaben getätigt, dass dieses Verfahren wegen offenkundiger Unbegründetheit abgewiesen wurde. Setzt man sein Verhalten in Österreich und seine Aufenthalte in anderen europäischen Staaten in Beziehung so zeigt sich deutlich, dass der Bf. nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und er mit allen Mitteln versucht, eine derartige Zurückbeförderung zu verhindern. So hat der Bf. im Zuge der Entlassung aus der Schubhaft am 17. April 2003 gegenüber Organen der Bundespolizeidirektion Eisenstadt angegeben, dass er Österreich innerhalb von zwei Wochen freiwillig verlassen werde. Auf die Möglichkeiten der Rückkehrhilfe wurde der Bf. hingewiesen. Dennoch kam der Bf. seinen Ankündigungen nicht nach, nahm am 29. April 2003 in Eisenstadt an einem Raufhandel teil, setzte am 30. April 2003 mehrere Verwaltungsübertretungen in Eisenstadt und am 16. Juni 2003 in Wien, wo er darüber hinaus für einige Stunden in Schubhaft genommen worden war.

 

4.6. Gemäß § 69 Abs. 6 FrG darf ein Fremder wegen desselben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden.

 

Die Schubhaftdauer, die zum Entscheidungszeitpunkt 148 Tage andauerte, und somit noch keine sechs Monate aufrecht erhalten wurde, kann in diesem Verfahrensstadium und unter Bedachtnahme darauf, dass die Identitätsfeststellung mangels Mitwirkung des Bf. erschwert (Weigerung an der Mitwirkung zur Erstellung eines Sprachgutachtens) und das Heimreisezertifikat noch nicht eingelangt ist, nicht als unverhältnismäßig lange betrachtet werden. Weiters hat die belangte Behörde unverzüglich auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates hingewirkt um die Anhaltung in Schubhaft so kurz als möglich zu gestalten. Die Schubhaftdauer ist auch schon deshalb nicht unverhältnismäßig lange, wenn und weil die Behörde auf die Dauer eines Verfahrens vor einer ausländischen Behörde (Ausstellung eines Heimreisezertifikates) keinen Einfluss hat; selbst Urgenzen kommt in diesem Zusammenhang kein maßgebliches Gewicht zu (vergleiche VwGH vom 25.4.1997, 96/02/0236). Mangels bisheriger Erteilung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Ghana kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie der Verpflichtung nach § 69 FrG nicht nachgekommen wäre. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung nach Ghana nicht möglich ist.

 

Es ist klar zu ersehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 69 FrG in vorbildlicher Weise nachgekommen ist.

 

4.7. Es war daher die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit der Feststellung iSd § 73 Abs. 4 FrG als unbegründet abzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a AVG Abs.1, 3, 4 und 6 AVG i.V.m. § 1 Z.3 und 4 der UVS-AufwandersatzVO, BGBl. Nr. II 334/2003, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro), zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

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