Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102975/7/Br

Linz, 28.07.1995

VwSen-102975/7/Br Linz, am 28. Juli 1995 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C N, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, Zl. VerkR96-9472-1995-Shw, vom 19. Mai 1995, nach der am 28. Juli 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Punkt 1. mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage ermäßigt wird. Im Punkt 2. u. 3. wird der Berufung keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, idF BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. In Punkt 1. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 800 S. Für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag.

Im Punkt 2. u. 3. werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 600 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde in Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 19. Mai 1995, Zl. VerkR96-9472-1995-Shw, wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S und im Nichteinbringungsfall 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und in Punkt 2. u. 3. je 1.500 S und 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgender Spruch gefällt:

"Sie lenkten am 16.4.1995 um 04.40 Uhr das Motorfahrrad, Marke und Type Puch Monza, auf der Brückenstraße in N, Gemeinde N, Bezirk B in Richtung L Bundesstraße bis zu Ihrer Anhaltung auf der Brückenstraße in N, Gemeinde nächst Haus N Nr. 17 und 1. haben sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, 2. haben bei der oben angeführten Fahrt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, 3. haben bei der oben angeführten Fahrt ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Die Ihnen umseits zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos B vom 19.4.1995, GZP-812/95-Hei, sowie durch das Ergebnis der Alkomatmessung als erwiesen anzusehen.

Sie wurden mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B, welcher am 26.4.1995 beim Postamt B hinterlegt worden ist, dazu verhalten, am 10.5.1995 zur Vernehmung bezüglich der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in unser Amt zu kommen, wobei Ihnen im Falle des ungerechtfertigten Fernbleibens die Fortführung des Verfahrens ohne Ihre weitere Anhörung angedroht war.

Da Sie am 10.5.1995 zur Vernehmung nicht erschienen sind, war, wie angedroht, das Verfahren fortzusetzen.

Die Tatsache, daß Sie dem Ladungsbescheid vom 24.4.1995 keine Folge geleistet haben, wertet die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1991 (§ 24 VSTG 1991) als Beweis dafür, daß Sie der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten haben.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG 1991 stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Gerade das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt den schwersten Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar, da die Bestimmungen des § 5 StVO 1960 den Gefahren des Straßenverkehrs, die durch alkoholbeeinträchtigte Lenker hervorgerufen werden, vorbeugen wollen.

Zu den Übertretungen gemäß § 36 lit. a und d KFG 1967 ist auszuführen, daß die Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr einen erheblichen Unrechtsgehalt darstellt, da mit solchen Fahrzeugen verursachte Schäden von keiner Versicherung übernommen werden und daher die Schadenersatzleistung an eventuell geschädigte Dritte nicht gesichert wäre.

Die dieser Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten daher in erheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die jeweiligen Strafdrohungen dienen, weshalb der Unrechtsgehalt dieser Taten selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als schwerwiegend zu bezeichnen ist.

Daß die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und ist daher Ihr Verschulden keinesfalls als geringfügig anzusehen.

Straferschwerend wirkte sich hinsichtlich Punkt 2. und 3.

des Straferkenntnisses je eine einschlägige Verwaltungsvormerkung aus.

Es war somit aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden, wobei auf die vom hs. Amte geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie auf die Bestimmungen des § 19 VSTG 1991 Bedacht genommen wurde.

Im Hinblick auf den vorgegebenen Strafrahmen bei Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 von S 8.000,-- bis S 50.000,-- und § 134 Abs. 1 KFG 1967 bis S 30.000,-- bewegen sich die jeweils verhängten Geldstrafen somit ohnehin im untersten Bereich und erscheinen dem Unrechtsgehalt der jeweiligen Übertretung angepaßt und schuldangemessen.

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages und der Barauslagen gründet in den bezogenen Gesetzesstellen.

2. In der dagegen noch fristgerecht erhobenen Berufung (der Berufungswerber übermittelte die Berufung fälschlich an das Oberlandesgericht L; von dort wurde sie noch fristgerecht an die Bezirkshauptmannschaft Braunau weitergeleitet) führt der Berufungswerber sinngemäß aus, daß er sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte, weil er vor Fahrtantritt drei Tassen Kaffee getrunken gehabt habe. Er räumt jedoch ein, daß das Moped nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Zu seiner Rechtfertigung führt er aus, daß er ohne dem Moped keine Möglichkeit an seinen Arbeitsplatz zu kommen gehabt hätte.

3. Zumal keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal dem objektiven Erklärungsgehalt der Berufung folgend (vorerst) auch der Tatvorwurf dem Grunde nach bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Vernehmung des geladenen Zeugen GrInsp. K konnte infolge der Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß unterbleiben.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Nach vorgängiger Erörterung des Berufungsvorbringens im Zuge der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeigt der Berufungswerber schließlich tatsachengeständig.

Hinsichtlich des Lenkens des nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeuges war sich der Berufungswerber wohl dieser Tatsache, nicht jedoch der zivilrechtlichen Folgen im Falle eines Unfalles, bewußt. Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 5.500 S in Form einer Arbeitslosenunterstützung. Er ist sorgepflichtig für ein Kind.

5.1.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die ergänzenden Angaben des Berufungswerbers anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und auf die unbestrittene Aktenlage.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Zu Punkt 1.

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung begeht, wer ein Fahrzeug lenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Ein diesbezügliches "eindeutiges Meßergebnis" stellt auf einen Lenkzeitpunkt bezogen hiefür einen vollen Beweis dar.

Für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung kommt es ferner auch nicht auf die Menge des vom Fahrzeuglenker konsumierten Alkohols an; es genügt hiefür bereits der vom Berufungswerber selbst zugestandene, vom Straßenaufsichtsorgan bei ihm wahrgenommene Alkoholgeruch der Atemluft (VwGH 23.1.1991, 90/03/0256). Selbst wenn dieser Geruch zum Zeitpunkt dessen Wahrnehmung (noch) vom "Mundrest - bzw Haftalkohol" gestammt hätte, wäre dies nicht von Bedeutung.

Zu Punkt 2. u. 3:

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhänger, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht .......... (§ 36 KFG 1967). Gegenständliche Fahrt stand wohl nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, sodaß diesem Rechtfertigungsgrund keine Bedeutung zuerkannt werden konnte. Eingangs wird von der Erstbehörde im Straferkenntnis zutreffend auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe hingewiesen.

6.2. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche ohnedies bloß 1.000 S das gesetzliche Mindestmaß überstiegen hat, (gesetzlich vorgesehener Strafrahmen 8.000 S bis 50.000 S), so wäre dieser Strafe grundsätzlich nicht entgegenzutreten gewesen. Zur Frage der Schuld war davon auszugehen, daß der Berufungswerber seinen Alkoholisierungsgrad zumindest fahrlässig in Kauf genommen hat als er sein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße in Betrieb nahm und lenkte.

Weil einerseits mit dem Lenken eines Mopeds ein geringeres Gefährdungspotential für Dritte einhergeht und der Berufungswerber nunmehr sich auch geständig und schuldeinsichtig zeigte, konnte (in Punkt 1.) unter Berücksichtigung seiner ungünstigen Einkommenssituation mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

Hinsichtlich der Punkte 2. und 3. liegt jedoch bereits eine als straferschwerend zu wertende einschlägige Vormerkung vor, sodaß die hier verhängten Strafsätze mit je 1.500 S ohnedies als sehr milde zu bezeichnen sind. In diesen Punkten war eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht gerechtfertigt. Im übrigen ist der erstbehördlichen Begründung vollinhaltlich beizutreten.

Der Berufungswerber wird auch an dieser Stelle nochmals auf die Möglichkeit eines Ansuchens um Strafaufschub und Ratenzahlung, welches bei der Erstbehörde einzubringen ist, hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum