Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400693/5/WEI/An

Linz, 09.08.2004

 

 

 VwSen-400693/5/WEI/An Linz, am 9. August 2004

DVR.0690392
 

 

 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des Ö B, geb., t Staatsangehöriger, dzt in JA Ried im Innkreis, vertreten durch Dr. R W, Rechtsanwalt in R, B, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Juli 2004, Zl. Sich 40-19043, betreffend Verhängung der Schubhaft zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Aufhebung des Schubhaftbescheides wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
 
Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Abs 2 und 4 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl Nr. 75/1997) iVm §§ 67 c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Oö. Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 29. Juli 2004, Zl. Sich 40-19043, hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 iVm § 57 AVG gegen den Beschwerdeführer (Bf) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Bf am 30. Juli 2004 per Telefax übermittelt.

In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das von ihr gegen den Bf mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 auf die Dauer von fünf Jahren erlassene Aufenthaltsverbot, das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 10. März 2004, Zl. St 19/04, bestätigt worden ist. Dagegen habe der Bf beim Verwaltungsgerichtshof binnen offener Frist Bescheidbeschwerde eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2004, Zl. AW 2004/18/0155-4, sei diesem Antrag nicht stattgegeben worden. Das Aufenthaltsverbot sei somit rechtskräftig und durchsetzbar. Der Bf wäre verpflichtet gewesen, unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dieser Verpflichtung sei der Bf, der nach wie vor im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig ist, nicht nachgekommen.

 

Auf Grund dieser Tatsachen beabsichtige die belangte Behörde, den Bf abzuschieben. Die Erfahrung habe gezeigt, dass Fremde in die Illegalität gingen und untertauchten, sobald ihnen bekannt wird, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen durchgesetzt werden sollen. Die Anhaltung in Schubhaft zur Herstellung der öffentlichen Ordnung sei dringend geboten. Durch Anwendung gelinderer Mittel könne der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden.

 

Nach dem Bericht des Gendarmeriepostens A vom 30. Juli 2004, Zl. 1305/730/2004/Wei, wurde der in A, G, wohnhafte Bf im Auftrag der belangten Behörde am 30. Juli 2004 um 09.15 Uhr in Schubhaft genommen und in der Folge in die JA Ried im Innkreis eingeliefert. Sein bis 2007 gültiger Reisepass wurde von seinem Rechtsvertreter abgeholt und zu den Effekten gegeben.

 

1.2. Dem Aufenthaltsverbotsbescheid der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass dem mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesenen Bf eine bis 19. März 2003 gültige Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt worden war. Diese Bewilligung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bis 28. November 2003 verlängert. Am 4. November 2003 beantragte er die Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde.

 

Mit Urteil des Landesgerichts R vom 20. Oktober 2003, Zl. 10 Hv 30/03a, wurde der Bf nach einem Vorfall anlässlich einer ehelichen Auseinandersetzung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Ferner sind bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mehrere rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen nach § 1 Abs 3 Führerscheingesetz wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung vorgemerkt.

 

Die Ehe des Bf wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts O vom 11. Juni 2003, 1 C 275/03g-14, im Einvernehmen geschieden. Aus der Ehe stammt der mj. Sohn S, geb. Der Bf brachte im Aufenthaltsverbotsverfahren vor, dass er sowohl für seine geschiedene Gattin als auch sein Kind unterhaltspflichtig sei. Er wolle daher in Österreich bleiben und weiterhin einer Beschäftigung nachgehen und den Kontakt zu seinem Kind nicht verlieren.

 

Zur Interessenabwägung nach § 37 FrG 1997 führt die belangte Behörde aus, dass der Bf keine weiteren Verwandten in Österreich habe. Seinen finanziellen Verpflichtungen könne er auch von der T aus nachkommen. Mit Erlassung des Aufenthaltsverbots sei nicht ausschließlich eine Rückreise in die T verbunden. Der Bf dürfe nur für 5 Jahre Österreich und den Schengenraum nicht mehr betreten.

Der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit komme ein hoher Stellenwert zu. Das öffentliche Interesse überwiege die Privatinteressen des Bf. Das Gesamtfehlverhalten des Bf lasse eine Gefährdung der öffentlichen Interessen und eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennen.

 

1.3. Mit Beschluss vom 9. Juni 2004, Zl. B 555/04-5, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. März 2004, Zl. St 19/04, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

 

1.4. Mit Beschluss vom 9. Juli 2004, Zl. AW 2004/18/0155-4, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben. In der Begründung heißt es u.a.:

 

"Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit März 2002 entsprechende Integration und ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zum Zweck der Aufrechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit zubilligt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau verübt hat, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes mit dem Beschwerdeführer verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist."

 

Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde mit Schreiben der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 19. Juli 2004 übermittelt.

 

1.5. Mit der per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe vom 2. August 2004 hat der Bf durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 29. Juli 2004 erhoben und beantragt den Bescheid aufzuheben.

 

Die Beschwerde rügt begründend, dass der Schubhaftbescheid nur eine Scheinbegründung enthalte, die auf die individuelle Situation des Bf keinen Bezug nehme. Dieser sei seit Frühjahr 2002 immer einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen und habe keinen einzigen Tag illegal in Österreich verbracht. Warum ihm unterstellt werde, sich in den Untergrund zu begeben, könne nicht begründet werden. Rechtlich richtig wäre es gewesen, den Bf oder seinen Anwalt zu verständigen, wonach das Aufenthaltsverbot nun rechtswirksam geworden und ihm daher eine Frist zu erteilen gewesen wäre, innerhalb der er Österreich zu verlassen hätte. Während dieser Frist hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Ausreise vorzubereiten und dringende Geschäfte noch zu erledigen, zumal er Unterhaltspflichten habe und ein eheliches Kind zurücklassen müsse.

 

1.6. Mit weiterem Antrag vom 2. August 2004 hat der Bf durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Gewährung von politischem Asyl gestellt. In diesem Antrag bringt er vor, dass er in seinem t Heimatort S, wo auch Verwandte seiner geschiedenen Frau leben, mit schwersten Unbillen im Falle seiner Rückkehr zu rechnen habe. Dies deswegen, weil er seine Frau angeblich misshandelt und bedroht hätte, weswegen er auch vom Landesgericht R verurteilt worden ist. Die Drohungen der Verwandtschaft seiner geschiedenen Frau müsse er ernst nehmen. Er könne unter keinen Umständen in die T zurückkehren, da er mit schwersten Folgen an Leib und Leben rechnen müsste. Da ihm nunmehr die Abschiebung in die T drohe, habe er keinen anderen Ausweg mehr, als um politisches Asyl anzusuchen.

 

2. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten mit Vorlageschreiben vom 3. August 2004, eingelangt am 5. August 2004, dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt. Sie ist im Vorlageschreiben der Schubhaftbeschwerde entgegen getreten und hat deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der wesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

 

Der Bf wird derzeit zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids ist zulässig, aber nicht begründet. Unzulässig ist der gestellte Antrag auf Aufhebung des Schubhaftbescheides, weil der Unabhängige Verwaltungssenat nach §§ 72 und 73 FrG 1997 nur die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids und der Anhaltung sowie das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft feststellen kann. Wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, so ist die Schubhaft gemäß § 70 FrG 1997 formlos aufzuheben und der Schubhaftbescheid gilt als widerrufen.

 

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

 

4.3. Im vorliegenden Fall liegt gegen den Bf seit der Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. März 2004, Zl. St 19/04, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren vor. Der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde kam keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Ablehnung der Behandlung der Bescheidbeschwerde durch den Verfassungsgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof bekanntlich mit Beschluss vom 9. Juli 2004, Zl. AW 2004/18/0155-4, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben. Daraus folgt, dass das Aufenthaltsverbot gegen den Bf bereits seit Zustellung der Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion rechtswirksam geworden ist. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Ausweisungsverbots tritt nämlich bereits mit Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges und nicht erst mit der Ablehnung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ein.

 

Nach Ausweis der Aktenlage steht demnach fest, dass das gegen den Bf erlassene Aufenthaltsverbot spätestens im April 2004 rechtswirksam war und vom Bf befolgt hätte werden müssen. Im Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2003 ist nach der Rechtsmittelbelehrung auch ein Hinweis zu finden, in dem ausdrücklich Folgendes betont wird:

 

"Sie haben das Bundesgebiet der Republik Österreich unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen und dürfen, solange das Aufenthaltsverbot gilt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen."

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der Unabhängige Verwaltungssenat an ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gebunden und hat es nicht inhaltlich zu überprüfen (vgl etwa VwGH 18.5.2001, Zl. 2001/02/0056 unter Hinweis auf VwGH 27.3.1998, Zl. 97/02/0550 und VwGH 24.2.2000, 99/02/0166). Deshalb ist auch die Frage des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 37 FrG 1997 nur im fremdenbehördlichen Aufenthaltsverbotsverfahren und nicht im Schubhaftbeschwerdeverfahren zu beurteilen.

 

4.4. Wie sich aus dem Vorbringen des Bf im fremdenbehördlichen Verfahren und auch aus seinem erst während der Schubhaft eingebrachten Asylantrag ergibt, will der Bf weiterhin in Österreich leben und den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn aufrecht erhalten. In sein Heimatland T könne er - wie er nunmehr erstmals im Asylantrag vorbrachte - angeblich aus Angst vor den Verwandten seiner geschiedenen Gattin nicht zurückkehren. Er ist demnach nicht gewillt auszureisen. Nach den aktenkundigen Umständen konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass der Bf seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen werde. Es konnte nach seinem ganzen Verhalten auch nicht angenommen werden, dass er sich den angeordneten fremdenrechtlichen Maßnahmen beugen werde. Die Schwere der begangenen Straftaten, aber auch das Gesamtverhalten des Bf sprechen gegen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft mit gelinderen Mittel erreicht werden könnte. Ausreiseunwilligkeit rechtfertigt jedenfalls die Verhängung der Schubhaft (vgl VwGH 5.9.1997, Zl. 96/02/0568).

 

4.5. Gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 AsylG 1997 (BGBl I Nr. 76/1997) idFd AsylG-Novelle 2003 (BGBl I Nr. 101/2003) können Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

 

Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), sind bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren (§ 19 Abs 2 AsylG 1997).

 

Nach § 21 Abs 1 AsylG 1997 finden auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des § 19 Abs 1 genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, die §§ 36 Abs 2 Z 7 sowie 61 bis 63 Fremdengesetz 1997 keine Anwendung. § 61 Fremdengesetz 1997 findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht ist.

 

Das vom Bf betriebene Asylverfahren ist nach Ausweis der Aktenlage derzeit bei der Erstaufnahmestelle T anhängig. Die Ersteinvernahme des Bf hat bereits am Freitag, dem 6. August 2004, stattgefunden. Es kann damit gerechnet werden, dass der Asylantrag des Bf vom Bundesasylamt rasch erledigt wird. Der Fortgang des Asylverfahrens wird noch vor Abschiebung des Bf abzuwarten sein.

 

Da gemäß § 21 Abs 1 AsylG 1997 die Bestimmung des § 61 FrG 1997 über die Schubhaft im vorliegenden Fall der Asylantragstellung während aufrechter Schubhaft weiterhin anzuwenden ist, kann der sich schon seit Monaten nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende, ausreiseunwillige Bf, der wiederholt die österreichische Rechtsordnung grob missachtet hat, auch weiterhin in Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angehalten werden. Gelindere Mittel erscheinen im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Zweck der Schubhaft sicherzustellen.

 

Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde mit der Feststellung iSd § 73 Abs 4 FrG 1997 als unbegründet abzuweisen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Der weitergehende Antrag des Bf auf Aufhebung des Schubhaftbescheides war wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a Abs 1, 3, 4 und 6 AVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro), zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro für die Schubhaftbeschwerde angefallen.
 

 

Dr. W e i ß

 
 
 

 

 

 

 

 

 
 

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