Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400695/2/Gf/Gam

Linz, 07.09.2004

VwSen-400695/2/Gf/Gam Linz, am 7. September 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des K R, vertreten durch RA Dr. Sch, wegen Anhaltung in Schubhaft vom 13. bis zum 16. August 2004 durch den Bezirkshauptmann von Linz-Land, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November 2003, Zl. IV-1023688/FrB/03, wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, ausgewiesen - wobei gleichzeitig einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde -, weil er zuvor am 8. Juli 2002 illegal nach Österreich eingereist und in der Folge sein Asylantrag abgewiesen worden sei; außerdem sei er seither bereits zweimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Bewilligung sowie einmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verwaltungsbehördlich bestraft worden.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. August 2004, Zl. Sich40-35748-2004/Fa, wurde über den Rechtsmittelwerber zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er sich einer rechtskräftigen, seit dem 27. November 2003 durchsetzbaren Ausweisung zuwider im Bundesgebiet aufhalte und dieses trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde nicht verlassen habe.

1.3. Am 16. August 2004 wurde der Beschwerdeführer wieder aus der Schubhaft entlassen.

1.4. Ein Ersuchen um Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wurde vom Bundesminister für Inneres mit Schreiben vom 19. April 2004, Zl. 314118/2-III/4/04, sowohl hinsichtlich des Rechtsmittelwerbers selbst als auch in Bezug auf dessen Familienmitglieder abgelehnt.

2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 2. September 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass im Zuge des Ausweisungsverfahrens seine privaten Umstände - auch seine Gattin und seine drei Kinder im Alter zwischen zwei und neun Jahren befänden sich in Österreich - nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Außerdem verfüge er über einen ordentlichen Wohnsitz sowie über einen bis zum 28. Februar 2006 gültigen Befreiungsschein, sodass er zur Arbeitsaufnahme berechtigt und damit in der Lage sei, für seine Familie wirtschaftlich zu sorgen. Schließlich habe er von den behördlichen Aufforderungen, das Bundesgebiet zu verlassen, deshalb keine Kenntnis erhalten, weil diese seinem früheren Rechtsvertreter zustellt und von jenem nicht an ihn weitergeleitet worden seien.

Daher wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG), hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

Daraus folgt umgekehrt, dass ein Fremder, der sich - wie hier der Beschwerdeführer - nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch dann in Schubhaft genommen werden kann, wenn es für die Behörde als plausibel erscheint, dass dieser - im Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen - versuchen könnte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 66 FrG (gelindere Mittel) nicht vorliegen.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass sich der Rechtsmittelwerber - nachdem sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde; an diese Entscheidung ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 38 i.V.m. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG gebunden - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Dazu kommt, dass er am 24. November 2003 vom LG Linz wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und den behördlichen Aufforderungen vom 19. November 2003, vom 30. März 2004 und vom 27. April 2004, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen - die entgegen seinem Vorbringen nicht seinem vormaligen Rechtsvertreter, sondern jeweils ihm selbst persönlich zugestellt wurden - tatsächlich keine Folge geleistet hat. .

Auf Grund dieser Umstände war aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Rechtsmittelwerber im nunmehrigen Wissen um die in Vollstreckung der Ausweisung drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen oder dieses zumindest erschweren könnte, jedenfalls nicht unvertretbar.

3.3. Demgegenüber vermochten weder der aufrechte Wohnsitz noch das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers eine Gewähr dafür zu bilden, dass dieser zum Zeitpunkt des Vollzuges der zwangsweisen Abschiebung auch tatsächlich für die Behörde greifbar sein wird, sodass gelindere Mittel nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht in Betracht kamen.

3.4. Die gegenständlichen Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung war mangels darauf gerichteter Anträge nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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