Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400701/4/STE/Ww

Linz, 15.10.2004

 VwSen-400701/4/STE/Ww Linz, am 15. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des E O, vertreten durch Mag. M S, S M, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
 
 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 73 Abs.4 Fremdengesetz - FrG

zu II.: § 79a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

    1. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit 22. März 2003 rechtskräftig negativ entschieden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juni 2003, 1006046/FRB, wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer in offener First Berufung ein. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gab dieser Berufung mit Bescheid vom 26. Februar 2004, St188/03, keine Folge, der angefochtene Bescheid wurde bestätigt. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am
      4. März 2004 zugestellt und ist seither rechtskräftig und durchsetzbar.
    2.  

    3. Daraufhin wurde über den Rechtsmittelwerber mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. September 2004, Zl. 1006046/FRB zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Linz sofort vollzogen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Berufungswerber eine seit
4. März 2004 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe. Sein Asylverfahren sei seit 22. März 2002 gemäß §§ 6 und 8 Asylgesetz rechtskräftig negativ entschieden. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und offensichtlich auch nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Die Ausweisung sei daher durch seine Abschiebung durchzusetzen. Er sei zwar in Linz, Landgutstraße 5/3 gemeldet, es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass er sich der beabsichtigten Abschiebung nicht freiwillig zur Verfügung halten werde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

 

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am
11. Oktober 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom
23. September 2004, Zl. 1006046/FRB, sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; sowie festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgelblichen Voraussetzungen nicht vorliegen; sowie den Bund zum Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren im zu verzeichneten Ausmaß zu verpflichten.

 

Dies wurde damit begründet, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit der Schubhaft deren Notwendigkeit zur Sicherung der Abschiebung sei. Dies bedeute, es müssten konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Fremde der Abschiebung entziehen wolle. Unzureichend sei - wie das Vorgehen der belangten Behörde impliziert - die Annahme, wonach sich Personen erfahrungsgemäß der Abschiebung entziehen würden. Diesbezügliche konkrete Anhaltspunkte habe die belangte Behörde nicht feststellen können.

 

§ 66 Abs. 2 Fremdengesetz führe als gelinderes Mittel auf, dass sich der Fremde in eine von der Behörde bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag zu melden habe. Erst wenn der Fremde seiner Verpflichtung zur Meldung nicht nachkomme, sei die Schubhaft anzuordnen. Die belangte Behörde habe rechtswidrig gehandelt, da sie in Verkennung der Rechtslage weder den Einsatz eines gelinderen Mittels in Betracht gezogen habe, noch begründet habe, warum sie den Zweck der Schubhaft mit gelinderen Mitteln für nicht erreichbar halte.

 

Die Folgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zwar über einen gemeldeten Wohnsitz in Linz verfüge, aber trotzdem davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer sich der beabsichtigten Abschiebung nicht freiwillig zur Verfügung halten werde, sei weder zwingend noch schlüssig.

 

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Dazu wurde ausgeführt, das von einem Fremden, der nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens nicht ausreise, der nach einem in zwei Instanzen geführten Ausweisungsverfahren nicht ausreise, wohl nicht angenommen werden könne, dass er sich zu seiner zwangsweisen Außerlandesschaffung freiwillig bereit hält. Die Anwendung des gelinderen Mittels sei daher aus dieser Sicht schon nicht in Betracht gekommen.

 

 

  1. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
  2.  

    1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG), hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängige Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

 

Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

 

Daraus folgt umgekehrt, dann ein Fremder, der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch dann in Schubhaft genommen werden kann, wenn es für die Behörde als plausibel erscheint, dass dieser - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen - versuchen könnte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 66 FrG (gelindere Mittel) nicht vorliegen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall steht allseits unbestritten fest, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

 

Dazu kommt, dass er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am 27. September 2004 ausdrücklich angegeben hat, er wolle in Österreich bleiben. Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit ist, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

 

Aufgrund dieser Umstände war die Prognose der belangten Behörde, dass der Rechtsmittelwerber in Wissen um die in Vollstreckung der Ausweisung drohende Abschiebung nunmehr versuchen könnte, sich den weiten fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, jedenfalls nicht unvertretbar.

 

3.3. Inwieweit im vorliegenden Fall gelindere Mittel als die Verhängung der Schubhaft in gleicher Weise hätten zuverlässig sicherstellen können, dass der Beschwerdeführer - der in dem bisherigen behördlichen Verfahren keinen Zweifel daran offengelassen hat, das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen zu wollen (vgl die Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. September 2004) - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden Zwangsmaßnahmen nicht versuchen wird, sich diesen zu entziehen bzw. sie zumindest zu erschweren, ist objektiv nicht erkennbar. Dies wird dadurch nicht relativiert, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Dezember 2001 durchgehend polizeilich gemeldet ist. Die polizeiliche Meldung bietet noch keine ausreichende Garantie dafür, dass sich der Beschwerdeführer auch angesichts der drohenden Abschiebung tatsächlich an der gemeldeten Adresse aufhält und jederzeit für die behördlichen Organe greifbar und erreichbar ist. Ein gelinderes Mittels hätte allenfalls dann angewendet werden können, wenn zusätzlich weitere Umstände - wie z.B. eine Familie und ein Arbeitsplatz im Inland - vorliegen würden, die ein Untertauchen des Beschwerdeführers mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließen. Solche Umstände lassen sich dem Akteninhalt aber nicht entnehmen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht ins Treffen geführt.

 

3.4. Die Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; unter einem war gemäß § 73 Abs. 4 Fremdengesetz festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs.1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG iVm. mit § 1 Z. 3 und Z. 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271, 80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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