Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400710/4/Gf/Gam

Linz, 18.02.2005

VwSen-400710/4/Gf/Gam Linz, am 18. Februar 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA Dr. W W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck vom 7. bis zum 11. Februar 2005 zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG und § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Februar 2005, Zl. Sich40-1260-2005, wurde über den Rechtsmittelwerber, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, zur Sicherung der Erlassung einer Ausweisung sowie seiner nachfolgenden Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz sofort vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er - nachdem bereits im Jahr 2002 sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und sein weiterer Asylantrag im Jahr 2004 rechtskräftig zurückgewiesen worden war - im Februar 2005 neuerlich illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West, Thalheim/St. Georgen i.A.) zum dritten Mal einen Asylantrag gestellt habe.

Da er völlig mittellos und auf Grund seines bisherigen Verhaltens zu befürchten gewesen sei, dass er sich dem weiteren Zugriff der Behörde zu entziehen versuchen werde, sei sohin zur Sicherung der Ausweisung im Wege der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen gewesen.

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 10. Februar 2005 per Telefax bei der BH Vöcklabruck eingebrachte und am nächsten Tag bei der EA West eingelangte Beschwerde.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber - erstmals - vor, dass seine Eltern österreichische Staatsbürger seien und ihm auf Grund einer gleichzeitig beigelegten Verpflichtungserklärung entsprechenden Unterhalt gewähren würden. Außerdem habe er am 9. Februar 2005 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung sowie die Aufhebung derselben mit sofortiger Wirkung beantragt.

1.3. Am 11. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

1.4. Mit Schriftsatz vom selben Tag, Zl. Sich40-1260-2005, hat die belangte Behörde den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass der Rechtsmittelwerber die Mitteilung dahin, dass seine Eltern österreichische Staatsbürger seien und ihm Unterhalt gewähren würden, erst nach seiner Inschubhaftnahme erfolgt und die Anhaltung unmittelbar darauf hin beendet worden sei.

Deshalb wird die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsbehelfs beantragt.

2. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG), hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

Daraus folgt umgekehrt, dass ein Fremder, der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch dann in Schubhaft genommen werden kann, wenn es für die Behörde als plausibel erscheint, dass dieser - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen - versuchen könnte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 66 FrG (gelindere Mittel) nicht vorliegen.

2.2. Im gegenständlichen Fall dauerte die Anhaltung in Schubhaft vom 7. bis zum 11. Februar 2005.

In diesem Zusammenhang bringt die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend vor, dass der Rechtsmittelwerber der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht entsprochen hat, wenn er es bis zum 11. Februar 2005 unterlassen hat, darauf hinzuweisen, dass seine Eltern österreichische Staatsbürger sind und sich dazu verpflichtet haben, für seinen Unterhalt zu sorgen - ein Umstand, der nur ihm bekannt war bzw. den die Behörde nicht von Amts wegen kennen musste.

Aus der Sicht der belangten Behörde erwies sich daher die Schubhaftverhängung einerseits ursprünglich als rechtmäßig, weil diese einerseits von der völligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, andererseits aber auch vertretbar davon ausgehen konnte, dass er im nunmehrigen Bewusstsein der drohenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen versuchen würde, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder diesen zumindest zu erschweren.

Andererseits hat die Behörde den Rechtsmittelwerber aber ohnedies unmittelbar nach Bekanntwerden des Umstandes, dass seine Eltern österreichische Staatsbürger sind und für seinen Unterhalt aufkommen werden, aus der Schubhaft entlassen.

2.3. Insgesamt besehen liegt daher kein rechtswidriges Verhalten vor, sodass die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen war.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatz V, BGBl. Nr. II 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum