Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102986/2/Br

Linz, 17.07.1995

VwSen-102986/2/Br Linz, am 17. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H N N , dzt. p.A.

lg. Gefangenenhaus , betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Mai 1995, Zl.

VerkR96-6283/1995/Hä, wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafen 1) auf 2.500 S u. 2) auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) auf 60 Stunden und zu 2) auf sieben Tage ermäßigt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Mai 1995, Zl.

VerkR96-6283/1995/Hä, wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 3.000 S und im Nichteinbringungsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 2) 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am l7.03.l995 um ca.

10.30 Uhr aus Richtung A kommend nach E und anschließend gegen 13.00 Uhr auf der A nach H, Parkplatz das M, I 2, den PKW Kz. gelenkt habe, wobei er sich 1) nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung befunden habe und 2) sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde hiezu folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens A wurden dem Beschuldigten die amtseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

Zur Rechtfertigung konnte der Beschuldigte nicht verhalten werden, da er dem Beschuldigten-Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.05.1995 keine Folge leistete, obwohl er den Ladungsbescheid am 08.05.1995 eigenhändig übernommen hat.

Die Behörde hatte daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Annahme der Behörde, die strafbare Handlung als erwiesen anzusehen, gründet sich auf die Sachverhaltsfeststellung in der Anzeige des Gendarmeriepostens A, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlaß zu zweifeln hatte.

Aus vorstehenden Gründen war daher wie eingangs im Spruch angeführt zu entscheiden.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnte nur dahingehend Bedacht genommen werden, als der Beschuldigte diesbezüglich zu einer Stellungnahme nicht verhalten werden konnte und daher nachstehende behördliche Einschätzung erfolgte:

Keine außergewöhnlichen Umstände, insbesondere keine unverschuldete drückende Notlage vorliegend.

Bei der Strafbemessung wurde auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse Bedacht genommen (Suchtgiftbeeinträchtigung beim Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges).

Strafmildernd konnte lediglich die einschlägige Unbescholtenheit berücksichtigt werden." 2. In seiner fristgerecht eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber das ihm zur Last gelegte Verhalten dem Grunde nach nicht, sondern ersucht um Minderung der Strafe.

Weiters führt er dazu aus, daß er dem Ladungsbescheid infolge seiner Verhaftung und Einlieferung in das landesgerichtliche Gefangenenhaus am 9.5.1995 um 00.30 Uhr nicht Folge leisten habe können. Auf Grund der ihn erwartenden Haftstrafe werde er den hier verhängten Strafbetrag in nächster Zeit nicht leisten können.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Zumal keine 10.000,- S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da mit der Berufung im Ergebnis lediglich das festgesetzte Strafausmaß bekämpft wurde und ein diesbezüglich gesonderter Antrag nicht gestellt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1.1. Die Erstbehörde hat ihre Strafzumessung auf fiktive Annahmen gestützt, zumal aus ihrer Sicht, wie sich nunmehr herausstellt unzutreffend, der Berufungswerber unentschuldigt dem Ladungsbescheid keine Folge leistete. Nicht klar ist, was die Erstbehörde mit "einschlägiger Unbescholtenheit" zum Ausdruck bringen wollte. Angesichts der Tatsache, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers durch seine Anhaltung in U-Haft ungünstiger sind als dies in der angefochtenen Entscheidung zugrundgelegt war und hier die mildernden Umstände doch erheblich zu überwiegen scheinen, kann mit den nunmehr verhängten Strafsätzen bzw. der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Als weiterer Milderungsgrund ist zusätzlich noch die Tatsachengeständigkeit zu werten gewesen.

6.1.2. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kann jedoch einerseits angesichts des objektiven Tatunwertes der Übertretung (zu 1) nicht in Betracht kommen. In Punkt 2) wurde das Strafausmaß ohnedies auf die gesetzliche Mindeststrafe ermäßigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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