Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400718/5/WEI/An

Linz, 21.06.2005

 

 

 VwSen-400718/5/WEI/An Linz, am 21. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des B H, geb., Staatsangehöriger von S und M, dzt in Schubhaft, vertreten durch E, Rechtsanwälte in M, S, vom 13. Juni 2005 wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Aufhebung des Schubhaftbescheides wird zurückgewiesen.
 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
 
 
 
Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Abs 2 und 4 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl Nr. 75/1997) iVm §§ 67 c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.
 
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Oö. Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (Bf), ein Staatsangehöriger von S und M, gelangte vorerst über unbekannt am 3. September 2002 illegal in das Bundesgebiet von Österreich und stellt sogleich einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts Innsbruck vom 22. September 2002, Zl. 02 24.462 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach S und M zulässig ist. Der dagegen eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11. November 2002, Zl. 231.565/0-IX/26/02, keine Folge gegeben. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0552-7, abgelehnt. Das Asylverfahren ist demnach endgültig mit negativem Ergebnis für den Bf verlaufen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Reutte erließ am 5. Mai 2004 gegen den Bf ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, das rechtskräftig geworden ist. Am 18. Mai 2004 wurde der Bf in Begleitung von drei Sicherheitswachebeamten in sein Heimatland (P) abgeschoben, da er zuvor noch gegenüber der BPD Innsbruck angekündigt hatte, sich der Abschiebung mit allen Mitteln entziehen zu wollen.

 

1.2. Nunmehr reiste der Bf abermals unter Umgehung der Grenzkontrolle am 5. Mai 2005 versteckt auf einem Kastenwagen in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und brachte noch am gleichen Tag unter dem falschen Namen X H ein weiteres Asylbegehren beim Bundesasylamt, E, T, S, ein. Es wurde ihm zunächst eine bundesbetreute Unterkunft zugewiesen, die er bis 25. Mai 2005 in Anspruch nahm. An diesem Tag wurde er amtlich abgemeldet, da er sich ohne Abmeldung nach unbekannt entfernt hatte. Der unstete Bf ist mittellos und verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Nach seinen Angaben besitzt er auch kein Reisedokument.

 

Sein neuerliches Asylbegehren wurde zuvor mit Bescheid des Bundesasylamts vom 23. Mai 2005 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Diesen Zurückweisungsbescheid übernahm der Bf noch am gleichen Tag. Gegen den Bescheid brachte er durch seine Rechtsvertreter am 30. Mai 2005 Berufung ein.

 

1.3. Mit Mandatsbescheid vom 8. Juni 2005, Zl. Sich 40-2165-2005, hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 iVm § 57 AVG gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bf hat den Bescheid persönlich übernommen, aber die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigert. Er wird seit 8. Juni 2005 im Polizeianhaltezentrum der BPD Linz in Schubhaft angehalten.

 

In der Begründung schildert die belangte Behörde zunächst die oben dargestellte Vorgeschichte und verweist auf das bisherige Fehlverhalten des Bf, wonach zu befürchten sei, dass er sich auf freiem Fuß dem Zugriff der Behörden entziehen werde. Der Bf habe sich als unbelehrbar erwiesen und durch sein Verhalten in eindeutiger Art und Weise dokumentiert, an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung des Gastlandes nicht das geringste Interesse zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Judikatur festgestellt, dass die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften für den Staat besonders in Zeiten erhöhten Zuwanderungsdrucks, von eminentem Interesse sei.

 

Von einem gelinderen Mittel sei zwingend Abstand zu nehmen gewesen, weil sich der Bf schon mehrmals dem fremdenpolizeilichen Zugriff entzogen und die Grenzen der Republik ohne gültige Reisedokumente illegal überschritten habe. Der Bf befinde sich ohne Aufenthaltsrecht illegal im Bundesgebiet. Die Gefahr, dass er in die Illegalität abtauche, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, sei sehr groß.

 

1.4. Mit der per Telefax am 14. Juni 2005 eingelangten Eingabe vom 13. Juni 2005 hat der Bf durch seine Rechtsvertreter Beschwerde wegen "Verhängung der Schubhaft" erhoben und beantragt, der Oö. Verwaltungssenat möge den Schubhaftbescheid ersatzlos aufheben und kostenpflichtig feststellen, dass die für die Verhängung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

2.1. Zur Begründung verweist die Beschwerde auf § 24a Abs 7 AsylG 1997, der dahingehend zu verstehen sei, dass der faktische Abschiebeschutz zumindest solange weiter bestehe, bis die Entscheidung der Erstbehörde in Rechtskraft erwächst.

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamts sei fristgerecht Berufung eingebracht und auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden. Es bestehe daher faktischer Abschiebeschutz fort und sei daher nicht zutreffend, dass dem Bf kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zukomme. Auch den weiteren Argumenten der belangten Behörde könne nicht gefolgt werden. Der Bf habe sich aus der E nur entfernt, da er nach Erhalt des abweisenden Bescheides vom 23. Mai 2005 fürchtete, in Schubhaft genommen zu werden. Er hätte zudem einen Rechtsbeistand finden müssen, der ihm bei der Berufung Hilfe leistet.

 

Der Bf sei durchaus bereit, sich der Anordnung zu unterwerfen, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Er hätte auch die Möglichkeit bei Freunden im Inland Wohnung zu nehmen (Hinweis auf beiliegende Bestätigung des J K) und fände sich auch zu einer regelmäßigen Meldung bei der Behörde bereit. Deshalb wäre für die belangte Behörde klar ersichtlich gewesen, dass der Zweck auch durch Anwendung gelinderer Mittel hätte erreicht werden können. Der Schubhaftbescheid sei somit rechtswidrig ergangen.

 

2.2. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat ihre Verwaltungsakten mit Vorlageschreiben vom 17. Juni 2005 übermittelt. Sie ist der Beschwerde entgegen getreten und hat deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

 

Die belangte Behörde weist ergänzend darauf hin, dass der Bf keinerlei Verfolgungen in seinem Heimatland vorgebracht habe. Der ausschließliche Grund seines Aufenthalts bestehe im Willen, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, was er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln durchsetzen wolle. Ein Verfahren zur Erlassung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbots gegen den Bf sei eingeleitet worden und der Bescheid werde in Kürze erlassen. Nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens sei die abermalige Problemabschiebung des Bf mit Hilfe von Beamten der Sondereinheit Cobra geplant.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der wesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt und unstrittig erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

3.2. Mit Telefaxnachricht des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 14. Juni 2005 wurde der belangten Behörde die an das Bundesasylamt bereits zugestellte Berufungsentscheidung übermittelt. Mit diesem Berufungsbescheid vom 14. Juni 2005, Zl. 231.565/8-III/07/05, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 23. Mai 2005, Zl. 05 06.491-EWEST, gemäß § 66 Abs 4 iVm § 68 AVG abgewiesen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

 

Der Bf wird derzeit zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbots und der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids ist zulässig, aber nicht begründet. Unzulässig ist der gestellte Antrag auf Aufhebung des Schubhaftbescheides, weil der unabhängige Verwaltungssenat nach §§ 72 und 73 FrG 1997 nur die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids und der Anhaltung sowie das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft feststellen kann. Wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, so ist die Schubhaft gemäß § 70 FrG 1997 formlos aufzuheben und der Schubhaftbescheid gilt als widerrufen.

 

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

 

4.3. Im vorliegenden Fall liegt gegen den Bf das rechtskräftige und vollstreckbare Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 5. Mai 2004, das für die Dauer von drei Jahren erlassen wurde, vor. Ungeachtet dessen ist der Bf unter Umgehung der Grenzkontrolle am 5. Mai 2005 illegal eingereist, obwohl er ohne besondere Bewilligung nicht hätte einreisen dürfen.

 

Die belangte Behörde hat mit Recht auf das die österreichische Fremdenrechtsordnung grob missachtende Verhalten des Bf hingewiesen, der offenbar glaubt illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle einreisen und ohne Aufenthaltstitel in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, um seine Familie im K finanziell unterstützen zu können (vgl dazu Berufungsbescheid des UBAS). Um dieses Ziel zu erreichen hat der Bf trotz negativ abgeschlossenen Asylverfahrens unter falschem Namen neuerlich Asyl beantragt und ist er nach Übernahme der Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamts und damit des Scheiterns seiner Bemühungen, den illegalen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, untergetaucht. Nach Vorliegen der abweisenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats kann festgestellt werden, dass der Bf offenbar versucht hat, das Asylrecht für seine Zwecke zu missbrauchen.

 

Wie sich aus dem fremdenbehördlichen Verfahren ebenso wie aus dem asylrechtlichen Verfahren ergibt, will er der Bf in Österreich leben und arbeiten. Er ist demnach nicht gewillt auszureisen. Nach den aktenkundigen Umständen konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass der Bf seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen werde. Es konnte nach seinem gesamten bisherigen Fehlverhalten auch nicht angenommen werden, dass er sich den angeordneten fremdenrechtlichen Maßnahmen beugen werde.

 

Entgegen den allgemeinen Behauptungen der Schubhaftbeschwerde zur Anwendung gelinderer Mittel spricht das Gesamtverhalten des Bf für sich und gegen seine Vertrauenswürdigkeit. Der Oö. Verwaltungssenat hält unter den gegebenen Umständen, die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft mit gelinderen Mittel erreicht werden könnte, für nicht diskutabel. Ausreiseunwilligkeit rechtfertigt jedenfalls die Verhängung der Schubhaft (vgl VwGH 5.9.1997, Zl. 96/02/0568).

 

4.4. Wie im Folgenden noch darzulegen ist, kann auch keine Rede davon sein, dass dem Bf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukäme oder er auch nur faktischen Abschiebeschutz hätte.

 

Gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 AsylG 1997 (BGBl I Nr. 76/1997) idFd AsylG-Novelle 2003 (BGBl I Nr. 101/2003) können Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

 

Nach § 19 Abs 2 AsylG 1997 sind Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.

 

In der Asylsache des Bf gibt es bereits eine rechtskräftige abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11. November 2002, Zl. Zl. 231.565/0-IX/26/02. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0552-7, abgelehnt. Demnach kann weder faktischer Abschiebeschutz noch ein Aufenthaltsrecht in Frage kommen. Dies folgt auch aus dem Sinn der nachstehenden Regelung des § 19 Abs 3 AsylG 1997.

 

Wird der Berufung eines Fremden, dessen Asylantrag vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen wurde, stattgegeben (§ 32a), ist dem Fremden nach § 19 Abs 3 AsylG 1997 an der Grenzübertrittsstelle unter Vorlage der Berufungsentscheidung die Wiedereinreise zu gewähren und er ist an das Bundesasylamt zur Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte zu verweisen.

 

Gemäß § 21 Abs 1 AsylG 1997 finden auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des § 19 Abs 1 genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, die §§ 36 Abs 2 Z 7 sowie 61 bis 63 Fremdengesetz 1997 keine Anwendung. § 61 Fremdengesetz 1997 findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht ist.

 

Der Schutz vor Aufenthaltsbeendigung nach § 21 Abs 1 AsylG 1997 kommt für den Bf im Hinblick auf sein bereits 2002 rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren nicht in Betracht. Der nunmehr am 5. Mai 2005 eingebrachte neuerliche Asylantrag war unzulässig und wurde mittlerweile im Instanzenzug rechtskräftig zurückgewiesen. Dieser Folgeantrag vermag dem Bf kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

 

Dieses Ergebnis folgt auch aus § 34b Abs 1 Z 3 AsylG 1997, wonach Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung Abschiebung von der Fremdenbehörde angeordnet werden kann, wenn der Fremde nach einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung im Zulassungsverfahren oder nach rechtskräftig negativer Entscheidung einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stellt oder einbringt.

 

5. Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde mit der Feststellung iSd § 73 Abs 4 FrG 1997 als unbegründet abzuweisen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Der weitergehende Antrag des Bf auf Aufhebung des Schubhaftbescheides war wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a Abs 1, 3, 4 und 6 AVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro), zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro für die Schubhaftbeschwerde und 3,60 Euro für die Beilage, insgesamt daher 16,60 Euro, angefallen.
 

 

Dr. W e i ß

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