Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400720/7/BMa/Mu/Be

Linz, 17.11.2005

 

 

 

VwSen-400720/7/BMa/Mu/Be Linz, am 17. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde der O E (alias M E alias O E), geb. , StA. der russischen Föderation, vertreten durch Mag. Dr. N B, c/o SOS Menschenrechte, T, L,wegen Anhaltung in Schubhaft vom 17. Mai 2005 bis 8. Juni 2005, durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

     

  2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 71 Abs.1, 73 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 idF BGBl. I. Nr. 100/2005 (im Folgenden: FrG), iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 (im Folgenden: AVG) und UVS Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

Frau O reiste am 30. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte unter dem Namen "M E" am selben Tag beim Bundesasylamt in Eisenstadt einen Asylantrag. Das aufgrund dieses Asylantrags eingeleitete Verfahren wurde am 18. September 2003 gemäß § 30 Asylgesetz eingestellt, da sie sich ohne Abmeldung unrechtmäßig aus der ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft entfernt hatte. Bis zum 10. Mai 2005 war sie unbekannten Aufenthalts und brachte am 11. Mai 2005 neuerlich einen Asylantrag in der EAST - West unter dem Namen "O E" ein. Ihr wurde eine bundesbetreute Unterkunft zugewiesen. Am 17. Mai 2005 wurde festgestellt, dass Frau O bereits im August 2003 das oben erwähnte Asylbegehren gestellt hatte. Vom Bezirkshauptmann von Vöcklabruck wurde am selben Tag zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung der angefochtene Schubhaftbescheid erlassen und Frau O im PAZ Linz in Schubhaft genommen.

Die belangte Behörde konnte erheben, dass Frau O mit ihrem Bruder O A (alias B A alias O A) illegal in die Schweiz gereist und die Mutter, Frau M (alias M alias A P), nach Österreich rücküberstellt worden war. Nachdem das Asylverfahren der Mutter von den österreichischen Behörden zugelassen wurde, reisten auch die Geschwister wieder illegal nach Österreich ein.

1.2. Im Schubhaftbescheid wird im Wesentlichen begründend ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin sei unter Umgehung der Grenzkontrolle, ohne im Besitz eines Nationalreisedokumentes und ohne im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Schengenstaat zu sein, ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist.

Sie habe sich unrechtmäßig aus ihrem Asylverfahren, das im Jahr 2003 eingeleitet worden war, entzogen und seit etwa zwei Jahren unbekannten Aufenthaltes in Österreich aufgehalten, sie sei völlig mittellos, ohne ordentlichen Wohnsitz und habe keinen sämtliche Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.

Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet sei ohne Verhängung der Schubhaft zu befürchten, dass sie sich dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens, zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung ihrer Abschiebung sei die Verhängung der Schubhaft erforderlich.

1.3. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende am 16. Juni 2005 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung der Bf in Schubhaft.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Bf habe am 11. Mai 2005 in der EAST - West einen Asylantrag eingebracht und es sei ihr dort eine bundesbetreute Unterkunft zugewiesen worden. Am 17. Mai 2005 sei mittels abgenommener Fingerabdrücke festgestellt worden, dass die Bf bereits am 30. August 2003 einen Asylantrag gestellt hätte. Dieses erste Asylverfahren sei am 18. September 2003 gemäß § 30 Asylgesetz eingestellt worden. Aufgrund dieser Feststellung sei am 17. Mai 2005 der gegenständliche Schubhaftbescheid erlassen und die Beschwerdeführerin im PAZ Linz in Schubhaft genommen worden. Die für diesen Tag terminisierte erste Einvernahme in der EAST - West sei nicht mehr durchgeführt worden und nach erfolgter Einvernahme am 7. Juni 2005 in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes und Ausstellung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b Asylgesetz am 8. Juni 2005 sei die Bf am selben Tag aus der Schubhaft entlassen worden. Die Verhängung der Schubhaft sei zu Unrecht erfolgt, denn die Bf habe am 11. Mai einen Asylantrag eingebracht und die Schubhaft sei erst am 17. Mai verhängt und vollzogen worden; die Bf genieße faktischen Abschiebeschutz, daher seien die Bestimmungen des Fremdengesetzes hinsichtlich Schubhaft auf sie nicht anzuwenden gewesen.

Die Bf habe am 11. Mai 2005 von sich aus in der EAST - West vorgesprochen, um ihren Asylantrag einzubringen, und ein dringendes Interesse an der zügigen Abwicklung ihres Verfahrens gehabt, da sich ihre Mutter im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs.2 Asylgesetz befunden habe und sie mit dieser sobald wie möglich vereint werden habe wollen. Überdies habe sich die Bf nicht seit zwei Jahren unbekannten Aufenthalts in Österreich befunden, sondern sie sei im Jahr 2003 in die Schweiz gereist und erst unmittelbar vor der neuerlichen Asylantragstellung wieder nach Österreich zurückgekehrt. Da ihr ein Anspruch auf Bundesbetreuung mit ihrer Antragstellung am 11. Mai 2005 eingeräumt worden sei, sei die Bf im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft weder mittellos, noch ohne ordentlichen Wohnsitz, noch ohne Krankenversicherungsschutz gewesen.

Regelmäßige Anwesenheitskontrollen in der EAST - West bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens hätten als gelinderes Mittel ausgereicht. Die Mutter der Bf sei chronisch krank, deshalb sei sie in Österreich zum Asylverfahren zugelassen worden; schon aus diesem Grund habe die Bf ein besonderes Interesse am Zusammensein mit ihrer Mutter gehabt.

Daher wird beantragt, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den Bund zum Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren (Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers 660,80 Euro und Eingabegebühr 13 Euro) zu verpflichten.

2. Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Beschwerde entgegentritt und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde, den vorgelegten Verwaltungsakt und die vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, angeforderten Unterlagen betreffend das Asylverfahren festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs.2 Z.1 FrG 1997 abgesehen werden konnte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs.1 FrG 1997 der Unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde.

Nach den §§ 73 Abs.4 FrG 1997 hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde von 17. Mai 2005 bis 8. Juni 2005 in Schubhaft angehalten. Ihre Beschwerde vom 8. Juni 2005 (beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 16. Juni 2005 per Fax eingelangt) gegen die Verhängung der Schubhaft ist damit zulässig.

Gemäß § 61 Abs.1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Die Schubhaft ist nach den §§ 61 Abs.2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Gemäß § 94 Abs.5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

4.2. Der am 11. Mai 2005 unter dem Namen "O E" eingebrachte Asylantrag wurde von der Behörde, nachdem die wahre Identität der Asylwerberin bekannt geworden war und sich ergeben hatte, dass diese bereits am 30. August 2003 unter dem Namen "M E" einen Asylantrag gestellt hatte, der aber am 18. September 2003 gemäß § 30 Asylgesetz hatte eingestellt werden müssen, als gegenstandslos erklärt. Noch am 17. Mai 2005 erfolgte diesbezüglich eine Datenbereinigung und die Akten wurden an das Bundesasylamt weitergeleitet.

Der Asylantrag vom 11. Mai 2005 war somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft obsolet; damit kann aber auch das Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 nicht als Grundlage zur Prüfung der Voraussetzungen der Verhängung der Schubhaft herangezogen werden, sondern dieses ist gem. § 44 Abs.1 AsylG leg.cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs.1 des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 findet auf Asylwerber das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs.2, 36 Abs.2 Z. 7, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie 1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben; 2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.

Gemäß § 19 Abs.2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2001 (Außerkrafttretedatum: 30.04.2004) haben Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen. Gemäß Abs.4 leg.cit. endet die vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen.

Daraus geht hervor, dass die Schubhaftbestimmungen des Fremdengesetzes im konkreten Fall anzuwenden sind, da die Beschwerdeführerin ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einstellung des Verfahrens gem. § 30 AsylG verloren hat.

Gemäß § 30 Abs.2 Asylgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 sind nach Abs.1 eingestellte Verfahren auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Daraus ergibt sich, dass das Asylverfahren, das mit 30. August 2003 beantragt wurde, mit der Einvernahme der Bf von Amts wegen fortgesetzt wurde, da mit dieser Ersteinvernahme die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich war. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bis zur ersten Einvernahme war das Asylverfahren aus 2003 immer noch eingestellt und die Bf hatte auch noch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 19 Asylgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002. Da weder der erste Asylantrag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aufrecht war und der zweite Asylantrag als gegenstandslos erklärt wurde, hat sich die Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten; damit aber war die Schubhaftverhängung nicht widerrechtlich.

Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein gelinderes Mittel im konkreten Fall nicht anzuwenden war, hielt sich die Bf doch unrechtmäßig in Österreich auf; sie war nahezu mittellos und hatte ihre Identität gegenüber der ersten Asylantragstellung gewechselt. Zudem hat die Bf während ihres Asylverfahrens im Jahr 2003 die ihr zugewiesene Unterkunft ohne Abmeldung verlassen. Daher war zu befürchten, sie werde dieses Verhalten wiederholen und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen, insbesondere weil das erste Asylverfahren noch nicht wieder aufgenommen worden war (dies erfolgte erst mit der Einvernahme beim Bundesasylamt und Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte).

Im Ergebnis war die vorliegende Schubhaftbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a Abs.1, 3, 4 und 6 AVG iVm. § 1 Z.3 und Z.4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs.4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die neue Regelung idF BGBl. Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19.GP, 14f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 17.03.2009, Zl.: 2006/21/0019, 0020-5

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum