Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400724/5/SR/Ri

Linz, 28.07.2005

 

 

 VwSen-400724/5/SR/Ri Linz, am 28. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des M T, geb. am, StA von Serbien und Montenegro, vertreten durch Mag. M S, SOS Menschenrechte, T , 4020 Linz, wegen Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft durch den Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz von 1. Juni bis 13. Juni 2005 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund mangels Antrages keinen Aufwandersatz zu leisten.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs. 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2005, Zl. 1050632/FRB, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und diese am 31. Juni 2005 unmittelbar nach der Zustellung des Bescheides durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz vollzogen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gegen ihn ein von der BPD Villach mit Bescheid vom 6. September 2002, Zl.: VL8-YUG-168/2002 erlassenes unbefristetes und durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe. Da er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet bis dato nicht verlassen habe, sei beabsichtigt, das Aufenthaltsverbot durch seine Abschiebung durchzusetzen. Er sei zwar in Linz, W S gemeldet, jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass er sich der beabsichtigten Abschiebung nicht freiwillig zur Verfügung halten würde.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft von 1. Juni bis 13. Juni 2005 richtet sich die vorliegende, am 27. Juni 2005 zur Post gegebene und am 30. Juni 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

 

Darin bringt der Bf vor, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden und ein neuerlicher Asylantrag im März 2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Am 6. September 2002 habe die Bezirkshauptmannschaft Villach gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dies damit begründet, dass er einen mazedonischen Staatsangehörigen von Österreich nach Italien geschleppt habe.

 

Am 29. April 2005 habe er die österreichische Staatsangehörige R B geheiratet und am 30. Mai 2005 bei der Firma M in Linz eine Beschäftigung aufgenommen.

 

Die belangte Behörde sei völlig begründungslos davon ausgegangen, dass er sich der beabsichtigten Abschiebung nicht freiwillig zur Verfügung stellen werde, obwohl vielfache Umstände - gemeldeter Wohnsitz, Beschäftigungsaufnahme, verheiratet mit einer österreichischen Staatsbürgerin - gegen eine solche Annahme sprechen würden. Eine Notwendigkeit zur Verhängung der Schubhaft sei nicht vorgelegen. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da gelindere Mittel ausreichen würden. In Verkennung der Rechtslage habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob an Stelle der Anordnung der Schubhaft nicht gelindere Mittel zur Anordnung gelangen hätten können.

 

Die beschwerdegegenständliche Anhaltung sei auf Grund eines mangelnden Ermittlungsverfahrens, fehlerhafter Beweiswürdigung und in Verkennung der Rechtslage angeordnet worden. Darüber hinaus sei die belangte Behörde vom ausgewiesenen Vertreter am 6. Juni 2005 informiert worden, dass dem Bf seit seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukomme und aus diesem Grund ein Antrag auf Aufhebung des bestehenden Aufenthaltsverbotes eingebracht worden sei. Mit dieser Information sei die belangte Behörde ersucht worden, bis zur Entscheidung von einer Abschiebung Abstand zu nehmen.

 

Abschließend wird der pauschalierte Kostenersatz begehrt.

 

2. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2005, Zl. 1050632/FRB, teilte die belangte Behörde mit, dass der Bf am 13. Juni 2005 nach Prishtina abgeschoben worden sei. Der bezughabende Fremdenakt langte am 14. Juli 2005 ein. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs. 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Gemäß § 94 Abs. 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

Gemäß § 69 Abs. 1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs. 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs. 2 leg.cit. nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Der Bf wird zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Schubhaft angehalten, da er am 13. Juni 2005 nach Prishtina abgeschoben worden ist.

 

Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet.

 

4.3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl.95/02/0220).

 

Die vom Bf behauptete wesentliche Änderung im Tatsachenbereich - Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin - ist weder im Hinblick auf die §§ 44, 47 Abs. 3 und 49 Abs. 1 FrG noch der Richtlinie 64/221/EWG geeignet, einen "Wegfall" des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu bewirken. Da das Aufenthaltsverbot nach wie vor dem Rechtsbestand angehört und vollstreckbar ist, war der Oö. Verwaltungssenat an das Bestehen des selben gebunden und hatte auch davon auszugehen (VwGH vom 26. Jänner 1999, Zl.96/02/0548).

 

Davon ausgehend hat sich der Bf zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Während der Verhängung und der Aufrechterhaltung der Schubhaft lag lediglich der Antrag des Bf auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vor. Der Bf zeigt mit seinem Antrag vom 7. Juni 2005 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG auf, dass auch er vom Bestand des unbefristeten Aufenthaltsverbotes und dem Erfordernis der bescheidmäßigen Aufhebung ausgegangen ist.

 

Auch wenn § 49 Abs. 1 FrG Angehörigen von Österreichern die Niederlassungsfreiheit einräumt, kann im Hinblick auf § 16 Abs. 2 FrG von einem rechtmäßigen Aufenthalt des Bf nicht ausgegangen werden. Ein solcher wurde vom Bf auch nicht behauptet.

 

4.4. Wie bereits ausgeführt, können Fremde - sofern dies notwendig ist - gemäß § 61 Abs.1 FrG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) um die Abschiebung zu sichern.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber die Schubhaft im Grunde des § 61 Abs. 1 FrG "notwendig", wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass beim Fremden keine Ausreisewilligkeit besteht und somit durch die Verhängung der Schubhaft die rechtlich gebotene Ausreise gesichert werden soll.

 

Nach der Aktenlage konnte die belangte Behörde zu Recht von einer mangelnden Ausreisewilligkeit des Bf ausgehen. Der Bf hat wiederholt fremdenrechtliche Vorschriften missachtet und mehrere Asylanträge, teilweise unter verschiedenen Namen gestellt, um sich ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Die auf Grund der dritten Asylantragstellung vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz aufgenommene Niederschrift vom 19. März 2004 lässt eindeutig erkennen, dass der Bf seinen seit der zweiten Asylantragstellung durchgehenden Aufenthalt in Österreich zu verschleiern suchte. Trotzdem der dritte Asylantrag vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz mit Bescheid vom 23. März 2004, Zl. 02 28.830, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dem Bf daher weiterhin keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und auch keine nach dem FrG zugekommen ist, hat der Bf gegen die Zurückweisungsentscheidung ein Rechtsmittel ergriffen und den rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich beibehalten. Selbst die abweisende Entscheidung des UBAS vom 13. September 2004, Zl. 212.241/4-IV/12/04 hat den Bf in Kenntnis seines Aufenthaltsverbotes nicht dazu bewogen Österreich zu verlassen. So gesehen scheint die Ehelichung einer österreichischen Staatsangehörigen am 29. April 2005 - ohne damit auch nur ansatzweise den Verdacht einer Scheinehe zu äußern - im Interesse des Bf gelegen zu sein, sich ein - zukünftiges - Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern. Auch wenn der Bf vor der Schubhaftverhängung aufrecht gemeldet war und trotz der langen - großteils rechtswidrigen - Aufenthaltsdauer in Österreich erst einen Tag vor der Schubhaftverhängung ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, wiegt seine Ausreiseunwilligkeit im Verhältnis zu den für ihn sprechenden Umstände wesentlich schwerer und lässt daher die Sicherung der Ausreise durch die Schubhaft geboten erscheinen (vgl. VwGH vom 19.12.2003, Zl. 2002/02/0013).

 

Die belangte Behörde hatte bei der Verhängung der Schubhaft auf § 66 Abs.1 FrG (gelinderes Mittel) Bedacht zu nehmen. Dass die belangte Behörde nicht ein "gelinderes Mittel" angewendet hat, ist bei der gegebenen Sachlage keineswegs als Ermessensfehler anzusehen (vgl. VwGH vom 21.1.1998, Zl. 96/02/0295; 6.11.2002, Zl. 2001/02/0278;19.12.2003, Zl. 2002/02/0013).

 

Das Verhalten des Bf lässt eine deutliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Das Mitglied des Oö. Verwaltungssenates kommt daher im Zuge seiner Verhaltensprognose zu der Auffassung, dass auf Grund der Ausreiseunwilligkeit der Zweck der Schubhaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann.

 

Darüber hinaus rechtfertigt die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens in die Anonymität eine Ermessensausübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.3.1999, 98/02/0309). Beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof auch dann die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde. So hat er ausgeführt, dass der Aufenthalt in Österreich ohne Aufenthaltstitel und einer durchsetzbaren Ausweisung als Grund ausreichend ist, die Verhängung einer Schubhaft notwendig erscheinen zu lassen (VwGH vom 23.9.2003, Zl. 2003/02/0195).

 

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde auf Grund des o.a. unbefristeten und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

 

Trotzdem der Bf über kein Reisedokument verfügte und die belangte Behörde für den Bf ein Heimreisezertifikat ausstellen lassen musste, dauerte die Schubhaft weniger als 2 Wochen an. Sie kann daher nicht als unverhältnismäßig lange betrachtet werden.

 

Es ist klar zu ersehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 69 FrG nachgekommen ist.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war die vorliegende Schubhaftbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

5. Mangels eines entsprechenden Antrages war der belangten Behörde als obsiegender Partei kein Kostenersatz zuzusprechen. Der Kostenersatzantrag des Bf war auf Grund des Verfahrensergebnisses abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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