Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102996/2/Br

Linz, 03.08.1995

VwSen-102996/2/Br Linz, am 3. August 1995 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr.

Langeder, sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn W R, G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres W. u. M. L, L, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Juni 1995, Zl. VerkR96-1632-1995/OJ/HM zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 7.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991 idF BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.

Nr. 52/1991 idF BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich demzufolge auf 700 S; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und § 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des PKW'S, VW-Passat, Kennzeichen trotz niederschriftlicher Aufforderung vom 24.4.1995 nicht binnen zwei Wochen, das war bis 08.05.1995, der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 10.04.1995 gegen 22.20 Uhr gelenkt habe, da er keine Auskunft erteilt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde in der Sache selbst aus wie folgt:

"Die Behörde kann gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 sind für Übertretungen dieser Bestimmung Geldstrafen bis zu S 30.000,-- vorgesehen.

Unbestritten ist, daß der PKW, VW-Passat, Kennzeichen am 10.4.1995 gegen 22.20 Uhr auf der R-Bundesstraße im Gemeindegebiet von P von Richtung L in Richtung P gelenkt wurde. Durch Zeugen ist erwiesen, daß dieser PKW bei dieser Fahrt eine sehr auffällige Fahrweise aufwies. Es kam dabei zu Berührungen mit dem Randstein auf der rechten Seite und geriet dieses Fahrzeug auch zur Gänze auf die Gegenverkehrsfahrbahn.

Mit Niederschrift vom 24.4.1995 wurden Sie hieramts gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des PKW'S, VW Passat, Kennzeichen aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen, das war bis längstens 08.05.1995, bekannt zu geben, wer (Name und Anschrift) dieses Kraftfahrzeug am 10.04.1995 gegen 22.20 Uhr gelenkt hat. weiters wurde Ihnen mitgeteilt, daß die Auskunfterteilung bzw. die Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft strafbar ist und der Strafrahmen hiefür bis S 30.000,-- reicht. Unbestritten ist, daß Sie keine Auskunft erteilt haben. Bei erwiesenem Tatbestand war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des S 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Sie verdienen monatlich ca. 13.000,-S, besitzen kein vermögen und sind für Ihre Gattin sorgepflichtig. weiters haben Sie für einen Kredt in Höhe von 200.000,-- S monatlich 5.000,-- S zurück zu zahlen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mußten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernde Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Erschwerend war die Tatsache zu werten, daß durch die Nichtauskunftserteilung der tatsächliche Lenker nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, obwohl er eine sehr auffällige Fahrweise zeigte. Bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis 30.000,--S erachtet die ha. Behörde die im Spruch angeführte Strafe als angemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Rechtsvertreter sinngemäß vor, daß gegen ihn keine einzige einschlägige Vormerkung aufliege, sodaß die Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S bei weitem überhöht sei. Auffällig sei, daß die Geldstrafe genau in der Höhe verhängt wurde, wie sie sonst bei Alkoholdelikten verhängt zu werden pflegt. Daß der damalige Lenker seines Fahrzeuges eine auffällige Fahrweise gezeigt hat, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Er beantragt die Herabsetzung der Strafe auf 3.000 S.

3. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Da sich die Berufung bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet und ein diesbezüglicher gesonderter Antrag nicht vorliegt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

4.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

4.2. Nicht gefolgt kann der erstbehördlichen Strafbegründung darin werden, wenn diese die Tatsache, daß durch das Verhalten des Berufungswerbers (die Auskunftsverweigerung) der Fahrzeuglenker nicht verfolgt werden habe können, als straferschwerend gewertet hat. Dies kommt einer unzulässigen Doppelverwertung gleich. Die Nichtbekanntgabe ist eben das mit Strafe bedrohte Verhalten dessen Schutz diese Strafdrohung dient. Es kann daher die Begehung nicht auch noch zugleich straferschwerend sein. Wenn die Erstbehörde mit dieser Begründung jedoch gemeint haben sollte, daß hier die Verfolgung einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung vereitelt wurde und dementsprechend der objektive Unwertgehalt der Tat höher zu bewerten und dieses somit auch höher zu bestrafen gewesen sei, so wäre sie damit im Recht.

Die Behörde ist wohl bei der Strafzumessung nicht gehalten, auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen war (VwGH 22.2.1989, Zl.

89/02/0005). Wenn nun der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis unter Hinweis auf VwGH vom 9.11.1984, Zl.

84/02B/0029 weiter ausführt, daß die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG, anläßlich deren Verletzung es folglich zur Einleitung eines (eigenen) Strafverfahrens zu kommen hat, nicht Gegenstand eines Straf-, sondern eines Administrativverfahrens sei, so wäre im Ergebnis der Berufungswerber letztlich damit im Recht, wenn die Erstbehörde mit der verhängten Strafe tatsächlich auf das zu erwartende Strafausmaß für das Grunddelikt abgestellt gehabt haben sollte. Dies wäre jedenfalls schon deshalb unzulässig, weil es ein Verhalten unterstellen würde, wogegen der Beschuldigte sich nicht verteidigen könnte. Der Erstbehörde wäre es letztlich auch unbenommen gewesen den Verdächtigen wegen der Übertretung der StVO 1960 zu verfolgen und bei Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren das "Grunddelikt" als erwiesen zu erachten (vgl. VwGH 12.6.86, Zl.86/02/0037).

Die nunmehr verhängte Strafe scheint dem objektiven Tatunwert der Übertretung jedoch angemessen. Als Schuldform ist von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen, welche darin motiviert gelegen schien, den tatsächlichen Lenker von der Strafverfolgung zu schützen. Dem Berufungswerber kommt schließlich auch nicht mehr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Bei einem bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen ist insbesondere aus Gründen der Spezialprävention diese Strafe gerechtfertigt. Dem Antrag des Berufungswerbers konnte daher nur teilweise ein Erfolg beschieden sein. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wie den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers und soll diesen in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

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