Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400737/2/Gf/Sta

Linz, 11.11.2005

VwSen-400737/2/Gf/Sta Linz, am 11. November 2005

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des J F, dzt. Justizanstalt Ried, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3.

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Ried eine gerichtliche Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 SuchtmittelG, die voraussichtlich (erst) am 10. Juni 2007 endet.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 24. Oktober 2005, wurde die Verhängung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Beendigung der gerichtlichen Haft angeordnet.

1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende, am 7. November 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/2004 (im Folgenden: FrG), hat (nur) derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

2.2. Im gegenständlichen Fall wird der Rechtsmittelwerber nicht auf Grund des FrG, sondern in Vollstreckung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils angehalten.

Damit erweist sich die auf § 72 FrG Beschwerde gleichsam als verfrüht.

Allenfalls könnte (bloß) gegen den Schubhaftbescheid eine Beschwerde erhoben werden; diese wäre jedoch unmittelbar entweder an den Verfassungs- und/oder an den Verwaltungsgerichtshof zu richten und unmittelbar bei diesem einzubringen.

2.3. Die gegenständliche Beschwerde war hingen gemäß § 67c Abs. 3 FrG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Ein Kostenzuspruch hatte - obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis grundsätzlich als obsiegende Partei anzusehen ist und auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat - im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen dennoch nicht zu erfolgen:

Nach § 72 Abs. 2 FrG kann eine Schubhaftbeschwerde - abweichend vom Regelfall der unmittelbaren Einbringung beim Unabhängigen Verwaltungssenat - auch bei der belangten Behörde eingebracht werden. Dies darf aber in Fällen, wo ein derartiges Rechtsmittel von vornherein unzulässig ist, sodass seitens des UVS schon deshalb die sonst übliche Aufforderung an die Behörde, den Bezug habenden Akt vorzulegen und eine Gegenschrift zu erstatten, unterbleibt und ihr damit tatsächlich keine anspruchsbegründenden Kosten entstehen, dem Beschwerdeführer insofern nicht zum Nachteil gereichen, als die Behörde - wie hier - gleichsam "automatisch" im Zuge der in § 72 Abs. 3 FrG vorgesehenen Weiterleitung des Rechtsmittels auch den Akt samt Gegenschrift vorlegt: Bei einer derartigen Konstellation ist der Beschwerdeführer vielmehr so zu stellen, wie wenn die belangte Behörde dem UVS vorerst tatsächlich nur das Rechtsmittel weitergeleitet hätte und ihr sohin noch kein Aufwand entstanden wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum