Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400744/6/BMa/Ps

Linz, 17.01.2006

 

 

 

VwSen-400744/6/BMa/Ps Linz, am 17. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde des G N M, vertreten durch den M I, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L B, wegen Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft vom 23. September 2005 08:00 Uhr bis 23. November 2005 12:00 Uhr, durch den Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Wels zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 83 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: FPG), iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 (im Folgenden: AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Herr M reiste am 23. Juni 2004 illegal per Eisenbahn nach Österreich ein und beantragte am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle West in im. Im Rahmen der Grundversorgung wurde er am 15. Juli 2004 in untergebracht. Der Asylantrag wurde vom Bundesasylamt Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 23. März 2005, Zl. 04 12.946-BAL gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Asylgesetz festgestellt und seine Ausweisung aus Österreich verfügt. Der Bescheid wuchs am 11. April 2005 in Rechtskraft, womit seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erloschen ist.

Bereits am 29. November 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Frankenmarkt, AZ 7U95/04k, wegen des Vergehens der Verwendung gefälschter, besonders geschützter Urkunden rechtskräftig verurteilt.

Vom Landesgericht Wels wurde der Beschwerdeführer am 8. Juni 2005, AZ 11Hv56/05g, rechtskräftig wegen des Vergehens der Vergewaltigung nach § 201 Abs.1 StGB verurteilt.

 

Noch während seiner Strafhaft, die bis 23. September 2005 gedauert hat, wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. September 2005, Sich40-14080, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen und der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 20. September 2005, der dem Beschwerdeführer am 23. September 2005, 08:00 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt wurde, wurde über Herrn M die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde auf das durchsetzbare Aufenthaltsverbot verwiesen und ausgeführt, dass eine Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel notwendig gewesen sei, da zu befürchten sei, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. solchen Maßnahmen entziehen würde. Die Verhängung der Schubhaft sei im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig.

In der Folge wurde von der Bundespolizeidirektion Wels, Fremdenpolizei, wiederholt versucht, bei der Botschaft der Republik Kamerun die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu erlangen und ihn in dessen Heimat abzuschieben.

Aus einem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels an das BMI vom

23. September 2005 geht hervor, dass nach Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer versucht wurde, ein Heimreisedokument für Herrn M zu erlangen. Dazu wurde mit der Botschaft der Republik Kamerun telefonisch Kontakt aufgenommen. In der Folge arbeitete die belangte Behörde durch Anfragen und Ersuchen um Unterstützung an der Erlangung des Heimreisezertifikats, beispielsweise sei hier das Schreiben an das Bundesministerium für Inneres vom 14. November 2005 angeführt.

Mit Schreiben vom 22. November 2005 wurde vom M St. M, der vom Beschwerdeführer mit seiner Vertretung beauftragt wurde, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung erhoben.

Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 9. November 2005 vom Bundesasylamt Linz den Zurückweisungsbescheid hinsichtlich seines Antrags auf Wiedereinsetzung seiner Asylsache in den vorigen Stand erhalten. Dagegen sei am 22. November 2005 berufen worden. Die Verhängung der Schubhaft diene als Maßnahme zur Ermöglichung der Abschiebung und solle keine Bestrafung darstellen. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers sei sinnlos und auch rechtswidrig, da eine Abschiebung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23. November 2005 geht hervor, dass bereits am 26. September 2005 für den Beschwerdeführer um Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Kamerun angesucht worden sei. Weil bis 2. November 2005 keine Antwort eingegangen sei, sei an diesem Tag per E-Mail mit dem Honorarkonsul in Wien Kontakt aufgenommen worden und die Anfrage sei am 3. November 2005 beantwortet worden. Seit diesem Zeitpunkt werde täglich innerhalb der Amtsstunden versucht, einen Kontakt mit dem Botschafter von Kamerun, Herrn M, herzustellen, was jedoch noch nicht gelungen sei. Am 23. November 2005 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer ist beschäftigungslos und unstet, Haftkosten seien keine eingehoben worden (Bericht vom 23. November 2005).

 

2. Mit Schreiben vom 24. November 2005 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 28. November 2005) hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung, ohne weitere Ausführungen und ohne einen Antrag auf Erstattung von Kosten zu stellen, vorgelegt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt einen Verbesserungsauftrag an den M St. erteilt; die Beschwerde wurde dahingehend präzisiert, dass der Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gesamten Dauer der Anhaltung und des Schubhaftbescheides gerichtet ist.

Aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde erscheint der Sachverhalt hinreichend geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 125 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: FPG) gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 ab dem 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen.

Die bereits 2005 verhängte Schubhaft, die am 23. Oktober 2005 beendet wurde, ist aufgrund dieser Übergangsbestimmung nach der derzeit geltenden Rechtslage zu prüfen.

Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 125 Abs.3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit der selben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

4.2. In einem Verfahren zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung dem die (dzt. obsolete ) Rechtslage FrG 1997, die sich in den für den konkreten Fall entscheidungswesentlichen Punkten mit der geltenden deckt, zugrundelag, hat die Behörde geeignete Maßnahmen zur Durchführung der Außerlandesschaffung zu setzen. Im Erkenntnis vom 27. Februar 2001, B 583/00, erachtete der VfGH den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, da jegliche Ermittlungstätigkeit bezüglich der Gültigkeit und Tauglichkeit eines Heimreisezertifikats unterlassen wurde und die Schubhaft gemäß § 69 Abs.4 FrG verlängert wurde.

 

Im konkreten Fall reiste der Beschwerdeführer am 23. Juni 2004 illegal in das Gebiet der Republik Österreich ein. Nach Abweisung seines Asylantrages und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Verfügung der Ausweisung aus Österreich (dieser Bescheid erwuchs am 11. April 2005 in Rechtskraft) womit seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz auch erloschen war, hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

Zur Sicherung des Verfahrens seiner Abschiebung wurde unmittelbar an die Strafhaft die Schubhaft verhängt.

Untätigkeit oder Verzögerungen bei den Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats kann der belangten Behörde in diesem Fall nicht vorgeworfen werden. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung kann auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden kann.

 

Die Anwendung gelinderer Mittel konnte nicht in Betracht gezogen werden, weil Herr Mbua mittellos, unstet und weder sozial noch beruflich in Österreich integriert war. Vielmehr war zu befürchten, er werde sich - auf freiem Fuß belassen - dem Verfahren seiner Abschiebung durch Abtauchen in die Illegalität entziehen.

 

Nach dem gesamten Verhalten des Bf, der schon illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gekommen war und sich auch sonst nicht um fremden- und strafrechtliche Vorschriften gekümmert hat, konnte die Behörde nicht annehmen, dass er sich den fremdenrechtlichen Maßnahmen beugen werde.

 

Im Ergebnis war die vorliegende Schubhaftbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

 

Ein Abspruch über Verfahrenskosten konnte unterbleiben, da diesbezügliche Anträge von keiner Partei gestellt wurden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.) Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Bergmayr - Mann

 

 

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