Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400751/7/Ste/Wb

Linz, 21.12.2005

 

 

VwSen-400751/7/Ste/Wb Linz, am 21. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über das Anbringen des J A, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 51,50 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 73 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. November 2005, Zl. 1052841/FRB, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 61 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, idgF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Linz am 1. Dezember 2005 vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, das gegen den Bf ein unbefristetes, durchsetzbares Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Wien vorliegt. Das Asylverfahren mit 21. Juli 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde und die Ausweisung ebenfalls seit dem 21. Juli 2005 rechtskräftig ist und der Bf in Österreich nicht gemeldet ist. Des weiteren führt die Behörde aus, dass aufgrund des zurück liegenden strafbaren Verhaltens und des unsteten Aufenthaltes nach seiner Gerichtshaft nicht davon auszugehen wäre, dass er der Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen werde.

1.2. Der Bf befindet sich seit 1. Dezember 2005 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

1.3. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 richtete der Bf ein als "Appeal Against Decision" bezeichnetes Anbringen an den Oö. Verwaltungssenat, das beim Oö. Verwaltungssenat am 15. Dezember einlangte. Dieses Anbringen war in englischer Sprache verfasst.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 erteilt der Oö. Verwaltungssenat dem Bf einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, mit dem dem Bf - unter Hinweis auf die bestehende Rechtlage - das Anbringen zur Übersetzung in die deutsche Sprache zurückgestellt wurde. Zusätzlich wurde er ausdrücklich auf die Formvorschriften des § 73 FrG und des § 67c Abs. 2 AVG aufmerksam gemacht.

 

2.1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2005 brachte der Bf daraufhin (per Telefax) einen Schriftsatz in deutscher Sprache, der mit "Berufung gegen Bescheid" überschrieben ist.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, das er keinen Bescheid vom Bundesasylamt bekommen habe da er sich im Gefängnis befunden habe und er keine Berufung machen kann, da es dann zu spät ist. Er führt weiter an das er einen Fehler gemacht hätte und er sich in Österreich integrieren wolle.

2.2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

3. Über das vorliegende Anbringen hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

3.2. Gemäß § 73 Abs. 2 FrG iVm. § 67c Abs. 2 AVG hat die Beschwerde ua. zu enthalten:

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bf trotz Verbesserungsauftrags und trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Formvorschriften nach 67c Abs. 2 AVG, sein Anbringen nur teilweise berichtigt hat und insbesondere weder konkrete Gründe iSd. § 67c Abs. 2 Z. 4 AVG noch ein konkretes Begehren nach § 67c Abs. 2 Z. 5 AVG stellte.

Auch unter Berücksichtigung der offenbar bestehenden Sprachschwierigkeiten und des daraus resultierenden niedrigen Maßstabs für die Formerfordernisse sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Anbringen des Bf keine Gründe ersichtlich, auf die die Behauptung der Rechtswidrigkeit gestützt werden könnte; es fehlt schon an der Behauptung einer Rechtswidrigkeit an sich. Der Bf führt nur an, dass er einen Fehler begangen hätte, dies einsehe und er aus seinem Aufenthalt in der Justizanstalt gelernt habe, das Anbringen enthält aber keine Begründung weshalb die gegen ihn verhängte Schubhaft rechtswidrig wäre.

Das Anbringen enthält auch kein Begehren, das auch nur annähernd in die Richtung gedeutet werden könnte, dass er die Erklärung des angefochtene Verwaltungsakts für rechtswidrig begehrt.

3.3. Da der Bf damit dem Verbesserungsauftrag nicht hinreichend nachgekommen ist und das Gesetz keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats zur "Entscheidung" von Anbringen, wie das vom Bf eingebrachte enthält, war dieses auf der Basis des § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG iVm. § 1 Z. 3 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten für den Vorlageaufwand in Höhe von insgesamt 51,50 Euro zuzusprechen. Die beantragten Kosten für einen Schriftsatzaufwand konnten nicht zugesprochen werden, da ein solcher bei einem Vorlageschreiben, das bloß aus drei Sätzen besteht, tatsächlich nicht angefallen sind.

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

 

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