Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103024/2/Br

Linz, 02.08.1995

VwSen-103024/2/Br Linz, am 2. August 1995 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. F R, p.A. S, vertreten durch Frau Dr. A L, Rechtsanwältin, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Mai 1995, Zl.

VerkR96-5080-1995-O, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.

Nr. 52, idF BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 160 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 17. Mai 1995 dem gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18. April 1995 mit der Maßgabe Folge gegeben, daß sie die wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h) verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 1.200 S im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden ermäßigte.

2. In der Begründung des hier angefochtenen Bescheides führte die Erstbehörde aus, daß sie bei der Bemessung der Strafe im Sinne des § 19 VStG vorgegangen sei. Unter Bedachtnahme auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers sei die Strafe auf 800 S zu ermäßigen gewesen.

2.1. Der Berufungswerber führte in seiner Berufung durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin lediglich aus, daß die Erstbehörde bei der Festsetzung dieser Strafe davon ausgegangen sei, daß er derzeit arbeits- und einkommenslos sei. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellungen sei diese Strafe jedoch überhöht. Er beantragt daher von einer Bestrafung abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren wider ihn einzustellen, in eventu aber eine geringere Strafe zu verhängen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Zumal sich die Berufung bloß gegen das Strafausmaß richtete und ein gesonderter Antrag auf die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 800 S auch trotz der glaubhaft vorliegenden ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, selbst bei dem zuzuerkennenden und zuerkannten strafmildernden Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Tatsachengeständigkeit objektiv nicht entgegengetreten werden kann. Ein nicht bloß geringer Tatunwert derartiger Übertretungen liegt insbesondere darin, daß vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um knappe 54 Meter verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 5,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 100,69 Meter beträgt, liegt dieser bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei geringfügig über 154 Metern. Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn sie demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, daß es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - mit welchen eben nicht gerechnet werden muß - leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallskausalen) Konstellationen kommen kann. Dies sind eben dann jene Verkehrsunfälle die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt eben dann (auch) in der Schutznormverletzung begründet. Eine "spürbare" Bestrafung ist somit insbesondere auch aus Gründen der Spezialprävention indiziert. Die Erstbehörde hat sich daher bei der Strafzumessung durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessenspielraumes bewegt und hat hier eher eine als niedrig zu bezeichnende Strafe verhängt. Es ist daher unerfindlich, daß der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber hier ein Absehen von der Strafe anzuregen können glaubt. Er verkennt dabei offenbar, daß ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder Vermögenslosigkeit nicht von einer Bestrafung befreien können. Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S wird in diesem Zusammenhang noch gesondert hingewiesen. Im übrigen ist den erstbehördlichen Ausführungen im Ergebnis beizutreten gewesen. Im Falle einer tatsächlichen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wäre die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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