Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400769/4/Ste/Wb/Be

Linz, 17.02.2006

 

 

VwSen-400769/4/Ste/Wb/Be Linz, am 17. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde der S VG, vertreten durch Mag. R S, wegen angedrohter Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Ried im Innkreis, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Ried im Innkreis) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 25. Jänner 2005, Zl. Sich41-237-2005, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bfin) auf der Basis des § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005, zur Sicherung der Abschiebung nach Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft), die Schubhaft verhängt.

Begründend wurde im genannten Bescheid dazu ausgeführt, dass die Bfin bulgarische Staatbürgerin und somit Fremde gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG ist. Sie sei am 12. Jänner 2005 mit einer Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Ziffer 1 FrG", legal nach Österreich eingereist. Am 15. Februar 2005 habe sie sich in polizeilich angemeldet. Am 12. April 2005 wurde der Bfin die Aufenthaltserlaubnis von der Bezirkshauptmannschaft Mödling im selben Zweckumfang bis 8. Mai 2006 verlängert.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17. November 2005, Zl. 054 Hv 128/05, wurde die Bfin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monat bedingt, verurteilt. Die Bfin wurde am 5. Dezember 2005 von der Justizanstalt Wien-Josefsstadt in die Justizanstalt Ried im Innkreis überstellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. Jänner 2006, Zl.: MDS3-F-06 sei über die Bfin ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches mit 24. Jänner 2006 durchsetzbar geworden ist.

Die Behörde führt weiters an, dass die Bfin derzeit noch in Guntramsdorf gemeldet ist, aber nach der Aktenlage unangemeldet in 1200 Wien, Stromstraße 51/14/12, Unterkunft genommen habe und auch die Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses am 23. Jänner 2006 abgelaufen sei.

1.2. Die Bfin befindet sich aktuell noch in Strafhaft und soll erst im Anschluss an diese, die mit 20. Februar 2006, 08.00 Uhr endet, in Schubhaft genommen werden.

 

2.1. Gegen die Verfügung der Anhaltung in Schubhaft nach der Strafhaft richtet sich die vorliegende, am 13. Februar 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. Jänner 2006 "wegen Rechtswidrigkeit angefochten".

Darin wird in erster Linie die Feststellung der Behörde gerügt, wonach diese - nach Ansicht der Bfin unrichtigerweise feststellt -, dass ihr Reisepass mit 23. Jänner 2006 abgelaufen sei. Des weiteren führt die Bfin an, dass die Verhängung der Schubhaft auf Grund der bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingebrachten, fristgerechten Berufung gegen das Aufenthaltsverbots nicht notwendig sei und zur Sicherung der Abschiebung der Bfin, aufgrund der eigenen Initiative zur Ausreise, jedenfalls auch gelindere Mittel ausreichend gewesen wären.

Von der Bfin wird beantragt den gemäß § 82 FPG angefochtenen Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären und diesen - nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung - kostenpflichtig aufzuheben.

2.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und ihrerseits die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Bfin wurde am 9. Juni 2005 von der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte die Bfin am 17. November 2005, Zl. 054 Hv 128/05, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt. Die Bfin wurde in die Justizanstalt Josefsstadt eingeliefert und am 5. Dezember 2005 in die Justizanstalt Ried im Innkreis überstellt.

Der Bezirkshauptmann des Bezirks Mödling erließ mit Bescheid vom 20. Jänner 2006, Zl. MDS3-F-06, gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 FPG gegen die Bfin ein auf zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für Österreich, das am 24. Jänner 2006 durchsetzbar geworden ist.

Am 25. Jänner 2006 wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Ried im Innkreis - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - per Bescheid die Schubhaft mit Wirksamkeit der Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) verhängt, um die Abschiebung zu sichern.

Am 26. Jänner 2006 wurde die Bfin von der Behörde davon informiert, dass sie am Tag der Haftentlassung (20. Februar 2006) in Schubhaft genommen werden wird.

Die Strafhaft wird voraussichtlich am 20. Februar 2006, 08.00 Uhr in der Justizanstalt Ried im Innkreis enden.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/ 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, hat eine Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn sie unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen sie die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Bfin festgenommen wurde.

Eine weitere Zuständigkeitsbestimmung für die Unabhängigen Verwaltungssenate enthält das FPG nicht; allenfalls wäre subsidiär das AVG anzuwenden.

4.2. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Bfin am 9. Juni 2005 einerseits jedenfalls nicht in Oberösterreich und andererseits nicht auf der Basis des FPG festgenommen wurde.

Die Bfin wurde in Oberösterreich auch sonst nicht auf Grund des FPG festgenommen, sondern befindet sich aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. November 2007 in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Strafhaft. Auch sonst ist kein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats erkennbar.

Damit liegt aber keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vor.

Die Beschwerde war daher nach § 83 Abs. 2 FPG iVm. § 67c Abs. 3 AVG mangels Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats als unzulässig zurückzuweisen.

4.3. Gemäß § 83 Abs. 2 FPG iVm. § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

4.4. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

 

 

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