Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400770/3/SR/Ri

Linz, 17.02.2006

 

 

 

VwSen-400770/3/SR/Ri Linz, am 17. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des C O, geb. am in A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W H, O S, S, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 8. Februar 2006 und Anhaltung in Schubhaft im PAZ Linz seit dem 9. Februar 2006 durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), laut seinen ursprünglichen eigenen und unbestätigten Angaben ein nigerianischer Staatsangehöriger, laut seinen eigenen und unbestätigten Angaben im weiteren Asylverfahren ein sudanesischer Staatsangehöriger ist am 13. Juli 2002 "über unbekannt und illegal" in Österreich eingereist und hat am 15. Juli 2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einen Asylantrag eingebracht.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. September 2002, Zahl 02 18.584 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25. August 2004, Zahl 231.887/0-X1/38/02 - zugestellt am 28. August 2004 - abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerde vorerst mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 30. August 2005 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

 

Am 10. Mai 2004 wurde der Bf vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter GZ 162 Hv 89/04 b wegen Verbrechens nach § 15 StGB iVm § 28 Abs. 2, 3 und 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte am 9. Februar 2006.

 

Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz hat der Polizeipräsident von Wien mit Bescheid vom 24. Juni 2004, Zl. III-1153777/FrB/04 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Das Aufenthaltsverbot ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen.

 

Ein Antrag gemäß § 51 FPG (§ 75 FrG 1997) wurde während des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht eingebracht.

 

Am 29. September 2005 wurde unter Inanspruchnahme des Bundesministeriums für Inneres bei der nigerianischen Konsularabteilung um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte weder das Heimreisezertifikat ein noch konnte ein Termin für eine persönliche Befragung seitens der Botschaft festgelegt werden.

 

Im Zuge des Verfahrens wurde dem Bf am 30. Jänner 2006 das Ergebnis der Beweisaufnahme und die beabsichtigten Maßnahmen der belangten Behörde - Verhängung der Schubhaft nach der Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung - zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 31. Jänner 2006 brachte der Bf vor, dass er im Falle der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht untertauchen würde, da er geläutert sei und nicht mehr straffällig werden würde. Im Heimatland sei er größter Gefahr ausgesetzt und habe darüber hinaus dort keine Verwandten mehr. Der Bf erwähnt mit keinem Wort, dass ein "Irrtum" betreffend seiner Staatsangehörigkeit vorliege.

 

Am 6. Februar 2006 stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen neuerlichen "Asylantrag" und übermittelte diesen mit Fax dem Bundesasylamt, EAST-West. Der Antrag wurde unter der Zahl 06 01.634 erfasst und der PI Suben zugeleitet. Die Befragung wurde am 7. Februar 2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ("LPK Oberösterreich") vorgenommen und das Protokoll an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, übermittelt. Der Antrag auf internationalen Schutz gilt daher gemäß § 17 Abs. 6 AsylG 2005 erst nach Durchführung der Befragung als eingebracht.

 

Im Antrag auf internationalen Schutz brachte der Rechtsvertreter des Bf erstmals vor, dass er nicht aus Nigeria sondern aus dem Sudan stamme. Offensichtlich auf Grund eines Missverständnisses sei die Staatsangehörigkeit bei der behördlichen Erfassung unrichtig vermerkt worden.

 

Mit Fax vom 10. Februar 2006 teilte das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 der belangten Behörde mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im Besonderen wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass diese Mitteilung auch als "eingeleitetes Ausweisungsverfahren" gelte.

 

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 8. Februar 2006, AZ. Sich40-8287 wurde über den Bf zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid wurde dem Bf am 8. Februar 2006 persönlich ausgefolgt. Die Bestätigung der Übernahme wurde von ihm verweigert. Nach dem Ende der Strafhaft am 9. Februar 2006 wurde über den Bf die Schubhaft verhängt und dieser in das PAZ Linz eingeliefert.

 

Nach ausführlicher und genauer Sachverhaltsdarstellung führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Schubhaft verhängt werde,

 

Im Interesse der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung erscheine auf Grund der gerichtlichen Verurteilung und des unrechtmäßigen Aufenthaltes die Schubhaft gerechtfertigt, da ernsthaft die Gefahr bestehe, dass sich der Bf bei Abstandnahme der fremdenpolizeilichen Maßnahme dem behördlichen Zugriff entziehen oder die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern oder wesentlich erschweren könne. Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes könne der Zweck der Schubhaft nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006, eingelangt bei der belangten Behörde am 14. Februar 2006 erhob der Bf. nunmehr vertreten durch den in der Präambel angeführten Rechtsanwalt "Schubhaftbeschwerde". Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung der Schubhaft wegen Rechtswidrigkeit.

 

Der Beschwerdevertreter erachtet die verhängte Schubhaft für rechtswidrig, da der Bf entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht aus Nigeria sondern aus dem Sudan stamme. Bei der behördlichen Erfassung sei diesbezüglich offensichtlich ein Missverständnis vorgelegen und die Staatsangehörigkeit daher unrichtig vermerkt worden. Eine Abschiebung käme daher nur in den Sudan in Frage. In seinem Heimatland unterliege er der politischen Verfolgung und es bestehe die Befürchtung, dass er, sobald er in seine Heimat abgeschoben werde, dort unverzüglich in Haft genommen, gefoltert und getötet werde. Das Asylverfahren habe ergeben, dass seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt worden sei. Sein Heimatstaat sei jedoch der Sudan und daher sei die Abschiebung nach Nigeria rechtswidrig.

2. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 hat die belangte Behörde Auszüge des bezughabenden Verwaltungsaktes per Fax übermittelt. Der Gesamtakt wurde am 17. Februar 2006 mit Boten vorgelegt. Auf die Abgabe einer Gegenschrift wurde verzichtet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt und unstrittig ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.157/2005 (im Folgenden: FPG 2005), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

  1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

4.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 14 leg. cit. ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2 - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.

 

Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht (§ 17 Abs. 6 leg. cit.).

 

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG 2005 kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG 2005 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG 2005 kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

4.3. Der Bf. wird zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft angehalten.

 

Seine Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

 

4.4. Wie sich aus der Aktenlage und unwidersprochen aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf. zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 FPG 2005 ist u.a. § 76 Abs. 1 FPG 2005 auf Asylwerber nicht anzuwenden.

 

Ausgehend davon, dass das Asylverfahren des Bf. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Verhängung der Schubhaft weder rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt noch für gegenstandslos erklärt war und der Bf. vom Asylwerberbegriff des § 1 Abs. 2 FPG 2005 erfasst wird, kann die Schubhaft nicht auf § 76 Abs. 1 FPG 2005 gestützt werden.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG 2005 kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

 

Wie dem unbestritten festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, lag zum Zeitpunkt der Anordnung und auch zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor, dass bereits vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlassen worden war.

 

Die belangte Behörde hat sich bei der Anordnung der Schubhaft zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG 2005 gestützt. In der weiteren Begründung hat sie nachvollziehbar den konkreten Sicherungsbedarf dargelegt. Aus der Aktenlage lassen sich keine Gründe ableiten, die die belangte Behörde zu der Annahme veranlassen hätten müssen, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Das strafrechtliche Verhalten des Bf, seine Verantwortung im Verfahren und sein neuerlicher "Asylantrag" mit geänderten Herkunftsangaben bestätigen die Überlegungen der belangten Behörde. Der Bf hat den Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt, als ihm klar sein musste, dass er seine bevorstehende Abschiebung auf Grund des vorliegenden vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes nicht mehr anders verhindern kann. Ohne einer Beurteilung der zuständigen Behörde vorzugreifen, scheint das Asylbegehren keine "neuen Verfolgungsgründe" aufzuweisen bzw. so allgemein gehalten zu sein, dass sich das Bundesasylamt dazu veranlasst sah, der Fremdenbehörde mitzuteilen, dass es beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es ist weder der belangten Behörde noch dem Bundesasylamt zu verdenken, dass die nunmehrigen Angaben des Bf zur Staatsangehörigkeit nicht für glaubwürdig erachtet werden. Auch das allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen bietet hiefür keine Anhaltspunkte und lässt auch nicht erkennen, dass der Bf zwischenzeitig seine Staatsangehörigkeit geändert hat. Betrachtet man den unverändert gelassenen Geburtsort des Bf, so zeigt ein Blick auf die Landkarte, dass es mindestens 10 Orte mit dem Namen "Aba" in Nigeria aber keinen einzigen im Sudan gibt. Die Vorgangsweise des Bf zeigt eindrucksvoll auf, dass er mit allen Mitteln eine Abschiebung nach Nigeria verhindern möchte. Gegen das Vorbringen des Rechtsvertreters im Antrag nach dem Asylgesetz und in der gegenständlichen Beschwerde spricht auch, dass der Bf in seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 2006 die angeblich unzutreffende Staatsangehörigkeit mit keinem Wort erwähnt hat. Obwohl der Bf in den letzten Jahren mehrmals befragt wurde, seine Angaben schriftlich festgehalten worden sind, diesen Befragungen Vertrauenspersonen (siehe beispielsweise die Befragung am 10. September 2002 im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen) beiwohnten und dem Bf die Niederschriften mittels Dolmetscher übersetzt worden sind, hat er es nie der Mühe wert gefunden, das Missverständnis - wie der Rechtsvertreter vermeint - aufzuklären. Dass das nunmehrige Vorbringen nicht haltbar ist, zeigt auch die Einsichtnahme in das Asylverfahren mit der Zl. 02 18.584. Darin weist der Bf. ausschließlich auf Vorfälle und Begebenheiten hin, die sich in Nigeria zugetragen haben.

 

Die belangte Behörde hat zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen und einen konkreten Sicherungsbedarf bejaht.

 

Mit seinem Vorbringen - Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Nigeria und politische Verfolgung im Heimatland (Sudan?) - verkennt der Bf. die Prüfungsbefugnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates. Eine allfällige politische Verfolgung im Heimatland haben - grundsätzlich - die Asylbehörden zu prüfen und sind keinesfalls Gegenstand eines "Schubhaftbeschwerdeverfahrens". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl.95/02/0220). Trifft dies im Beschwerdefall zu, ist der Unabhängige Verwaltungssenat an das Bestehen des selben gebunden und hat auch davon auszugehen (VwGH vom 26. Jänner 1999, Zl.96/02/0548).

 

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG 2005 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Die belangte Behörde hat in vorbildlicher Weise bereits die Zeit genützt, während der sich der Bf in Strafhaft befunden hat, um einerseits die erforderlichen fremdenpolizeilichen Verfahrensschritte zu setzen und andererseits jene Zeit, die der Bf in Schubhaft zu verbringen haben wird, so kurz als möglich zu halten.

 

Weder aus der Aktenlage noch aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich erkennen, dass der Grund für die Anordnung der Schubhaft weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

4.5. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen noch vorliegen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde mangels eines entsprechenden Antrages keine Kosten zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Stierschneider

 

 

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