Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400771/4/WEI/An

Linz, 22.02.2006

 

 

 

VwSen-400771/4/WEI/An Linz, am 22. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des H D, Staatsangehöriger, dzt. Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt, vertreten durch Dr. W E, Rechtsanwalt in A, A, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Februar 2006, Zl. Sich 40-1135-2006, zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Aufhebung des Schubhaftbescheids wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden S a c h v e r h a l t aus:

1.1. Mit dem Mandatsbescheid vom 14. Februar 2006 hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer (Bf), einen K mit Staatsangehörigkeit, auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs 2 Z 2 iVm § 80 Abs 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Den Bescheid hat der Bf am 14. Februar 2005 persönlich übernommen. Er wurde in weiterer Folge zum Vollzug der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum der BPD Klagenfurt überstellt.

Die belangte Behörde hat folgenden Sachverhalt geschildert und erwogen:

Der Bf reiste am 24. Jänner 2006 ohne gültige Reisedokumente unter Umgehung der Grenzkontrolle, illegal und mit Unterstützung eines Schleppers ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Er wurde noch am selben Tag in Linz einer Fremdenkontrolle unterzogen, bei der festgestellt werden konnte, dass er sich ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhält. Da er ein Asylbegehren äußerte wurde vom Stadtpolizeikommando Linz, Polizeiinspektion Schubertstraße, am 24. Jänner 2006 eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt und der Bf danach dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (BAA, EAST-West) in Thalham 80, 4880 St. Georgen i.A., zur schriftlichen Asylantragstellung vorgeführt. Der Bf brachte noch am 24. Jänner 2006 bei der EAST-West einen Asylantrag ein. Vom BAA EAST-West habe in Erfahrung gebracht werden können, dass er illegal über Ungarn in die Europäische Union eingereist sei. Dieses habe demnach gemäß § 29 Abs 3 Z 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, welches dem Bf nachweislich am 26. Jänner 2006 zur Kenntnis gebracht worden sei.

Abgesehen von der dem Bf in der EAST-West zugewiesenen, bundesbetreuten Unterkunft verfüge er über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Auf Grund des geschilderten Sachverhalts und des bisherigen Verhaltens des Bf im Bundesgebiet bzw Schengengebiet sei zu befürchten, dass sich der Bf auf freiem Fuße dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. Zur Sicherung seiner Abschiebung nach Ungarn sei seine Anhaltung in Schubhaft unbedingt erforderlich. Der Bf habe schon in der Vergangenheit infolge illegaler Grenzübertritte erkennen lassen, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, die Rechtsordnung des Gastlandes - insbesondere im Bereich des Fremdenrechtes - zu respektieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Einhaltung von fremdenpolizeilichen Vorschriften - vor allem in Zeiten eines erhöhten Einwanderungsdrucks - für den österreichischen Staat von eminentem Interesse sei.

Ein gelinderes Mittel würde die Gefahr beinhalten, dass der Bf nach seinem Abtauchen in die Illegalität dem österreichischen Staat weiterhin zur Last fallen könnte. Da er seinen Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müsste, wäre auch die Gefahr groß, dass er dies auf illegale Art und Weise bewerkstelligen werde. Diese Tatsachen rechtfertigten ein Ermessensentscheidung, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.

1.2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Schubertstraße (Niederschrift vom 24.01.2006, Zl. E1/2670/2006) unter Beiziehung eines Dolmetschers für gab der Bf an, dass er am 20. Jänner 2006 um ca. 12.00 Uhr seinen Herkunftsstaat per LKW illegal verlassen habe und vier Tage unterwegs gewesen sei. Wie und wann die Einreise ins Gebiet der Europäischen Union erfolgte, wäre ihm unbekannt. Als Familienangehörige in Österreich nannte er seine Cousine F C, wohnhaft in Y, B. Seine Flucht hätte politische Gründe und er hätte die Absicht, in Österreich zu bleiben.

Bei der Ersteinvernahme im Asylverfahren vor dem BAA EAST-West (Niederschrift vom 26.01.2006, Zl. 06 01.151 EAST West) bestätigte er die Richtigkeit der Angaben bei der exekutiven Erstbefragung. An Dokumenten besitze der Bf nur einen Nüfus (Personalausweis), seinen Führerschein und eine Karte, dass er als Friseur arbeite. Zur Reiseroute gab er an, dass er in der Fahrerkabine des LKW versteckt gewesen wäre und nichts gesehen hätte. Er wäre nicht kontrolliert worden. Es hätte aber Grenzkontrollen gegeben, bei denen der Fahrer ausstieg. Er sei erstmals im Ausland und seine Cousine F C werde ihn unterstützen, wenn er zu ihr kommen könne. Persönliche Beziehungen in Österreich hätte er nicht.

Das BAA teilte dem Bf mit Vorhalt mit, dass ein "Inforequest" an Ungarn gerichtet werde und das BAA vorläufig zur Ansicht gelange, dass für die Prüfung seines Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union Ungarn zuständig sei. Mit Zustimmung dieses Staates werde sein Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und seine Ausweisung in diesen Staat veranlasst. Gründe die dieser Vorgangsweise entgegen stehen, konnte der Bf nicht angeben.

1.3. Mit "Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG" vom 26. Jänner 2006 hat das BAA EAST-West dem Bf zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005), da Dublin- Konsultationen mit Ungarn seit dem 26. Jänner 2006 geführt werden. Nähere Informationen über die Anwendung der Dublin II Verordnung könne der Bf dem beigelegten Informationsblatt entnehmen. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht (Hinweis auf § 28 Abs 2 AsylG 2005). Die belangte Behörde erhielt ein entsprechendes E-Mail.

Der aktenkundigen AIS-Auskunft ist zu entnehmen, dass über das Dublin-Referat am 27. Jänner 2006 Konsultationsverhandlungen mit Ungarn vorgesehen und am 1. Februar 2006 eingeleitet wurden.

1.4. Mit der am 16. Februar 2006 beim Oö. Verwaltungssenat per Telefax eingebrachten Eingabe erhob der Bf durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und machte als Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Bescheides und die Nichtigkeit des Schubhaftverfahrens" geltend. Er beantragte, seiner Beschwerde kostenpflichtig Folge zu geben und den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

 

2.1. Die Beschwerde geht im Wesentlichen von dem oben dargestellten Sachverhalt aus. Sie behauptet, dass der Bf nicht wisse, über welche Länder er nach Österreich gebracht wurde. Daraufhin wird allerdings sogleich in sich widersprüchlich betont, dass der Bf keineswegs über ungarisches Staatsgebiet, wie ihm von der Behörde vorgeworfen worden wäre, nach Österreich gelangte. Der Bf wäre auf dem Weg zu seiner Familie nach Y, B, gewesen, wo seine Tante F C und seine Cousine F C wohnten. Sie besäßen dort in Österreich ein Haus und wären schon österreichische Staatsangehörige. Es wäre vereinbart, dass ihn die Familie C aufnimmt und mit sämtlichen Bedarfsgütern des täglichen Lebens, insbesondere Wohnung, Verpflegung und Bekleidung versorge.

 

Die Verhängung der Schubhaft wäre im Fall des Bf nicht geboten gewesen, weil nicht objektiviert hätte werden können, dass der Bf tatsächlich über Ungarn nach Österreich gelangte und daher das Dublinverfahren nicht Anwendung finden könnte. Die Vermutung, der Bf sei über Ungarn eingereist, hätte in keiner Weise verifiziert werden können. Es sei keine Rede davon, auf welche Beweismittel sich die EAST-West stützt. Er bestreite dies entschieden und bringe darüber hinaus vor, dass sich Ungarn innerhalb der gestellten Fristen keineswegs zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt habe. Sohin sei die Einordnung seines Asylverfahrens in das sog. Dublinverfahren rechtswidrig und hätte schon aus diesem Grund die Schubhaft nicht verhängt werden dürfen.

 

Der Bf hätte im Rahmen seiner Familie in Y wohnversorgt und verpflegt werden können, wäre er nicht schon auf dem Weg dorthin aufgegriffen worden. Es wäre daher sachlich nicht richtig, dass der Bf über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge.

Auch der Vorhalt, dass der Bf auf Grund seines bisherigen Verhaltens Anlass zur Befürchtung geben würde, er würde sich dem weiteren Verfahren entziehen, wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Die Andeutung, der Bf hätte bereits in der Vergangenheit illegale Grenzübertritte getätigt, entbehrte jeder Grundlage und wäre sachlich nicht richtig.

Sehr wohl wäre aber die Anwendung gelinderer Mittel angebracht. Der Bf hätte eine gesicherte Unterkunft und wäre jederzeit für die Behörde greifbar. Der bloße Verdacht, es werde Schwierigkeiten bei der Abschiebung geben, rechtfertige die Verhängung der Schubhaft nicht. Die Abwägung aller Umstände ließe im Fall des Bf keineswegs zwingend den Schluss zu, dass unbedingt mit Schubhaft vorzugehen wäre. Vielmehr hätte die Anwendung gelinderer Mittel ausgereicht, um den Verwaltungszweck zu erfüllen.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Fremdenakt mit Telefax vom 17. Februar 2006 übermittelt und eine Gegenschrift erstattet, in der der Beschwerde entgegen getreten und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt wird. Zu den Angaben über die Verwandten des Bf wird kritisiert, dass die Beschwerde offen gelassen hat, ob diese in der Lage wären, den Bf zu unterstützen. Eine entsprechende Haftungserklärung sei der belangten Behörde nicht vorgelegt worden. Der Bf habe nur von seiner Cousine gesprochen, die Staatsangehörige sei. Nunmehr handle es sich um österreichische Staatsangehörige mit eigenem Haus und sei auch eine angebliche Tante aufgetaucht. Für diese Angaben lägen keinerlei Beweismittel vor. Vermutlich handle es sich um Schutzbehauptungen, zumal der Bf keinerlei Angaben in diese Richtung gemacht habe.

Nach eigenen Angaben sei der Bf auf dem Landweg eingereist und müsse zwangsläufig mehrfach illegal Grenzen überschritten haben, da er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments war. Eine weitere Verifizierung hätte mangels Mitwirkung des Bf nicht erfolgen können. Auf Grund der Gesamtumstände des Falles müsse sehr wohl davon ausgegangen werden, dass gelindere Mittel nicht ausgereicht hätten, um die Durchsetzung der eingeleiteten Ausweisung zu sichern.

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs 2 FPG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 83 Abs 4 FPG).

 

Der Bf wurde in Oberösterreich festgenommen und wird in Vollziehung des Schubhaftbescheides vom 14. Februar 2006 für die belangte Behörde im PAZ der BPD Klagenfurt in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag auf Aufhebung des Schubhaftbescheids war zurückzuweisen, weil die Schubhaft gemäß § 81 Abs 1 Z 2 FPG durch Freilassung formlos aufzuheben ist, wenn der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen. Der zugrundeliegende Bescheid gilt dann gemäß § 81 Abs 2 FPG als widerrufen.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgeweisen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

4.3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Art 2 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl I Nr. 100/2005) ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (vgl Z 15) und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (vgl Z 16).

 

Asylwerber ist nach § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Gemäß § 17 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht. Nach § 17 Abs 2 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird. Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs 1 und 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht (§ 17 Abs 6 leg.cit.).

 

Gemäß § 13 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

 

Gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 AsylG 2005 erfolgt die Zulassung durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51).

 

Nach § 28 Abs 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

 

4.4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf der Grundlage des § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 und zur Sicherung der anschließenden Abschiebung verhängt, weil gegen den Bf nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.

 

Die Asylbehörde hat gemäß § 27 AsylG 2005 ein solches Ausweisungsverfahren eingeleitet und dem Bf nach der Ersteinvernahme im Asylverfahren mit Verfahrensanordnung vom 26. Jänner 2006 gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Konsultationen nach der Dublin-Verordnung mit Ungarn geführt werden. Schon bei der Ersteinvernahme wurde ihm unter Hinweis auf ein bereits ausgefolgtes Informationsblatt ausdrücklich mitgeteilt, dass für die Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrags gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union Ungarn zuständig wäre.

 

Die belangte Behörde wurde gemäß § 27 Abs 7 AsylG 2005 von der Einleitung des Ausweisungsverfahrens gegen den Bf verständigt. Nach den Angaben des Bf gelangte er von der in der Fahrerkabine eines LKW versteckt auf dem Landweg nach Österreich, wobei er angeblich nicht wisse, welche Grenzen passiert wurden. Obwohl der Bf nichts weiß, behauptet die Beschwerde unschlüssig und unglaubhaft, dass der Bf keineswegs über ungarisches Staatsgebiet gekommen wäre. Insofern liegt offensichtlich eine reine Schutzbehauptung vor, um jedenfalls eine Abschiebung nach Ungarn zu vermeiden. Bei einer Reise mittels LKW auf dem Landweg passiert man nämlich im Normalfall den Nachbarstaat Ungarn, weil dies der kürzeste Weg ist. Sollte der Bf ausnahmsweise über die Slowakei oder Slowenien nach Österreich eingereist sein, wäre für ihn nichts gewonnen, weil diese Nachbarstaaten ebenfalls EU-Staaten sind und damit das Dublinverfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates für die Prüfung eines Asylantrages nach der Dublin II Verordnung (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003, ABl L 50/1 vom 25.2.2003) anzuwenden haben. In diesem Fall wären eben Konsultationen mit der Slowakei oder mit Slowenien zu führen.

 

Der in Österreich eingebrachte Asylantrag bzw Antrag auf internationalen Schutz des Bf wird daher voraussichtlich gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen und gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden sein.

 

4.5. Gemäß § 77 Abs 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

Die belangte Behörde hat zwar bei der Verhängung der Schubhaft auf allfällige gelindere Mittel Bedacht zu nehmen und von Schubhaft abzusehen, wenn der Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könnte. Die belangte Behörde hat aber entgegen der Darstellung der Beschwerde mit Recht von gelinderen Mitteln abgesehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde, weil

 

 

Der Bf hat bei seiner Erstbefragung durch ein Sicherheitsorgan der Polizeiinspektion Schubertstraße nur von seiner Cousine F C in Y gesprochen und bei der Ersteinvernahme im Asylverfahren geäußert, dass sie ihn unterstützen werde. Laut Beschwerde hätte er in Y nunmehr auch eine Tante und wären beide österreichische Staatsangehörige mit eigenem Haus. Irgendwelche Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dieser Behauptungen und der Bonität dieser Personen sowie eine entsprechende Haftungserklärung für den Bf hat der Rechtsvertreter des Bf nicht vorgelegt. Schon deshalb kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, dass der Bf über einen Wohnsitz im Bundesgebiet und die notwendigen Mittel zur Lebensführung verfügen würde.

 

Das gesamte Verhalten des Bf lässt auch eine eindeutige Missachtung von Einreise - und Aufenthaltsvorschriften erkennen. Die belangte Behörde ist mit Recht davon ausgegangen, dass der auf dem Landweg von der nach Österreich gelangte Bf mangels gültiger Reisedokumente und Umgehung der Grenzkontrollen zwangsläufig mehrfach illegal Grenzen überschritten haben musste. Da sein Asylverfahren nicht zugelassen wurde, hält sich der Bf in Österreich zudem unrechtmäßig auf. Er hat nach eigenen Angaben bei der Ersteinvernahme im Asylverfahren keine persönlichen Beziehungen in Österreich. Er ist mittellos und voraussichtlich nicht in der Lage seinen Aufenthalt zu legalisieren. Außerdem will er in Österreich bleiben und ist nicht bereit, sich einem Asylverfahren in Ungarn zu unterziehen.

 

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass unter den gegebenen Umständen die Anwendung gelinderer Mittel nicht gerechtfertigt sein kann. Vielmehr muss mit der belangten Behörde angenommen werden, dass der Bf im Wissen um seine drohende Abschiebung nach Ungarn, wohin er keinesfalls zurück will, auf freiem Fuß untertauchen und seinen Unterhalt auf illegale Weise bestreiten würde. Selbst wenn er eine Cousine und Tante in Y in N haben sollte, die für seinen Unterhalt aufkommen würden, wäre damit die Sicherung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens (§ 5 iVm 10 AsylG 2005) und die darauffolgende Abschiebung nach Ungarn nicht gewährleistet. Es kann nicht angenommen werden, dass sich der Bf freiwillig dem Zugriff der Behörden stellen würde.

 

Es liegen daher genügend Gründe für die Annahme vor, dass der Zweck der Schubhaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden könnte. Schon die Wahrscheinlichkeit des unkooperativen Verhaltens und allfälligen Untertauchens des Bf rechtfertigt eine Ermessensübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.03.1999, Zl. 98/02/0309).

 

4.6. Im Ergebnis war die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit der Feststellung iSd § 83 Abs 4 FPG als unbegründet abzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a AVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl II Nr. 334/2003) antragsgemäß der notwendige Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. W e i ß

 

 

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