Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400777/7/BMa/Be

Linz, 22.03.2006

 

 

 

VwSen-400777/7/BMa/Be Linz, am 22. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A B, geb., Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, vertreten durch P N, c/o V, L, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und wegen der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft durch den Polizeidirektor von Linz zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es werden der Schubhaftbescheid vom 1. Dezember 2005, AZ: 1050377/FRB, sowie die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in dieser für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen.

 

  1. Der Bund hat dem Beschwerdeführer den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 673,80 Euro (darin enthalten 13 Euro Eingabegebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1, 83 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.I 100/2005,(im Folgenden: FPG) iVm § 67c und § 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004, (im Folgenden: AVG) und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 334/2003

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

1.1. A B reiste am 12. Juli 2004 nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bescheid des Bundesasylamtes, der gemäß § 7 Asylgesetz erlassen wurde, mit 12. November 2004 negativ in Rechtskraft erwachsen war. Dies gilt auch für die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau und die ebenfalls mit gleichem Bescheid ausgesprochene Ausweisung.

Aufgrund eines Devolutionsantrages ist das Asylverfahren derzeit beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Wegen Verstoßes gegen das SMG wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der BPD Eisenstadt vom 23. September 2004, der dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt Eisenstadt eigenhändig zugestellt wurde, wurde gegen ihn ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde.

Die gegen das Aufenthaltsverbot eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Sicherheitsdirektors für das Burgenland wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Am 15. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer neuerlich nach dem SMG verurteilt und befand sich bis 5. Dezember 2005 in Strafhaft. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde am selben Tag mit dem bekämpften Bescheid vom 1. Dezember 2005 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Noch während seiner Anhaltung in Strafhaft wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Guinea-Bissau in Wien beantragt. Das mit 13. Juni 2005 datierte Heimreisezertifikat enthält als Geburtsdatum den 12. Juni 1981, aus dem Begleitschreiben vom 14. Juni 2005 geht hervor, dass als Geburtsdatum der 12. Juni 1981 oder 1988 von der BPD Linz angefragt wurde. Dieses Heimreisezertifikat war bis Juli 2005 gültig.

In den vorgelegten Verwaltungsakten der BPD Linz und der BPD Eisenstadt ist als Geburtsjahr sowohl 1981 als auch 1988 ersichtlich.

Vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wurde mit Schreiben der BPD Linz vom 2. Dezember 2005 nochmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Guinea-Bissau in Wien angefordert. Eine diesbezügliche Urgenz vom 29. Dezember 2005 verlief erfolglos, weil die Botschaft in Wien mittlerweile geschlossen wurde. Am 30. Jänner 2006 wurde das Ersuchen an die Botschaft in Brüssel gerichtet und die Anfrage am 9. März 2006 urgiert. Bis dato ist ein neues Heimreisezertifikat noch nicht ausgestellt worden.

1.2. Zur Begründung des bekämpften Schubhaftbescheides wurde im Wesentlichen angeführt, gegen den Beschwerdeführer bestehe ein von der BPD Eisenstadt am 23. September 2004 erlassenes, auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, welches rechtskräftig und durchsetzbar sei. Am 5. Dezember 2005 werde der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt Linz entlassen, es sei beabsichtigt, ihn in sein Heimatland abzuschieben. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich der beabsichtigten Abschiebung nicht freiwillig zur Verfügung halten werde.

1.3. Gegen diesen Bescheid, der dem Rechtsmittelwerber am 5. Dezember 2005 in der Justizanstalt Linz zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde von 14. März 2006 (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 16. März 2006), mit der der Schubhaftbescheid vom 1. Dezember 2005 und die Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz aufgrund dieses Bescheides bekämpft wird.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, das vom Beschwerdeführer im Jahr 2004 unter der AIS-Zahl 0414.244 in der Erstaufnahmestelle Ost angestrengte Asylverfahren sei mangels rechtskonformer Zustellung des Asylbescheides und angesichts des in weiterer Folge eingebrachten Devolutionsantrages an den Unabhängigen Bundesasylsenat, über den bis dato noch nicht entschieden wurde, nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer, der nach wie vor als Asylwerber im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei, verfüge damit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Das von der BPD Linz angeführte Aufenthaltsverbot sei daher nach wie vor nicht durchsetzbar.

Das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens angegebene Geburtsdatum 12. Juni 1988 sei vom Referenten im Asylverfahren aufgrund eines Augenscheins mit 12. Juni 1981 festgesetzt worden. Die Frage der rechtmäßigen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides im Asylverfahren sei noch nicht geklärt, dieser Bescheid sei in Form der Hinterlegung im Akt und Aushang an der Amtstafel im Bundesasylamt zugestellt worden, während sich der Beschwerdeführer in Wiener Neustadt in Haft befunden habe. Dem Bundesasylamt hätte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt sein müssen bzw. hätte das Bundesasylamt dies ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden habe, deshalb sei die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung im Akt nicht rechtskonform und der Zustellmangel nicht geheilt.

Da von einer nichtigen Zustellung auszugehen sei und bereits mehr als sechs Monate seit Stellung des Asylantrages vergangen seien, habe der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Bundesasylsenat gestellt, über den bis dato noch nicht entschieden worden sei.

Die BPD Linz sei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung im Besitz eines bereits abgelaufenen Heimreisezertifikats gewesen, sodass eine umgehende Durchführung der Abschiebung gar nicht möglich gewesen sei. Überdies hätten gelindere Mittel angewendet werden können, eine diesbezügliche Prüfung sei jedoch von der schubhaftverhängenden Behörde unterlassen worden.

Es sei nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde sich seinem Asylverfahren entziehen, zu dessen Zweck er nach Österreich gekommen sei, überdies habe er einen Rechtsanspruch auf Grundversorgung und sei auf Kosten der öffentlichen Hand unterzubringen.

Daher wird beantragt, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und die Verfahrenskosten zu ersetzen.

2. Unter Vorlage der Akten der BPD Linz und Eisenstadt erstattete die belangte Behörde am 17. März 2006 eine Gegenschrift.

2.1. Darin wird ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht einmal einen Monat nach seiner illegalen Einreise begonnen, mit Drogen zu dealen, und sei deswegen auch rechtskräftig verurteilt worden. Die belangte Behörde hege keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am geboren sei, da dies auch im Heimreisezertifikat der Botschaft von Guinea-Bissau, die diese Angaben üblicherweise einer vorherigen Überprüfung unterziehe, aufscheine. Das Bundesasylamt habe mit Schreiben vom 17. November 2004 mitgeteilt, dass der negative Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz und die Ausweisung in Rechtskraft erwachsen seien und die Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig sei. Dieser Umstand sei auch dem Asylwerberinformationssystem zu entnehmen gewesen. Darauf könne und müsse sich die Fremdenpolizeibehörde verlassen.

Aufgrund des bereits ausgestellten Heimreisezertifikates, welches nicht mehr gültig ist, war davon auszugehen, dass ein neues, gültiges in Kürze ausgestellt werden würde. Eine umgehende Abschiebung sei nicht erforderlich, es dürfe nur nicht auszuschließen sein, dass die Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft möglich sei. Die belangte Behörde habe sich mit dem Sicherungsbedarf und damit mit der Erforderlichkeit der Verhängung der Schubhaft auseinandergesetzt. Daraus ergebe sich, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht hätte werden können. Ein konkreter Sicherungsbedarf bestehe auch weiterhin, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 6. Dezember 2005 auch angegeben habe, seine Abschiebung nicht zu akzeptieren.

Abschließend wurde die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

3. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurden zur Frage der rechtmäßigen Zustellung des Bescheids des Bundesasylamtes der gem. § 7 erlassen worden war, Erhebungen getätigt. Für eine rechtmäßige Zustellung ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer, der im Asylverfahren als Volljähriger behandelt wurde, nicht tatsächlich mündiger Minderjähriger ist.

Aus dem vorliegenden Akt ist ersichtlich, dass als Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowohl der als auch der aufscheint. Aus einem am 20. März 2006 vorgelegten Schreiben des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2006, welches an den Unabhängigen Bundesasylsenat wegen Aktenvorlage aufgrund eines eingebrachten Devolutionsantrages gerichtet ist, geht hervor, dass das Amt für Soziales, Jugend und Familie unter anderem einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Asylbescheides, der mit 12. November 2004 datiert ist und bei der Behörde hinterlegt wurde, eingebracht hat.

Aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist, der dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Schubhaftverfahren zur Verfügung steht, wurde auf eine Aktenanforderung beim Unabhängigen Bundesasylsenat verzichtet und mit dem zuständigen Bearbeiter, Mag. L, telefonisch Rücksprache gehalten.

Nach dessen Auskunft ist das Asylverfahren noch offen, da noch geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist und ob ordnungsgemäß zugestellt wurde. Im Akt, der Mag. L vorliegt, scheint als Geburtsjahr des Beschwerdeführers sowohl 1981 wie auch 1982 und 1988 auf. Dazu teilte er mit, dass er das Alter des Beschwerdeführers persönlich, durch Augenschein, prüfen werde, da die Bestimmung des Alters aufgrund eines Handwurzelröntgens nicht mehr zulässig sei (Aktenvermerk vom 20. März 2006).

Auch aus dem von der BPD Linz vorgelegten Akt geht aus einem Aktenvermerk vom 14. Februar 2006 hervor, dass wegen der beantragten Obsorge des Magistrats Linz für den 22. Februar 2006 vor dem zuständigen Richter eine Anhörung stattfinden werde.

Bei Durchsicht der vorliegenden Akten der BPD Linz und der BPD Eisenstadt ist ersichtlich, dass es hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Annahmen bei den Behörden und Gerichten gekommen war. So scheint das Geburtsdatum z.B. im Schreiben des Bundesasylamtes vom 14. Juli 2004 und auf dem Personalblatt "Strafhaft", welches bei der BPD Eisenstadt am 14. September 2004 eingelangt war, auf, während in einem Protokolls- und Beschlussvermerk zur bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe vom Landesgericht Linz das Geburtsdatum 12. Juni 1988 angeführt wurde. Darüber hinaus wurde als maßgebender Umstand für die bedingte Entlassung "jugendliches Alter" angeführt.

Frau L vom Amt für Soziales, Jugend und Familie beim Magistrat der Stadt Linz, die den - nach ihren Angaben minderjährigen - Beschwerdeführer wegen seiner Anhaltung im PAZ Linz gem. § 215a ABGB betreut, gab in einem Telefonat an, er sei sowohl nach seinem Aussehen, als auch nach seinem Verhalten als Jugendlicher einzustufen (Aktenvermerk vom 21. März 2006).

Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen des Alters des Beschwerdeführers ist nicht auszuschließen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des negativen Asylbescheides gem § 7 AsylG mündiger Minderjähriger war.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 125 Abs.2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.I 100/2005 (im Folgenden: FPG), gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 ab dem 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die bereits 2005 verhängte Schubhaft ist aufgrund dieser Übergangsbestimmung nach der derzeit geltenden Rechtslage zu prüfen.

4.2. Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist

2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 5. Dezember 2005 im Polizeianhaltezentrum Linz in Schubhaft; damit ist er zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde legitimiert.

 

4.3. Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß Abs.2 leg.cit kann die örtliche zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung
  2. (§ 10 Asylgesetz 2005) erlassen wurde;

  3. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  4. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

4.4. Gemäß § 12 Abs.1 FPG sind minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, in Verfahren nach den Hauptstücken zwei bis zehn handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen.

Gemäß Abs.4 leg.cit obliegt die Feststellung des Alters eines Fremden der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Zur Klärung des Sachverhalts kann insbesondere auch ein Amtsarzt hinzugezogen werden. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist - außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit - unverzüglich mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufzunehmen und dieser zu hören.

Geht man zugunsten des Beschwerdeführers von der Annahme aus, dieser sei am geboren, so hat er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist damit minderjähriger Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Die Einbringung der Schubhaftbeschwerde vertreten durch Herrn N von der V ist damit auch zulässig.

Die Feststellung des Alters durch die bescheiderlassende Fremdenbehörde basierte vornehmlich auf der Altersangabe im von der Botschaft von Guinea-Bissau ausgestellten Heimreisezertifikat unter Hinweis, dass dies nach "üblicherweise vorheriger" Überprüfung geschehe.

Gemäß § 16 Abs.1 Asylgesetz 2005, BGBl.I 100/2005 (im Folgenden: AsylG), ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Gemäß Abs.3 leg.cit ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs.2) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.


Gemäß § 23 Abs.2 AsylG sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater anwesend sein muss - einem Rechtsberater zuzustellen.

 

Gemäß ständiger Judikatur des VwGH können Fremde, die zwar das 14., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, zwar Asylanträge selbst stellen, für alle übrigen Verfahrenshandlungen bedürfen sie jedoch eines (gesetzlichen) Vertreters (Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 E 36a zu

§ 9 AVG).

Geht man nun aufgrund der in diesem Verfahren getätigten Erhebungen (siehe oben) zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er noch mündiger Minderjähriger ist, so ist die Zustellung des das Asylverfahren negativ beendenden Bescheides nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Bescheid nicht seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde und der Bescheid damit nicht erlassen ist.

[Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Im AVG wird der Begriff der Erlassung des Bescheides nicht näher geregelt. Nach h.A. erfolgt die Erlassung eines schriftlichen Bescheides erst mit Zustellung an den Bescheidadressaten, auch die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist eine solche - Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6

FN 4 zu § 62 AVG ].

Überdies ist durch den Übergang der Zuständigkeit auf den UBAS aufgrund des gestellten Devolutionsantrages das Asylverfahren bei diesem Tribunal anhängig.

Damit aber ist der Berufungswerber als Asylwerber gem. § 2 Z 14 AsylG anzusehen, dem gem. §12 Abs. 1 AsylG faktischer Abschiebeschutz zukommt.

Somit liegt auch kein Fall des § 76 Abs.2 Z.1 bis 4 FPG zur Verhängung der Schubhaft vor; insbesondere wurde der Asylantrag des Rechtsmittelwerbers vor Verhängung des Aufenthaltsverbots gegen ihn gestellt.

4.5. Das Vorbringen der belangten Behörde, das Bundesasylamt habe mit Schreiben vom 17. November 2004 der BPD Eisenstadt mitgeteilt, dass der negative Bescheid des Bundesasylamtes gem. §7 AsylG und die Ausweisung mit 12. November 2004 in Rechtskraft erwachsen sei und die Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig sei, dieser Umstand sei auch dem Asylwerberinformationssystem zu entnehmen gewesen, Fremdenpolizeibehörden könnten und müssten sich auf Eintragungen in diesem System verlassen, schildert die gängige Praxis der Beschaffung von Informationen im Verfahren zur Schubhaftverhängung.

Der im Akt einliegende AIS-Auszug enthält die Eintragung "Akt an UBAS- Devolutionsantrag - keine Änderung des Verfahrensstandes".

Diese Informationen machen das Handeln der belangten Behörde plausibel, sie stehen aber im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben des zuständigen Mitglieds des unabhängigen Bundesasylsenats und können sich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken.

4.6. Gemäß Art. 1 Abs. 2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. § 76 FPG sieht eine taxative Aufzählung von Freiheitsbeschränkungen vor. Demnach bleibt kein Raum für weitere.

Im Ergebnis war daher der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die darauf beruhende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerde brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer nach § 79a Abs.1, Abs.2 und Abs.4 Z. 1 und 3 AVG iVm § 1 Z.1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.Nr.II 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 673,80 Euro (Stempelgebühren: 13 Euro; Schriftsatzaufwand: 660,80 Euro) zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. Zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.) Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

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