Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400786/2/WEI/Da

Linz, 04.04.2006

 

 

 

VwSen-400786/2/WEI/Da Linz, am 4. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des A U, geb. , Staatsangehöriger von N, dzt. Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels, vertreten durch M, C, W, wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei BPD Wels) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden S a c h v e r h a l t aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein Staatsangehöriger von N, überquerte am 2. August 2001 zu Fuß von Tschechien kommend illegal die Grenze nach Österreich, stellte in der Folge beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Asylantrag und wurde vorübergehend in die Bundesbetreuung aufgenommen und dann in einer Notschlafstelle in Wien untergebracht.

Zum Verfahrensablauf ist der Asylinformationsdatei des Innenministeriums zu entnehmen, dass das BAA den Asylantrag gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 negativ beschieden hat. Berufung gegen den Bescheid erster Instanz wurde per Telefax am 9. Jänner 2002 eingebracht und dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) daraufhin vorgelegt. Dieser stellte schließlich das Verfahren gemäß dem § 30 AsylG 1997 ein und schickte den Akt zurück. Danach wurde der Akt zur Fortsetzung des Verfahrens erst am 9. November 2004 abermals an den UBAS gesendet.

Die Berufung hat der UBAS mit Bescheid vom 19. Mai 2005, Zl. 225.828/14-XII/36/04, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Gegenüber dem Bf wurde der negative Bescheid zweiter Instanz am 7. Juni 2005 erlassen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2005 abgelehnt.

1.2. Mit Bescheid vom 19. März 2004, Zl. III-1079622/FrB/04, hat die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegen den Bf auf der Rechtsgrundlage des § 36 Abs 1 und 2 Z 1 FrG 1997 aus Anlass rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen ein bis zum 3. April 2011 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das seit 16. Dezember 2004 rechtskräftig und durchsetzbar ist.

1.3. Der aktenkundigen Auskunft vom 3. Mai 2005 aus dem Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen des Bf wegen Suchtmitteldelikten zu entnehmen:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Juni 2002, Zl. 64 HV 46/2002F, wurde der Bf wegen des Verbrechens nach dem § 28 Abs 2 und 3 SMG, § 15 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. September 2004, Zl. 63 HV 112/2004G, wurde der Bf abermals wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 1. Fall (gewerbsmäßiges Inverkehrsetzen einer großen Menge) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Die Strafhaft verbüßte der Bf teilweise in der Justizanstalt Sonnberg, von wo er am 2. Mai 2005 zum weiteren Strafvollzug in die Justizanstalt Wels überstellt worden ist. Nach dem Personalblatt der Justizanstalt Wels wäre das errechnete Strafende am 17. Oktober 2006 gewesen. Offenbar wurde der Bf aber vorzeitig aus der Strafhaft entlassen.

1.4. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17. März 2006, Zl. 1-1019171/FP/06, übergeben am 17. März 2006 um 08.00 Uhr durch Beamte der Polizeiinspektion Wels (Unterschrift vom Bf verweigert), wurde gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet. Auf dem Bescheid ist vermerkt, dass sich der Bf seit dem 17. März 2006 um 08.00 Uhr in Schubhaft befindet.

In der Begründung wird auf das durchsetzbare Aufenthaltsverbot der BPD Wien zur Zahl III-1079622/FrB/04, und den in zweiter Instanz am 7. Juni 2005 rechtskräftig abgewiesenen Asylantrag hingewiesen. Da sich der Bf den weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen trachten werde, sei die Verhängung der Schubhaft notwendig gewesen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG sei nicht in Betracht gekommen, da die Behörde keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch ein gelinderes Mittel erreicht werden könnte.

1.5. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung des Bf zum Zwecke der zur Besorgung eines Heimreisezertifikates hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. März 2006 dem Bundesministerium für Inneres im Hinblick auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates berichtet. Das Asylverfahren des Bf sei rechtskräftig negativ entschieden worden, es liege ein Aufenthaltsverbot gegen ihn vor. Der Bf besitze kein gültiges Reisedokument, weshalb beabsichtigt sei, ihn nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seine Heimat abzuschieben.

Aus dem Aktenvermerk vom 28. März 2006 ergibt sich, dass das BMI Abt. III/3 bereits bei der n Botschaft interveniert hat und in Bezug auf den Bf schon eine Antwort in der nächsten Woche zu erwarten sei.

1.6. Mit der per Telefax eingebrachten Eingabe vom 28. März 2006 erhob der Bf, vertreten durch den M in W, unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom 27. November 2005 "Beschwerde wegen Unrechtmäßigkeit der Schubhaft" und begehrt die sofortige Beendigung der Schubhaft. Sinngemäß kann diese Eingabe als Schubhaftbeschwerde angesehen werden.

In der Sache wird vorgebracht, dass der Asylantrag aus 2001 zwar negativ entschieden wurde, doch hätte man beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte diesbezüglich Beschwerde eingebracht. Deshalb sei es im Sinne der Rechtssicherheit angebracht bis zu einer Entscheidung aus Strassburg von der Abschiebung abzusehen. Darüber hinaus wären dem Bf zwischenzeitlich "differente Asylgründe" entstanden, weshalb er seinen Willen mündlich kundgetan hätte, neuerlich einen Asylantrag zu stellen.

Sohin lägen keinerlei Gründe vor, den Bf anzuhalten, zumal die Erledigung des Asylantrags im eigenen Interesse liege und er sich den Behörden nicht entziehen würde. Hinzu komme, dass Asylwerber generell in Erstaufnahmezentren bzw Heimen untergebracht und daher jedenfalls gelindere Mittel ausreichend seien. Abschließend heißt es dann noch:

"Begründet mit dem positiven Gesamtbild der Persönlichkeit und der humanitären Absicherung und sozialen Einbettung kann ein Abgleiten in die Illegalität oder gar Kriminalität ausgeschlossen werden."

2. Die belangte Behörde hat mit Vorlageschreiben vom 28. März 2006, ho. eingelangt am 3. April 2006, die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Fremdenakt zur Entscheidung übermittelt. Sie ist der Beschwerde entgegen getreten und hat beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs 2 FPG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 83 Abs 4 FPG).

 

Der Bf wird derzeit noch im PAZ Wels in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Im Fall des § 80 Abs 4 Z 2 FPG (Nichtvorliegens der für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung eines anderen Staates; vgl früher § 69 Abs 4 Z 3 FrG 1997) kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich sechs Monate aufrecht erhalten werden (vgl früher § 69 Abs 6 FrG 1997).

 

4.3. Das AsylG 2005 trat am 1. Jänner 2006 in Kraft und das AsylG 1997 mit 31. Dezember 2005 außer Kraft (vgl § 73 AsylG 2005, Art 2 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl I Nr. 100/2005). § 75 AsylG 2005 enthält Übergangsbestimmungen für Asylverfahren.

 

Gemäß § 19 Abs 2 AsylG 1997 idFd AsylG-Nov 2003 (BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003) waren "Asylwerber", deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dieses Aufenthaltsrecht war durch Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.

 

Nach § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ist ein "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Nach der gleichartigen Legaldefinition des § 1 Z 3 AsylG 1997 ist "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Ein Unterschied besteht nur insofern, als nunmehr von Antrag auf internationalen Schutz (vgl dazu § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) anstatt von Asylantrag die Rede ist. Diese geänderte Terminologie entspricht der Statusrichtlinie und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Die Stellung eines solchen Antrags entspricht aber inhaltlich dem bisherigen Asylantrag (vgl RV Fremdenrechtspaket, 952 Blg NR 22. GP, Seite 30, "Zu Z 12" des AsylG 2005). Daher betont die Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (vgl 952 BlgNR 22. GP, Seite 31, "Zu Z 14" des AsylG 2005), dass der Begriff "Asylwerber" der geltenden Rechtslage entspricht und keiner Änderung bedarf. Fremde sind nicht mehr Asylwerber, wenn entweder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder nach § 24 AsylG 2005 eingestellt wurde.

 

Nach dem früheren § 20 Abs 2 AsylG 1997 wurde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung gegen Fremde iSd Abs 1, denen Asyl gewährt oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind, erst durchsetzbar, wenn diese ihre Aufenthaltsberechtigung (Hinweis auf § 31 Abs 1 und 3 FrG 1997) verloren haben.

4.4. Das Asylverfahren des Bf wurde im Instanzenzug mit Zustellung am 7. Juni 2005 der abweisenden Entscheidung des UBAS vom 19. Mai 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Damit ist die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs 2 AsylG 1997 weggefallen. Der Bf hatte seit diesem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel mehr und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Dazu kommt noch, dass das gegen den Bf erlassene Aufenthaltsverbot der BPD Wien vom 19. März 2004 seit 16. Dezember 2004 rechtskräftig war und gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1997 mit Verlust der Aufenthaltsberechtigung des Bf durch Zustellung des negativen Asylbescheides zweiter Instanz auch durchsetzbar wurde.

 

Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs 3 FPG gilt das Aufenthaltsverbot nach dem FrG 1997 als nach dem FPG mit derselben Gültigkeitsdauer erlassen.

 

Gemäß § 76 Abs 1 FPG konnte die belangte Behörde daher die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Bf auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbotes zulässigerweise anordnen. Die belangte Behörde hat auch unverzüglich die erforderlichen Schritte zwecks Besorgung eines Heimreisezertifikates ergriffen, weshalb keine unnötige Verzögerung erkennbar ist und die Schubhaft voraussichtlich so kurz wie möglich dauern wird.

 

Einen neuerlichen Asylantrag hat der Bf bislang entgegen den Spekulationen der Beschwerde nicht eingebracht. Selbst wenn er dies aber täte, wäre gegen ihn die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs 2 Z 3 FPG zulässig. Dies alles verkennt die Beschwerde offensichtlich mit ihren Ausführungen.

 

4.5. Richtig ist, dass gemäß § 77 FPG schon bei Verhängung der Schubhaft auf allfällige gelindere Mittel Bedacht zu nehmen und von Schubhaft abzusehen ist, wenn der Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist aber entgegen der Behauptung der Beschwerde der Ansicht, dass beim Bf gelindere Mittel iSd § 77 Abs 3 FPG nicht in Betracht kommen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde, weil

 

 

Der Bf verfügt schon seit etwa neun Monaten über keine Aufenthaltsberechtigung mehr in Österreich. Er ist im August 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal von Tschechien über die grüne Grenze nach Österreich gekommen und dann schon bald massiv straffällig geworden. Bereits am 14. Juni 2002 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 Suchtmittelgesetz (Inverkehrbringen und Besitz großer Mengen) zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (Vollzugsdatum 10.07.2003) verurteilt. Trotz dieser Hafterfahrung war er rückfällig, beging weitere einschlägige Taten nach § 28 Abs 2 und 3 Suchtmittelgesetz und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. September 2004 abermals schuldig gesprochen und diesmal zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Er verbrachte daher die weitere Zeit seines Aufenthalts bis März 2006 in Strafhaft.

 

Einen Großteil seines Aufenthalts in Österreich hat der Bf bisher in Strafhaft verbracht. Er hat keine familiären Bindungen und auch nicht die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt. Eine soziale Integration des Bf in Österreich kann nicht angenommen werden. Er wäre voraussichtlich nicht in der Lage seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, weshalb er auch keiner geregelten Beschäftigung nachgehen könnte. Vielmehr ist angesichts seines bisherigen Verhaltens zu befürchten, dass er weiterhin durch strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz auffällig werden und seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise bestreiten würde.

 

Das gesamte Verhalten des Bf lässt eine eindeutige Missachtung von wesentlichen Ordnungsvorschriften der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Der Bf verfügt auch über kein gültiges Reisedokument. Er hat nach Ausweis des vorgelegten Fremdenaktes kein kooperatives Verhalten gezeigt und beispielsweise die Unterschriften zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheids ohne Grund verweigert. Durch sein bisheriges Fehlverhalten hat der Bf jedenfalls hinreichend bewiesen, dass er nicht vertrauenswürdig ist. Es muss daher angenommen werden, dass der Bf im Wissen um seine nunmehr drohende Abschiebung nach Nigeria, wohin er offenbar keinesfalls zurück will, auf freiem Fuß untertauchen und sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff der Behörden entziehen würde.

 

Es liegen genügend Gründe für die Annahme vor, dass der Zweck der Schubhaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden könnte. Schon die Wahrscheinlichkeit des unkooperativen Verhaltens und allfälligen Untertauchens des Bf rechtfertigt eine Ermessensübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.03.1999, Zl. 98/02/0309).

 

5. Im Ergebnis war daher die vorliegende Beschwerde mit der Feststellung nach dem § 83 Abs 4 FPG als unbegründet abzuweisen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a AVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl II Nr. 334/2003) antragsgemäß der notwendige Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die Beschwerde und 3,60 Euro für eine Beilage, insgesamt von 16,60 Euro, angefallen.

 

 

Dr. W e i ß

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