Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400793/2/Gf/Ga

Linz, 24.04.2006

VwSen-400793/2/Gf/Ga Linz, am 24. April 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des Ch I O, dzt. Polizeianhaltezentrum W, vertreten durch den Migrantenverein St. M, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen derzeit weiterhin vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Wels) Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 83 FPG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist am 25. Juni 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

Dieser wurde mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2004 abgelehnt.

1.2. Mit Bescheid der BPD Wien vom 27. Oktober 2003 wurde über den Rechtsmittelwerber ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf Grund mehrerer gerichtlicher Verurteilungen wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes im Jahr 2005 sowie zuletzt bis zum 2. Februar 2006 in Strafhaft angehalten.

1.4. Mit Bescheid der BPD Wels vom 1. Februar 2006, Zl. 1-1019545/FP/06, wurde über ihn die Schubhaft verhängt und diese unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft durch Überstellung in das PAZ Wels am 2. Februar 2006 vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das rechtskräftige Aufenthaltsverbot der BPD Wien (s.o., 1.2.) im Wege der zwangsweisen Abschiebung zu vollstrecken und in diesem Zusammenhang zu befürchten sei, dass sich der Rechtsmittelwerber dieser Maßnahme zu entziehen versuchen werde.

Am 30. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft bis zum Einlangen eines Heimreisezertifikates verlängert wird.

1.5. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass seinem Vertreter bislang trotz entsprechenden Ersuchens kein Schubhaftbescheid ausgehändigt worden sei. Außerdem hätten gelindere Mittel ausgereicht, da er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle.

Daher wird die Entlassung aus der Schubhaft beantragt.

1.6. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 82 Abs. 1 Z. 3 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 157/2005 (im Folgenden: FPG), hat ein Fremder, gegen den die Schubhaft angeordnet wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme, der Anhaltung oder des Schubhaftbescheides anzurufen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde u.a. zu dem Zweck festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, um die Abschiebung zu sichern. Wenn sich der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf die Schubhaft nur dann verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er sich dem Verfahren entziehen würde.

Nach dem auch insoweit maßgeblichen § 77 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

2.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf. Er ist kein Asylwerber und er verfügt zudem weder über gültige Reisedokumente noch über die zur Bestreitung seines Aufenthalts erforderlichen finanziellen Mittel noch über eine eigenständige Unterkunft. Schließlich wurde er bereits drei Mal wegen einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig gerichtlich verurteilt.

Da ihm unter derartigen Umständen die Begünstigung des § 76 Abs. 1 letzter Satz FPG nicht zukommt, m.a.W.: seitens der belangten Behörde nicht zu prüfen war, ob auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung zu entziehen versuchen wird, erweist sich dessen Anhaltung sohin als rechtmäßig.

Auch die Anwendung gelinderer Mittel kommt mit Blick auf die zuvor dargestellten konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht in Betracht, da der Rechtsmittelwerber bei seiner niederschriftlichen Einvernahme explizit angegeben hat, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren und deshalb auch nicht angenommen werden kann, dass er sich bis zum Einlangen des Heimreisezertifikates der Fremdenpolizeibehörde zwecks Durchführung der zwangsweisen Abschiebung tatsächlich zur Verfügung halten wird.

2.3. Dass er rechtsfreundlich vertreten wird, wurde der belangten Behörde erst nach der Erlassung des Schubhaftbescheides, nämlich mit Telefax vom 6. Februar 2006, angezeigt. Die Zustellung des Schubhaftbescheides am 2. Februar 2002 erweist sich demnach als rechtmäßig und war - ganz abgesehen von der (hier letztlich nicht maßgeblichen) Sonderregelung des § 76 Abs. 4 FPG - insbesondere auch deshalb nicht unwirksam, weil ihm das Schriftstück tatsächlich übergeben wurde, wenngleich der Rechtsmittelwerber die Anbringung seiner Unterschrift auf dem Rückschein verweigert hat (vgl. § 20 ZustG).

2.4. Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 83 FPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen derzeit weiterhin vorliegen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung, BGBl. Nr. II 334/2003, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 16,60 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum