Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400795/6/SR/Ri

Linz, 10.05.2006

 

 

 

VwSen-400795/6/SR/Ri Linz, am 10. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des B J, geb. am, StA von Mazedonien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M & S OEG, W-D-Straße, S, wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft im P Salzburg "seit 26.4.2006, jedenfalls seit 28.4.2006" durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein mazedonischer Staatsangehöriger, ist am 5. April 2006 "über unbekannt und illegal, mit einem Lkw" in Österreich eingereist und hat am 5. April 2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle-West (im Folgenden: BAA EAST-West) einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) eingebracht.

 

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung führte der Bf vor dem BAA EAST-West aus, dass er "zuerst in Österreich Asyl möchte, damit er dann auch arbeiten könne. Außerdem habe er vor sich bei der Uni anzumelden". Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Befragung lehnte der Bf vorerst eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit den Worten "Ich will nicht zurück" kategorisch ab. In der Folge änderte der Bf seine Einstellung und erklärte sich zur freiwilligen Rückkehr bereit.

 

Mit Bescheid des BAA EAST-West vom 24. April 2006, Zahl 06 03.853 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Bf der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Bf der Status eines subsidiar Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist nicht erfolgt.

 

Nach der Bescheidzustellung teilte Frau Mag. E A vom "Verein Menschenrechte Österreich" der belangten Behörde am 24. April 2006 mit, dass das Rückkehrverfahren abgebrochen worden sei, da der Rechtsanwalt des Bf dem Bundesasylamt mitgeteilt habe, dass "die freiwillige Rückkehr auf Wunsch des Klienten zurückgezogen werde".

 

Innerhalb offener Frist hat der Rechtsvertreter des Bf Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Das Berufungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch offen.

Mit Fax vom 26. April 2006 teilte das BAA EAST-West der belangten Behörde mit, dass "gegen den durchsetzbaren Bescheid des Bundesasylamtes am 26. April 2006 Berufung erhoben wurde und dem in Schubhaft befindlichen Fremden eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme".

 

1.2. Mit Fax vom 10. April 2006 teilte das BAA EAST-West der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Bf auf internationalen Schutz abzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z. 5 AsylG 2005) und dass diese Mitteilung auch als "eingeleitetes Ausweisungsverfahren" gelte.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10. April 2006, AZ. Sich40-1685-2006 wurde über den Bf zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid wurde dem Bf am 10. April 2006 persönlich ausgefolgt. Anschließend wurde über den Bf die Schubhaft verhängt und dieser in das PAZ Salzburg eingeliefert.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er weder über familiäre Bindungen noch über die für einen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Abseits der ihm anlässlich der Einbringung seines Asylantrages zunächst zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West verfüge der Bf über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Zur Identitätssicherung habe der Bf einen Personalausweis mit der Nr. 1664816, ausgestellt am 28. Februar 2002, vorgelegt. Wo das Reisedokument, dass er sich 2002 in Kumanovo ausstellen habe lassen, sei, habe er vergessen. Über unbekannte Wege sei der Bf von seinem Heimatland nach Österreich gelangt und illegal in das Bundesgebiet eingereist. Dafür habe er 1.800,00 Euro Schlepperentgelt entrichtet. Auf Grund der völlig unbegründeten und unglaubwürdigen Fluchtgründe habe das BAA EAST-West am 10. April 2006 zu Zl. 06 03.853 ein Ausweisungsverfahren nach Mazedonien eingeleitet. Sein bisher gezeigtes Verhalten im Bundesgebiet lasse befürchten, dass er sich dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. In der Vergangenheit habe er infolge mehrerer illegaler Grenzübergänge zwischen Serbien und Montenegro und Österreich zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich in keinster Weise gewillt sei, die Rechtsordnungen der Gastländer im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren. Zudem habe er versucht, sich mit allen denkbaren Mitteln in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen und sachdienliche Hinweise zu verschweigen. Nicht nachvollziehbar sei auch das Schlepperentgelt in der Höhe von 1.800,00 Euro für "6 Monate Schutz" in Österreich, wenn der Bf seine zeitlich begrenzten Asylgründe in nahegelegeneren EU Staaten vorbringen hätte können. Weiters habe der Bf widersprechende und unbegründete Aussagen getätigt und u.a. vorgebracht, dass er nicht gewillt sei, Österreich freiwillig zu verlassen. Nachdem sich der Bf in Österreich keine entsprechenden Hoffnungen über eine Legalisierung seines illegalen Aufenthaltes machen könne, ihm die drohende Ausweisung bereits angekündigt worden sei, könne nur davon ausgegangen werden, dass er in die Illegalität abtauchen werde, um sich entweder illegal im Bundesgebiet aufzuhalten oder nochmals illegal Grenzen zu überschreiten, um in einem anderen Dublinstaat einen Asylantrag zu stellen. Da der Bf u.a. keine familiäre Beziehung in Österreich habe, hätte die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zwingend verhängt werden müssen.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 28. April 2006, eingelangt bei der belangten Behörde am 4. Mai 2006 erhob der Bf. nunmehr vertreten durch die in der Präambel angeführte Rechtsanwaltsgemeinschaft "Schubhaftbeschwerde". Beantragt wird die Feststellung, dass "die Anhaltung des Bf in Schubhaft seit 26.4.2006, jedenfalls seit 28.4.2006 (Einlangen der Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG beim Rechtsvertreter) rechtswidrig ist und die weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft rechtswidrig ist bzw. die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen". Weiters wird der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.

 

Der Beschwerdevertreter erachtet die Anhaltung in Schubhaft seit dem 26. April bzw. seit dem 28. April 2006 für rechtswidrig, da infolge der Arbeitsüberlastung des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht damit zu rechnen sei, dass in den nächsten Monaten bzw. nächsten 2 Jahren eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und eine inhaltliche Entscheidung erfolgen werde. Eine Abschiebung des Bf sei daher aus faktischen und rechtlichen Gründen auf zumindest unbestimmte Zeit nicht möglich. "Der Haftzweck, der bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens vorlag, sei somit gegenstandslos geworden, da aktuell und in naher Zukunft eine Aufenthaltsbeendigung des Bf. durch die belangte Behörde nicht möglich sei".

 

Eine weitere Anhaltung nach § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG sei nicht mehr zulässig, da im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG im vorliegenden Fall einer Berufung gegen die Asyl- und Ausweisungsentscheidung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei. Nur für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 37 AsylG 2005 dürfe nach § 80 Abs. 5 FPG der Betroffene bis zur Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates in Schubhaft angehalten werden.

 

Mit der inhaltlichen Entscheidung des Bundesasylamtes über den Asylantrag gelte das Verfahren des Bf als zugelassen. Zum Verfahren zugelassene Personen dürften auf Grund ihres Aufenthaltsrechtes nach § 51 AsylG 2005 nicht in Schubhaft angehalten bzw. müssten nach Zulassung zum Verfahren enthaftet werden. Ab Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte sei die Anhaltung des Bf rechtswidrig.

 

2. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 hat die belangte Behörde Auszüge des bezughabenden Verwaltungsaktes per Fax übermittelt. Der Gesamtakt wurde am 8. Mai 2006 vorgelegt. Einleitend verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift auf die ausführliche Bescheidbegründung. Entgegen den Äußerungen des Bf bringt sie vor, dass infolge der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte keine verfahrensrechtliche Änderung eingetreten sei, welche eine weitere Anhaltung in Schubhaft unzulässig machen würde. In Bezug auf die zeitlichen Angaben des Bf zum zeitlichen Entscheidungshorizont des Unabhängigen Bundesasylsenates verweist die belangte Behörde auf § 22 Abs. 3 AsylG 2005. Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt und unstrittig ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.157/2005 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

  1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

4.3. Der Bf wird zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft angehalten.

 

Seine Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

 

4.4. Wie sich aus der Aktenlage und unwidersprochen aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf. zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

 

Wie dem unbestrittenen Sachverhalt entnommen werden kann, hatte das BAA EAST-West bereits vor der Anordnung der Schubhaft gegen den Bf ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 eingeleitet.

 

Die belangte Behörde hat sich bei der Anordnung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z. 2FPG gestützt. In der weiteren Begründung hat sie nachvollziehbar den konkreten Sicherungsbedarf dargelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Grund, der die belangte Behörde zu der Annahme veranlassen hätte müssen, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat die Schubhaftanordnung und die Schubhaftverhängung nicht als rechtswidrig angesehen und lediglich die Anhaltung "seit 26.4.2006, jedenfalls seit 28.4.2006" bekämpft. Dass der Rechtsvertreter die behördliche Vorgangsweise und Anhaltung bis zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des BAA EAST-West als rechtskonform erachtet hat, ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung. Darin führt er aus, dass erst ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Berufung "der Haftzweck, der bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens vorlag, gegenstandslos" geworden ist.

 

Auch wenn der Rechtsvertreter ausschließlich die Anhaltung des Bf "seit 26.4.2007, jedenfalls seit 28.4.2006" für rechtswidrig erachtet, hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Schubhaftprüfung vorzunehmen.

 

Wie bisher ist das zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Auffassung, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur vor der Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG auf § 77 Abs. 5 FPG Bedacht zu nehmen ist und Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf angeordnet werden darf.

 

Der vorliegende Sachverhalt bietet zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde von einem konkreten Sicherungsbedarf ausgehen konnte.

 

Aus dem Vorbringen des Bf im Zulassungsverfahren ist zu ersehen, dass sein Handeln einzig und allein darauf ausgerichtet ist, den Aufenthalt in Österreich abzusichern. Abgesehen von den zahlreichen Widersprüchen im Zulassungs-verfahren (bezogen auf die Fluchtgründe) zeigt die Verschleierung des Fluchtweges deutlich auf, dass er in das Zielland Österreich gelangen und eine Rückschiebung in einen "Dublinstaat" verhindern wollte. In diesem Zusammenhang ist auch der hohe Schlepperlohn von Bedeutung. Wäre es dem Bf ausschließlich um Schutz vor Verfolgung gegangen, hätte er diesen in einem nähergelegenen "Dublinstaat" erlangen und die Schlepperkosten deutlich niedriger halten können. Dass das Asylverfahren möglicherweise das wahre Begehren des Bf verdecken sollte, wird vom ihm bei der Befragung im Zulassungsverfahren zum Ausdruck gebracht. So brachte der Bf bei der Erstbefragung vor, dass er "zuerst Asyl in Österreich möchte, damit er dann auch arbeiten könne; außerdem habe er auch vor, sich bei der Uni anzumelden". Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass er sich ursprünglich ausdrücklich gegen eine freiwillige Rückkehr nach Mazedonien aussprach (arg.: ich will nicht). Erst im Zuge der weiteren Befragung erklärte sich der Bf zur freiwilligen Rückkehr bereit. Obwohl die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass der Bf seine Zustimmung bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zurückziehen werde, hat sie das gesamte Verhalten des Bf richtig beurteilt und zu Recht den konkreten Sicherungsbedarf bejaht. Bestätigung findet diese Prognose darin, dass das Asylverfahren des Bf bereits im Zulassungsverfahren vom BAA EAST-West inhaltlich entschieden wurde und dass der Bf von einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat unverzüglich Abstand genommen hat, als ihm der "Abschiebeschutz" gemäß § 1 Abs. 2 FPG durch die Einbringung der Berufung (vgl. §§ 28 Abs. 3 und 36 Abs. 2 AsylG 2005) zugekommen ist.

 

Die Vorgangsweise des Bf (widersprüchliche Angaben im Asylverfahren, unbekannter Fluchtweg, hoher Schlepperlohn, widersprüchliche Rückkehrbereitschaft, ...) zeigt deutlich auf, dass er nicht gewillt ist in den Herkunftsstaat zurückzukehren und es naheliegend erscheint, dass er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen werde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen und einen konkreten Sicherungsbedarf bejaht.

 

4.5. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Aus der Aktenlage lässt sich nicht erkennen, dass der Grund für die Anordnung der Schubhaft weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Dem Beschwerdevorbringen (Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung nach der Zulassung zum Asylverfahren) und den dazu vorgebrachten rechtlichen Überlegungen war nicht zu folgen.

 

Das Bundesasylamt (hier: BAA EAST-West) hat den Asylantrag des Bf nach inhaltlicher Prüfung bereits im Zulassungsverfahren abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 3 AsylG 2005 ersetzt eine Abweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung. Wird der Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Da das BAA EAST-West bei der bescheidmäßigen Erledigung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 38 AsylG 2005 nicht vorgenommen hat, war das Asylverfahren mit der Berufungseinbringung zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt kommt dem Bf das Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Asylantrag und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen. Eine Verpflichtung des Bundesasylamtes zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bei Vorliegen eines Falles des § 38 Abs. 1 leg. cit. kann nicht erkannt werden.

 

Im Hinblick auf § 80 Abs. 5 1. Satz FPG ist es irrelevant, ob die Erstaufnahmestelle nach Einleitung eines Ausweisungsverfahrens und anschließender Abweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkennt oder nicht. Denn abgesehen von dem Fall, dass der Unabhängige Verwaltungssenat der Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (in diesem Fall gilt das Asylverfahren als nicht zugelassen und die Ausweisung als durchsetzbar), kann, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung bereits ex lege vorgelegen ist (§ 36 Abs. 2 AsylG 2005) oder der Unabhängige Bundesasylsenat diese zuerkannt hat (§ 38 Abs. 2 AsylG 2005 und nicht § 37 AsylG 2005, wie der Rechtsvertreter vermeint), die Schubhaft - sofern sie gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde - gemäß § 80 Abs. 5 1. Satz FPG bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Asylantrag aufrecht erhalten werden.

 

Wie unbestritten feststeht, hat die belangte Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG angeordnet. Da zum Entscheidungszeitpunkt über die gegenständliche Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt, konnte die belangte Behörde die weitere Anhaltung des Bf auf § 80 Abs. 5 FPG stützen.

 

Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters führt das gemäß § 13 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht des Bf nicht zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft. Weder dem FPG noch dem AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass die Schubhaftbestimmungen auf Asylwerber, die über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 verfügen, nicht anwendbar sein sollen. Die weiteren Ausführungen des Rechtsvertreters zu § 80 Abs. 5 (2. Satz) FPG treffen auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Seine auf § 37 AsylG 2005 und § 80 Abs. 5 2. Satz FPG abgestellte Argumentation geht ins Leere, da sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 37 AsylG 2005 ausschließlich auf "zurückweisende" Entscheidungen bezieht.

 

4.6. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen noch vorliegen.

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim gegenständlichen Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 und 220,30 Euro) nach den Pauschalbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 16,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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