Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400799/3/Ste

Linz, 22.05.2006

 

 

VwSen-400799/3/Ste Linz, am 22. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des V S (auch S und S), vertreten durch Mag.Dr. W F, Mag.Dr. B G, Mag. U N K, Rechtsanwälte, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid vom 9. Mai 2006 sowie die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers werden für rechtswidrig erklärt.

  2. Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 673,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005) iVm. §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Nach Schilderung des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) wurde über ihn mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck Sich40-3530-2005, am 9. Mai 2006 auf der Basis des § 76 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Salzburg am 9. Mai 2006 vollzogen.

Begründend sei im genannten Bescheid dazu ausgeführt worden, dass der Bf am 30. April 2006 von Armenien kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Er hätte in der Folge am selben Tag ein Asylbegehren beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (EAST West) eingebracht. Noch am selben Tag sei ihm eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST West zugewiesen worden.

Auf Grund der Angaben des Bf im weiteren Verfahren sei seitens des Bundesasylamts ein Ausweisungsverfahren nach Armenien eingeleitet worden.

Auf Grund seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass er sich dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen würde. Dies nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, sein Asylbegehren inhaltlich abzuweisen und ihn nach Armenien auszuweisen und abzuschieben. Zur Sicherung dieser Abschiebung nach Armenien sei eine Anhaltung in Schubhaft unbedingt erforderlich. Ein gelinderes Mittel würde nach Ansicht der Behörde zudem die Gefahr beinhalten, dass der Bf - nach einem Abtauchen in die Illegalität - dem österreichischen Staat finanziell weiters zur Last fallen könnte. Im Übrigen hätte er auch keinen Umstand gescheut, um neuerlich nach Österreich einzureisen.

1.2. Der Bf befindet sich seit 9. Mai 2006 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

 

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 17. Mai 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass sowohl die Haftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sind. Eine Haft nach § 76 Abs. 2 FPG dürfe nur dann verhängt werden, wenn diese notwendig ist, um das gemäß § 10 AsylG eingeleitete Ausweisungsverfahren zu sichern. Eine solche Notwendigkeit liege jedoch nicht vor. Selbst eine inhaltliche Abweisung des Asylantrags hätte nicht automatisch die Konsequenz, dass der Asylwerber in einen anderen, für die Prüfung des Asylwerbers zuständigen Staat, ausgewiesen werden würde. Es stünden daher keine Befürchtungen im Raume, er könnte sich durch Weiterreisen der Überstellung in einen anderen Dublinstaat entziehen. Vielmehr habe er durch die Stellung seines Asylantrags dokumentiert, dass er in Österreich eine inhaltliche Überprüfung der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe wünsche, sodass es gerade nicht naheliegend sei, dass er sich nunmehr diesem Verfahren, nachdem bereits eine inhaltliche Prüfung eingesetzt habe, entziehen würde.

Seine Verhaftung erfolgte auch aus einer bereits im Rahmen der Grundversorgung gewährten Unterkunft, mit der seine Grundbedürfnisse abgesichert seien. Eine Gefahr eines Untertauchens oder Weiterziehens sei daher nicht gegeben. Im Übrigen wären jedenfalls auch die Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel vorgelegen.

Konkret beantragt wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids sowie der Schubhaft und Kostenersatz.

2.2. Mit Telefax vom 17. Mai 2006, 9.49 Uhr, hat der Oö. Verwaltungssenat die belangte Behörde um Übersendung des bezughabenden Verwaltungsakts sowie um Mitteilung darüber ersucht, ob sich der Bf noch in Schubhaft befindet.

Bis zur Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ist die belangte Behörde dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

 

3.1. Im Hinblick auf die Entscheidungsfrist des § 83 Abs. 2 Z. 2 FPG musste der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich allein auf Grund der Angaben in der Beschwerde entscheiden, aus der sich im Übrigen der entscheidungswesentliche Sachverhalt ohnehin klären ließ. Es konnte daher gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Beschwerde hinreichend geklärt ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf ist am 30. April 2006 von Armenien kommend in das Bundesgebiet eingereist und hat noch am gleichen Tag ein Asylbegehren bei der EAST West eingebracht. Noch am selben Tag wurde ihm eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST West zugewiesen. Er wurde somit vor der Schubhaftverhängung bereits in einer Betreuungseinrichtung versorgt.

Dem Bf wurde am 9. Mai 2006 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

Am 9. Mai 2006 wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck per Bescheid die Schubhaft verhängt, um die Abschiebung zu sichern.

Der Bf wurde am 9. Mai 2006 in Schubhaft genommen und ins Polizeianhaltezentrum Salzburg gebracht.

3.3. Der Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

4.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 14 leg. cit. ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 17 Abs 1 leg. cit. gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.

Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.

Gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. sind Zulassungsverfahren mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 leg. cit. kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

Gemäß § 77 Abs. 5 leg. cit. steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

  1. zurückgewiesen oder

  2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

4.3. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber.

Gemäß § 1 Abs. 2 FPG ist u.a. § 76 Abs. 1 FPG auf Asylwerber nicht anzuwenden.

Ausgehend davon, dass das Asylverfahren des Bf zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Verhängung der Schubhaft weder rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt noch für gegenstandslos erklärt war und der Bf vom Asylwerberbegriff des § 1 Abs. 2 FPG erfasst wird, kann die Schubhaft nicht auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt werden.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage wird die Möglichkeit einer Schubhaftverhängung Asylwerber betreffend nicht mehr im Asylgesetz sondern im FPG geregelt. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 des Abs. 2 angeführten Fälle gegeben ist.

Grundsätzlich kann die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stützen. Sie darf aber dabei keinesfalls § 77 leg. cit. außer Acht lassen.

Die Verhängung der Schubhaft erweist sich nämlich auch dann als rechtswidrig, wenn an deren Stelle seitens der Fremdenpolizeibehörde gelindere Mittel iSd. § 77 Abs. 1 FPG hätten angewendet werden können.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0301, zu § 66 FrG 1997 ausgeführt, dass allein der Umstand eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung die Behörde noch nicht zur Schubhaftverhängung berechtigt; vielmehr ist stets eine materielle Prüfung dahin, ob - zB. wegen mangelnder beruflicher oder sozialer Verankerung des Fremden im Inland - ein konkreter Sicherungsbedarf besteht, durchzuführen.

Entgegen der (der Beschwerde zu entnehmenden) Ansicht der belangten Behörde ist hier kein konkreter Sicherungsbedarf zu erkennen.

Die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens in die Anonymität rechtfertigt eine Ermessensausübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23. März 1999, 98/02/0309).

Von einer solchen Wahrscheinlichkeit kann derzeit im gegenständlichen Fall aber nicht gesprochen werden. Der Bf ist ein Asylwerber, der sich im Zulassungsverfahren befindet und vor der Schubhaftverhängung bereits in einer Betreuungseinrichtung in der EAST-West versorgt wurde. Nach dem GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Darauf besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. dazu und zur Entstehungsgeschichte Diehsbacher, Bundesbetreuungsrecht, 2005, 19 ff). Die Einschränkung oder Entziehung der Versorgung kann nur aus bestimmten im Gesetz genannten Gründen vom Bundesasylamt mit Bescheid erfolgen. Eine solche ist bis dato nicht erfolgt.

Der Bf müsste demnach als Asylwerber weiterhin in einer Bundesbetreuungsstelle untergebracht werden. Dafür kommt in Oberösterreich die EAST-West in Betracht. Den Überlegungen der belangten Behörde, dass sich der Bf auf illegale Weise seinen Unterhalt sichern müsse, kann im Hinblick auf seinen bestehenden Versorgungsanspruch nicht gefolgt werden. Des weiteren kann auch aus seinem Verhalten in Österreich nicht darauf geschlossen werden, dass er sich dem Ausweisungsverfahren entziehen werde. Gerade Gegenteiliges ist aus seinem Verhalten vor der Schubhaftverhängung abzuleiten.

Die belangte Behörde hätte daher anstelle der Schubhaft gelindere Mittel anwenden müssen (vgl. in diesem Sinn bereits das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 8. Februar 2006, VwSen-400764/3).

4.4. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben und der Schubhaftbescheid sowie die darauf beruhende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 1 bis Abs. 3 AVG iVm. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 Kosten in Höhe von insgesamt 673,80 Euro (Gebühren: 13,00 Euro; Schriftsatzaufwand: 660,80 Euro) zuzusprechen.

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei. Auf § 79a Abs. 1 iVm. Abs. 4 Z. 1 AVG wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30.08.2007, Zl.: 2006/21/0167-6

 

 

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