Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400802/7/BMa/Be

Linz, 02.06.2006

 

 

 

VwSen-400802/7/BMa/Be Linz, am 2. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde der S M, geb. , Staatsangehörige von Serbien - Montenegro, vertreten durch Dr. G S, Rechtsanwalt in L, gegen den Schubhaftbescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 18. Mai 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft weiterhin vorliegen.
  2.  

  3. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1, 83 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.I 100/2005 (im Folgenden: FPG), iVm § 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004 (im Folgenden: AVG), und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

Frau M reiste ohne im Besitz eines Nationalreisedokumentes und ohne im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Schengenstaat zu sein, von ihrem Heimatland Serbien - Montenegro kommend, illegal, versteckt in einem Pkw am 11. Mai 2006 nach Österreich ein. Noch am selben Tag brachte sie einen Asylantrag ein. Bei ihrer Erstbefragung, die von der Polizeiinspektion Schubertstraße in Anwesenheit des als Dolmetsch fungierenden G H durchgeführt wurde, gab sie an, die Reiseroute nicht zu kennen und es sei ihr unbekannt, über welchen Staat und Ort sie in das EU-Gebiet eingereist sei. Dazu äußerte sie lediglich, sie sei in einem Pkw eingereist und die Reise habe drei Tage gedauert. Als Familienangehörigen im EU-Raum gab sie einen Bruder in Italien an. Als Fluchtgrund nannte sie eine kurz bevor stehende Hochzeit, bei der sie einen ihr zugeteilten Mann hätte heiraten müssen.

Bis zur Verhängung der Schubhaft am 18. Mai 2006 war die Beschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle West, 4880 St. Georgen im Attergau, aufhältig und wurde nach Verhängung der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum Salzburg zur weiteren Anhaltung in Schubhaft überstellt.

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, EAST-West, vom 15. Mai 2006 (Zustellung durch Übergabe am 18. Mai 2006), Zl.: 06 05.070, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs.3 Asylgesetz 2005 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihren Asylantrag vom 11. Mai 2006 zurückzuweisen. Es wurde ihr auch zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner-Abkommen mit Ungarn und Slowenien geführt würden. Nach Ausfolgung dieser Verfahrensanordnung wurde über die Rechtsmittelwerberin am selben Tag die Schubhaft verhängt und sie wurde anschließend in das Polizeianhaltezentrum Salzburg zur weiteren Anhaltung in Schubhaft überstellt.

Dem festgestellten Sachverhalt stehen keine Äußerungen der Beschwerdeführerin entgegen.

1.2. Neben dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der sich im Wesentlichen mit den vom Unabhängigen Verwaltungssenat getroffenen Feststellungen deckt, wurde im bekämpften Bescheid im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin verfüge - abgesehen von der bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West in 4880 St. Georgen i.A. - über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich, sie sei abgesehen von einem Betrag in Höhe von 50 Euro mittellos. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung ihrer Abschiebung unbedingt erforderlich. Zudem sei bereits ein Ausweisungsverfahren gemäß § 10 Asylgesetz eingeleitet worden.

Sie habe bereits in der Vergangenheit - in Folge mehrerer illegaler Grenzübertritte zwischen Serbien-Montenegro und Österreich - zu erkennen gegeben, dass sie offensichtlich in keiner Weise gewillt sei, die Rechtsordnung ihrer Gastländer, insbesondere im Bereich des Fremdenrechts, zu respektieren. Ihre Reiseroute habe sie am Landweg über zumindest einen an Österreich angrenzenden Mitgliedsstaat der europäischen Union (vermutlich Ungarn oder Slowenien) geführt, ehe sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. In diesem an Österreich angrenzenden Mitgliedsstaat der europäischen Union hätte sie einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen können und hätte bereits in diesem Staat Schutz vor Verfolgung gefunden. Die Verschleierung ihres Fluchtweges im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu ihrem Asylantrag rechtfertige die Annahme, dass sie den Mitgliedsstaat der europäischen Union, in dem sie einen Antrag auf Schutz vor Verfolgung stellen kann, selbst bestimmen möchte und dazu auch einen zusätzlichen illegalen Grenzübertritt bewusst in Kauf genommen habe. Dies unabhängig davon, dass ihr Aufenthalt auch in dem an Österreich angrenzenden Mitgliedsstaat der europäischen Union ein sicherer gewesen wäre.

Sie sei volljährig und habe keine Sorgepflichten, daher sei sie flexibel in ihrer Lebensgestaltung und sie habe keine familiäre oder soziale Bindung in Österreich angegeben.

Nachdem ihr unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft mittels Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht worden sei, dass einerseits die Zurückweisung ihres Asylantrages beabsichtigt sei und andererseits Konsultationen gemäß dem Dubliner-Abkommen geführt würden, auch ein Ausweisungsverfahren sei eingeleitet worden, erscheine die Annahme gerechtfertigt, sie werde versuchen, sich durch Abtauchen in die Illegalität einem weiteren Zugriff der Fremdenpolizeibehörde zu entziehen.

Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin zeige, dass sie nicht gewillt sei, in jenen Mitgliedsstaat der europäischen Union, über welchen sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sei, zurückzukehren, da sie ihren Fluchtweg verschleiert habe. Da sie damit rechnen müsse, dass ihr illegaler Aufenthalt nicht legalisiert werde, und die drohende Ausweisung bereits angekündigt worden sei, erscheine es nahe liegend, dass sie sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchen werde. Die Bescheid erlassende Behörde könne daher einen konkreten Sicherungsbedarf bejahen und von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand nehmen. Die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdrucks ein eminentes Interesse des österreichischen Staates dar.

1.3. Gegen die Verhängung der Schubhaft sowie deren Vollzug werden in der Beschwerde vom 26. Mai 2006 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 29. Mai 2006) im Wesentlichen Begründungsmängel und fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde ins Treffen geführt. Weiters wird angegeben, der langjährige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr G H, H, L, sei jederzeit bereit, der Beschwerdeführerin Unterkunft zu gewähren und ihr unter dieser Adresse einen Hauptwohnsitz einzurichten.

Es sei offenkundig, das die Inschubhaftnahme der Beschwerdeführerin primär dazu diene, um faktische Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Abschiebung hintanzuhalten. Derartige Unannehmlichkeiten würden jedoch nach Ansicht des oberösterreichischen Verwaltungssenates generell eben so wenig die Verhängung der Schubhaft wie eine ohne entsprechende tatsächliche Hinweise entsprechende Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Bewusstsein um drohende Zwangsmaßnahmen dem behördlichen Zugriff entziehen und ihre Abschiebung dadurch erschweren könnte. Denn ein allenfalls zugunsten der bloßen Vermeidung von Vollzugsschwierigkeiten nur tendenziell gebilligtes Abgehen von dem strikten Grundsatz, dass auch im Fremdenrecht die Haftverhängung stets nur eine ultima-ratio-Maßnahme darstellen dürfe, wäre eines demokratischen Rechtsstaates mitteleuropäischer Prägung schlicht unwürdig.

Abschließend wurde konkludent beantragt, die Anordnung sowie den Vollzug der Schubhaft für rechtwidrig zu erklären. Ein Kostenbegehren wurde nicht gestellt.

2. Unter Vorlage der Akten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstattet die belangte Behörde am 29. Mai 2006 eine Gegenschrift.

2.1. Darin wird ergänzend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt nicht einmal andeutungsweise angeführt, einen "Lebensgefährten" als Bezugsperson in Österreich zu haben. Ihre einzige Bezugsperson in der europäischen Union sei ein Bruder, der in Italien wohne.

Die von der Beschwerdeführerin angeführte "Bezugsperson" sei überprüft worden. Dabei handle es sich um H G, der im Jahr 2003 illegal von Italien kommend nach Österreich eingereist sei. Sein Asylverfahren sei vom Bundesasylamt Linz mit Bescheid vom 3. November 2004 inhaltlich abgewiesen worden und gleichzeitig sei er nach Serbien - Montenegro ausgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung habe der Genannte am 19. November 2004 Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht und sein Verfahren sei derzeit in der zweiten Instanz anhängig. Herr H habe im August 2003 seine Heimat verlassen müssen, weil er eine Beziehung zu A K, einer verheirateten Frau, gehabt habe. Herr H habe die Beschwerdeführerin, die erst am 11. Mai 2006 eingereist sei, zumindest seit seiner illegalen Einreise nach Österreich nicht mehr persönlich gesehen und davor habe er eine Beziehung mit einer anderen Frau in seinem Heimatland unterhalten, es könne daher keine enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn H bestehen. Auch die Beschwerdeführerin habe als Fluchtgrund angegeben, sie hätte einen ihr zugeteilten Mann in ihrem Heimatland heiraten müssen, die Hochzeit sei kurz bevor gestanden.

Die vorgelegte eidesstattliche Erklärung sei keine "notariell beglaubigte Haftungserklärung".

Im gegenständlichen Beschwerdefall sei selbst nach negativ verlaufenden Konsultationsverfahren nicht damit zu rechnen, dass das Ausweisungsverfahren eingestellt werde, sondern es sei viel mehr davon auszugehen, dass in einem solchen Fall eine inhaltliche Abweisung aufgrund fehlender asylrelevanter Fluchtgründe bereits im Zulassungsverfahren erlassen werden könne.

Abschließend wurde die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde beantragt, sodass das bereits laufende Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung zum Abschluss gebracht werden könne, bzw. um in weiterer Folge die Überstellung der Beschwerdeführerin nach dem Dublin Abkommen oder in ihr Heimatland sicherzustellen.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005

angehalten wird oder wurde, oder

wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Die Beschwerdeführerin wird seit 18. Mai 2006 in Schubhaft angehalten, damit ist sie zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde legitimiert.

3.2. Gemäß § 76 Abs. 2 Z.2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.

Gemäß § 27 Abs.1 Z.1 AsylG 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren nach dem Asylgesetz als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach

§ 29 Abs.3 Z.4 oder Z.5 leg.cit. erfolgt war.

Gemäß § 29 Abs.3 Z.4 AsylG 2005 hat die Behörde nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs.2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 4, 5 und 68 Abs.1 AVG).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin mit einem ihr am 18. Mai 2006 persönlich ausgefolgten Schreiben des Bundesasylamtes vom 15. Mai 2006 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die belangte Behörde ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs.2 Z.2 FPG verhängt werden kann.

3.3. Aus § 76 Abs.2 Z.2 geht die Intention des Gesetzgebers klar hervor, die Schubhaft in jenen Fällen zuzulassen, in denen gegen den Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Diese Befugnisregelung ist aber natürlich nur im Zusammenhang mit § 77 FPG, der Prüfung der Verhängung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft, und der Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung zum (vermutlich) eintretenden Schaden ohne Anwendung dieser Maßnahme zu sehen.

 

3.4. Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werde.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegeben Polizeikommando zu melden.

Ob mit gelinderen Mitteln anstelle der Verhängung der Schubhaft das Auslangen gefunden werden kann, ist eine Prognoseentscheidung, die die Behörde bei Verhängung der Schubhaft zu treffen hat. Diese Ex-ante-Beurteilung kann nur auf dem Verhalten der Beschwerdeführerin, ihren Angaben und den von der Behörde getätigten Ermittlungen, unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung herrschenden Zeitdrucks, beruhen.

Die Verhängung der Schubhaft darf nicht einen nur annähernd gleich großen Schaden verursachen wie den, der durch sie abgewehrt werden soll.

Im konkreten Fall ist die Behörde in der Begründung des Schubhaftbescheides ausführlich darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zu den örtlichen Verhältnissen ihrer Einreise nach Österreich gemacht hat. Zumal die Beschwerdeführerin mit einem Auto gereist war und die Reise drei Tage gedauert hat, entspricht es der Lebenserfahrung, dass sie über Ungarn oder Slowenien nach Österreich eingereist ist. Das Schweigen der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute kann nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden, weil es unglaubwürdig ist, dass jemand drei Tage in Unkenntnis der Reiseroute unterwegs ist.

Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin so zu deuten ist, dass sie sich den Staat, in dem sie ihren Antrag auf Asyl einbringt, selbst wählen möchte.

Aus ihrem Verhalten, der mangelnden Kooperation im Asylverfahren, ist ableitbar, dass es der Beschwerdeführerin gerade darum gegangen ist, nach Österreich zu gelangen und in Österreich Asyl zu beantragen, um hier aufhältig sein zu können.

Die belangte Behörde hat entgegen der Darstellung in der Berufung die Schubhaft nicht nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen verhängt, sondern ist auf den konkreten Fall in der Begründung ihrer Entscheidung eingegangen und hat die Nichtanwendung gelinderer Mittel nachvollziehbar dargestellt.

Auch vom erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates wird die Rechtsauffassung vertreten, dass die Schubhaftverhängung nur eine Ultima-Ratio-Maßnahme darstellen darf und nicht ein Mittel zur Vermeidung von Vollzugsschwierigkeiten im Fremdenrecht sein kann.

Diesem Grundsatz wurde durch die belangte Behörde, wie oben dargestellt, durch Prüfung des konkreten Einzelfalls hinlänglich Rechnung getragen.

Die Vermutung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin werde sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen, wurde auch durch die Angabe der Beschwerdeführerin in der Schubhaftbeschwerde, ihr langjähriger Lebensgefährte, G H, sei jederzeit bereit, ihr Unterkunft zu gewähren und ihr unter seiner Adresse einen Hauptwohnsitz einzurichten, erhärtet.

Nachträgliche Erhebungen durch die belangte Behörde, die in der Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde dargestellt wurden, und ergänzende Erhebungen durch den unabhängigen Verwaltungssenat zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu G H haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin und G H gemeinsam zur Schule gegangen sind (handschriftlicher Vermerk auf dem Bericht der Polizeiinspektion Schubertstraße vom 11. Mai 2006, der dem unabhängigen Verwaltungssenat am 29. Mai 2006 per Fax übermittelt wurde). Von einer langjährigen Lebensgemeinschaft, wie dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift behauptet wurde, kann nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung einen Lebensgefährten in Österreich nicht erwähnt hatte. Dies ist um so beachtlicher, als der angebliche Lebensgefährte, G H, am 11. Mai 2006 bei der Ersteinvernahme in der Polizeiinspektion Schubertstraße als Dolmetsch fungierte. Es wäre nahe liegend gewesen, dass beide ihre angebliche Lebensgemeinschaft bereits dort offen gelegt hätten.

Die ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde haben ergeben, dass Herr H am 5. Mai 2003 illegal nach Österreich eingereist war, nachdem er seine Heimat wegen einer Beziehung zu einer verheirateten Frau hatte verlassen müssen. S M ist aber am 11. Mai 2006 erstmals nach Österreich eingereist und verließ ihr Heimatland wegen einer angeblichen Zwangshochzeit. Eine persönliche Begegnung der beiden Personen in den letzten drei Jahren bis zur ihrer Einreise nach Österreich kann damit ausgeschlossen werden.

Aus den Personendaten zu GVS-Zahl "000199050" betreffend die Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie von 11. Mai 2006 bis 18. Mai 2006 in der EAST-West in Thalham wohnhaft war. Auch dies spricht dafür, dass die Beziehung zu Herrn H nicht die Qualität einer Lebensgemeinschaft nach österreichischem Rechtsverständnis hatte.

Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht davor zurückschreckt, Angaben zu Lebensverhältnissen zu machen, die nicht der Realität entsprechen, um aus der Schubhaft frei zu kommen. Von einem Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben durch Verhängung der Schubhaft kann in Hinblick auf die Beziehung zu G H nicht ausgegangen werden.

3.5. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, bestehen in Österreich für die Beschwerdeführerin keine familiären oder sozialen Bindungen oder Verpflichtungen, sie ist in ihrer Lebensgestaltung völlig frei. Eine berufliche Integration kommt - da die Beschwerdeführerin als Asylwerberin bei Verhängung der Schubhaft erst über eine Woche in Österreich aufhältig war - von vornherein nicht in Betracht; sie ist nahezu mittellos.

3.6. Durch die Schubhaft wird in das Recht der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit eingegriffen; diesem Eingriff steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, entgegen. Aufgrund des Verhaltens der Rechtsmittelwerberin, nämlich der mangelnden Kooperation im fremdenpolizeilichen Verfahren und der Angabe einer Beziehung, die nicht die von ihr bezeichnete Qualität haben kann, ist anzunehmen, dass es ihr primär um einen Verbleib in Österreich geht und sie diesen auch durch Untertauchen in die Anonymität aufrechterhalten wird.

Da somit vorliegend die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur durch die Verhängung der Schubhaft gewährleistet ist, ist letztere auch unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgebots des § 13 FPG gerechtfertigt.

3.7. Gem. § 80 Abs.1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Gem. Abs. 2 leg.cit. darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in näher beschriebenen Fällen insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Die Inschubhaftnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 18. Mai 2006 und die Aufrechterhaltung der Schubhaft dient dem Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung. Die Anhaltung in Schubhaft in der Dauer von nunmehr 16 Tagen liegt innerhalb des (zeitlichen) Rahmens des §80 FPG und ist damit zulässig.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Ziel der Schubhaft nicht mehr realisierbar ist, daher ist auch eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegende Partei nach § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.II Nr. 234/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand 220,30 Euro) zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs.4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl.Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen and das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19.GP, 14f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro

angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

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