Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400803/3/Gf/Ga

Linz, 31.05.2006

VwSen-400803/3/Gf/Ga Linz, am 31. Mai 2006

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des J, dzt. JVA Ried, wegen einer Beschwerde gegen die (vermeintliche) Anordnung der Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 83 FPG; § 79a AVG.

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer, (nach seinen eigenen Angaben) ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, hat mit Schriftsatz vom 29. Mai 2005 u.a. vorgebracht, dass er sich gegenwärtig (noch) in gerichtlicher Strafhaft befindet und die BH Ried beabsichtige, ihn unmittelbar nach seiner Entlassung aus dieser in Schubhaft zu nehmen.

1.2. Seitens der BH Ried wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 30. Mai 2006 mitgeteilt, dass gegen den Rechtsmittelwerber bislang kein Schubhaftbescheid erlassen wurde, dass aber dessen Inschubhaftnahme nach Beendigung der gerichtlichen Haft tatsächlich in Aussicht genommen ist.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 157/2005 (im Folgenden: FPG), hat (nur) jener Fremde,

- der entweder nach dem FPG festgenommen wurde oder

- unter Berufung auf das FPG bzw. auf das Asylgesetz, BGBl. Nr. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG) angehalten wird oder

- gegen den die Schubhaft (bescheidmäßig) angeordnet wurde,

das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme, der Anhaltung oder des Schubhaftbescheides anzurufen (sog. "Schubhaftbeschwerde").

2.2. Im gegenständlichen Fall bringen sowohl der Rechtsmittelwerber selbst als auch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde vor, dass er sich gegenwärtig noch in gerichtlicher, also nicht auf das FPG oder AsylG gegründeter Haft befindet, und dass gegen ihn auch (noch) kein Schubhaftbescheid erlassen wurde, mithin die Schubhaft noch nicht iSd § 82 Abs. 1 Z. 3 FPG "angeordnet" ist.

Da somit im Ergebnis (derzeit) offenkundig keine der in § 82 Abs. 1 FPG angeführten Voraussetzungen erfüllt ist, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig.

2.3. Dieses (gleichsam "verfrüht" erhobene) Anbringen war daher gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG zurückzuweisen, zumal dem österreichischen Rechtsschutzsystem der Rechtsbehelf einer prophylaktischen Schubhaftbeschwerde schon grundsätzlich fremd ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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