Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400804/7/Ste/Wb/Be

Linz, 06.06.2006

 

 

VwSen-400804/7/Ste/Wb/Be Linz, am 6. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des B M, vertreten durch Dr. B J. W, Rechtsanwalt, B, R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 271,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005) iVm. §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck Sich40-1596-2006, wurde am 6. April 2006 über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in Verbindung mit § 80 Abs. 5 FPG und in Verbindung mit § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Linz am 6. April 2006 vollzogen.

Begründend wird im genannten Bescheid dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf am 21. März 2006 ohne gültiges Reisedokument illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sei und am gleichen Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (EAST West), einen Asylantrag eingebracht hat.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Bf in der EAST West aus, dass er seine Heimat auf Grund der dort herrschenden katastrophalen Wirtschaftslage verlassen hat. Zur Reiseroute befragt, gab der Bf an versteckt in einem PKW, vermutlich über Ungarn, eingereist zu sein. Als Schlepperentgelt hat der Bf, nach eigenen Angaben 2.200 Euro entrichtet. Zu genauen Angaben über die Reiseroute konnte der Bf keine Angaben machen.

Der Bf hätte weiters auch keine Bezugspersonen in Österreich die ihn unterstützen könnten bzw. auch nicht die erforderlichen finanziellen Mittel, weshalb ihm eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST West zugewiesen wurde. Über einen anderwärtigen, ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügt der Bf nicht.

Die Behörde geht weiteres davon aus, dass Österreich nicht das Zielland des Bf ist, da der Bf ausführt, lediglich in der Bundesrepublik Deutschland Verwandte außerhalb seines Heimatlandes zu haben.

Des weiteren führt die Behörde aus, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts und aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf im Bundesgebiet zu befürchten sei, dass er sich - auf freiem Fuß belassen - vor allem nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, sein Asylbegehren an Ungarn oder Slowenien weiterzuleiten und ihn in diese Mitgliedsstaaten auszuweisen, dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde.

Von der Erlassung eines gelinderen Mittels müsste zwingend Abstand genommen werden, da nach Ansicht der Behörde der Bf nicht gewillt sei, die gesetzlichen Bestimmungen zu respektieren, da er in Folge mehrmaliger Grenzübertritte zu erkennen gegeben hat, die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer nicht einhalten zu wollen. Aufgrund der angeführten Gründe geht die Behörde von einen erhöhten Fluchtgefahr aus.

Mit Mitteilung vom 24. März 2006, Zl. 06 03.260, teilte das Bundesasylamt, EAST West, dem Bf mit, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG) da seit 24. März 2006 Dublin Konsultationen mit Ungarn und Slowenien geführt werden.

1.2. Der Bf befindet sich seit 6. April 2006 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

 

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 1. Juni 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass er am 21. März 2006 einen Asylantrag bei der EAST West eingebracht hat und ihm am selben Tag eine Unterkunft zugewiesen wurde. Weiteres wurde am 24. März 2006 ein Ausweisungsverfahren nach Ungarn eingeleitet und ein Konsultationsverfahren mit Slowenien. In weiterer Folge erklärte sich Slowenien (gemeint ist wohl Ungarn) für nicht zuständig und Slowenien blieb trotz Urgenz eine Antwort schuldig.

Der Bf führt an, dass das Ziel der Schubhaft, die rasche Überstellung nach Ungarn oder Slowenien, nicht mehr erreichbar scheint und somit die Schubhaft unverzüglich aufzuheben wäre.

Abschließend wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung und Kostenersatz in der Höhe von insgesamt 673,80 Euro beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Akt vorgelegt und beantragt, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2.3. Vom Oö. Verwaltungssenat wurde am 1. Juni 2006 eine ergänzende Stellungnahme von der Behörde zur Frage angefordert, ob im Hinblick auf die sich nach dem Gesetz ergebenden Fristen nach Ansicht der Behörde auch nach dem 6. Juni 2006 ein Grund für die Verlängerung der Schubhaft vorliegt und woraus sich die Annahme ergebe, dass der Bf über Slowenien eingereist sei.

Mit Schreiben von 2. Juni 2006 teilte die belangte Behörde mit, dass eine weitere Anhaltung zur Sicherung der Ausweisung auf der Basis des § 80 Abs. 5 FPG beabsichtigt sei.

Die Annahme der Behörde über die Einreise in die Republik Österreich über Slowenien bezieht sich auf die Kenntnisse, Erfahrungswerte, Berichte über Schlepperkriminalität und Schlepperrouten des Bundesasylamts, Dublinreferat, und vor allem der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesministeriums für Inneres.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf ist am 21. März 2006 ohne gültiges Reisedokument illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und hat am gleichen Tag bei der EAST West einen Asylantrag gestellt.

Am gleichen Tag wurde dem Bf in der EAST West eine Unterkunft zugewiesen und wurde somit vor der Schubhaftverhängung bereits in einer Betreuungseinrichtung versorgt.

Wie sich aus der Aktenlage unbestritten ergibt, hatte das Bundesasylamt EAST West bereits vor Anordnung der Schubhaft gegen den Bf ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 eingeleitet.

Im Zulassungsverfahren bringt der Bf nur wirtschaftliche Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vor. Asylrelevante Gründe wurden keine vorgebracht.

Am 6. April 2006 wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck per Bescheid die Schubhaft verhängt, um die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung Abschiebung zu sichern. Der Bf wurde am 6. April 2006 in Schubhaft genommen und ins Polizeianhaltezentrum Linz gebracht.

3.3. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

4.2. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des

Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder

zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

4.3. Wie sich aus der Aktenlage und unwidersprochen aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

Wie sich aus der Aktenlage unbestritten ergibt, hatte das Bundesasylamt EAST West bereits vor Anordnung der Schubhaft gegen den Bf ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 eingeleitet

Die belangte Behörde hat sich bei der Anordnung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt. In der weiteren Begründung, auf die insoweit verwiesen wird, hat sie nachvollziehbar den konkreten Sicherungsbedarf dargelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Grund, der die belangte Behörde zu der Annahme veranlassen hätte müssen, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Der vorliegende Sachverhalt bietet aber Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde von einem konkretem Sicherungsbedarf ausgehen konnte.

Das Vorbringen des Bf im bisherigen Verfahren zeigt eindeutig auf, dass er sich über die Asylantragstellung ausschließlich seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern suchte. In der niederschriftlichen Erstbefragung ist klar zum Ausdruck gekommen, dass der einzige Beweggrund für das Verlassen seines Herkunftsstaates die schlechte wirtschaftliche Lage in Serbien und Montenegro war. Der Bf hat nicht einmal andeutungsweise asylrelevante Gründe vorgebracht. Auf die vorliegende Aktenlage abstellend, konnte die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Ergebnis kommen, dass der Bf den Asylantrag nur deshalb gestellt hat, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen hintan zu halten. Die Verschleierung des "Fluchtweges" zeigt deutlich auf, dass der Bf nach Österreich gelangen und eine Rückschiebung in einen "Dublinstaat" verhindern wollte. In diesem Zusammenhang ist auch der hohe Schlepperlohn von Bedeutung. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat diente nur dazu eine für die Verhältnisse des Bf lukrative Beschäftigung in Österreich (oder in einem vergleichbaren Mitgliedsstaat der Europäischen Union) aufnehmen zu können.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt richtig beurteilt und ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Bf nicht gewillt ist in den Herkunftsstaat zurückzukehren und es nahe liegend scheint, dass er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen werde, um den Einsatz der finanziellen Mittel nicht als nutzlose Aufwendung abschreiben zu müssen. Der konkrete Sicherungsbedarf ist somit gegeben und die Anwendung gelinderer Mittel ausgeschlossen. Im Hinblick auf das im Zulassungsverfahren eingeleitete Ausweisungsverfahren und die Gesamtbeurteilung des Vorbringens und Verhaltens des Bf besteht nach wie vor dringender Sicherungsbedarf.

4.4. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für Ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Nach der weiteren Spezialbestimmung des § 80 Abs. 5 FPG kann allerdings in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sein denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

Aus der Aktenlage lässt sich nicht erkennen, dass der Grund für die Anordnung der Schubhaft weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Insbesondere kann - entgegen der Annahme des Bf - aus der genannten Bestimmung keine derart enge "Zweckbindung" entnommen werden, dass die dem Bf bekannt gegebene oder in der Begründung des Schubhaftbescheid beschriebene geplante weitere Vorgangsweise (hier: Abschiebung nach Ungarn oder Slowenien) die Behörde auf diese Alternativen beschränkt oder im Fall des faktischen Wegfalls einer dieser Möglichkeiten ein neuerlicher Schubhaftbescheid erlassen werden müsste.

Wie unbestritten feststeht, hat die belangte Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG - ohne (auch nicht notwendige) nähere Konkretisierung - zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dies war auf der Basis der dargestellten Rechtlage im vorliegenden Fall rechtmäßig.

Da zum Entscheidungszeitpunkt über die aktuelle Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt, konnte die belangte Behörde die weitere Anhaltung des Bf auf § 80 Abs. 5 FPG stützen.

4.5. Die Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; unter einem war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG iVm. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

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