Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400809/2/Gf/Ga

Linz, 13.06.2006

VwSen-400809/2/Gf/Ga Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des F O, dzt. Polizeianhaltezentrum W, vertreten durch den M St. M, gegen seine Anhaltung in Schubhaft durch den Polizeidirektor von Wels, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor von Wels) Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 83 FPG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, hat die BPD Wien mit Bescheid vom 10. November 2004, Zl. III-1130464/FrB/05, ein seit dem 20. Jänner 2005 rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12. April 2005, Zl. 061-E-Hv-55/05m, wurde er wegen zweier Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von insgesamt 19 Monaten verurteilt.

Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. April 2005 rechtskräftig abgewiesen.

1.2. In der Folge hat der Polizeidirektor von Wels mit Bescheid vom 18. Mai 2005, Zl. 1-1019321/FP/06, über den Rechtsmittelwerber die Schubhaft verhängt und diese durch dessen unmittelbare Überstellung von der JA Wels in das PAZ Wels am 19. Mai 2006 vollzogen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes noch eines Aufenthaltstitels sei und befürchtet werden müsse, dass er danach trachtet, sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen.

1.3. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft wendet der Beschwerdeführer ein, dass ihm während seiner gerichtlichen Haft nicht ermöglicht worden sei, ein Rechtsmittel gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid zu erlassen. Außerdem hindere ihn die Schubhaft daran, Beweismittel zwecks Beantragung einer Wiederaufnahme des Verfahrens beizuschaffen. Außerdem würden gelindere Mittel − wie eine periodische Meldepflicht bei einer Polizeibehörde − hinreichen.

Daher wird die Aufhebung der Schubhaft beantragt.

1.4. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 157/2005 (im Folgenden: FPG), kann ein Fremder u.a. zu dem Zweck festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, um dessen Abschiebung zu sichern.

Von der Verhängung der Schubhaft hat die Behörde jedoch Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck auch durch gelindere Mittel − insbesondere durch die Anordnung, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einem bestimmten Polizeikommando zu melden − erreicht werden kann (§ 77 FPG).

Nach § 82 Abs. 1 FPG hat (nur) jener Fremde,

- der entweder nach dem FPG festgenommen wurde oder

- unter Berufung auf das FPG bzw. auf das Asylgesetz, BGBl. Nr. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG) angehalten wird oder

- gegen den die Schubhaft (bescheidmäßig) angeordnet wurde,

das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme, der Anhaltung oder des Schubhaftbescheides anzurufen (sog. "Schubhaftbeschwerde").

2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall überhaupt gegen die Anordnung der Schubhaft wendet, bringt er nur vor, dass auch gelindere Mittel zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks in gleicher Weise hingereicht hätten.

Dies ist jedoch schon deshalb zu verneinen, weil es sich beim Rechtsmittelwerber nicht um einen Asylwerber handelt (der grundsätzlich ein Interesse daran hat, von einem positiven Ausgang dieses Verfahrens Kenntnis zu erlangen). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer auf Grund zahlreicher fremdenpolizeilicher Entscheidungen und Mitteilungen klar, dass er keinen Aufenthaltstitel für Österreich erlangen kann, sondern vielmehr dazu verpflichtet ist, das Bundesgebiet nach Haftende unverzüglich zu verlassen.

Angesichts des weiteren Umstandes, dass er nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig Folge zu leisten, liegt es aber auf der Hand, dass er sich im Wissen darum, dass ihm die zwangsweise Abschiebung droht, offenkundig versuchen würde, sich dieser Maßnahme zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Ist die darauf gegründete Prognoseentscheidung der belangten Behörde daher jedenfalls nicht unvertretbar, so kommt auch die Anwendung gelinderer Mittel unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht in Betracht.

2.3. Wenn der Rechtsmittelwerber weiters vorbringt, dass ihn seine Haft an der Beibringung der erforderlichen Beweismittel für eine Wiederaufnahme seines Aufenthaltsverbotsverfahrens hindere, so liegt es grundsätzlich in der Natur der Sache einer Anhaltung, dass er diese nicht unmittelbar selbst herbeischaffen kann.

Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies auf die gerichtliche Haft bezieht, sind diesbezüglich in der Strafprozessordnung ohnedies gesonderte Rechtsbehelfe vorgesehen, sodass dieser Einwand im gegenständlichen Verfahren nicht gesondert untersucht zu werden braucht.

Hinsichtlich seiner Anhaltung in Schubhaft wird hingegen insoweit gar nicht vorgebracht, dass und in welcher Weise der Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2006 daran gehindert gewesen sein sollte, mit einer Vertrauensperson diesbezüglich Kontakt aufzunehmen; vielmehr wendet er lediglich pauschal ein, dass "die Einschränkung der persönlichen Freiheit im Polizeianhaltezentrum extremer ..... als im zuvor verbrachten Strafvollzug" sei. Ohne jegliche nähere Konkretisierung dieses Pauschalvorwurfes liefen aber dementsprechende amtswegige Ermittlungen − unter dem Aspekt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden hat (§ 83 Abs. 4 FPG) − auf die Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, sodass auch der darauf abzielende Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG unbeachtlich war.

2.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen; unter einem war nach § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde nach § 79a Abs. 1, Abs. und Abs. 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl.Nr. II 334/2003, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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