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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103051/14/Br

Linz, 05.09.1995

VwSen-103051/14/Br Linz, am 5. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Frau Dr. G R, OStR, N, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres.

Johannes Gu. W, beide S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juni 1995, AZ.

VU/S/2058/94 W, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 5. September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird im Ergebnis vollinhaltlich bestätigt. Im letzten Halbsatz ist anstatt des Wortes "Bremsen" das Wort "Ablenken" zu setzen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 800 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 13. Juni 1995, AZ. VU/S/2058/94 W über die Berufungswerberin wegen der ihr zur Last gelegten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 1) 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, 2) und 3) je 1.000 S, und für den Nichteinbringungsfall je 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 7.5.1994 um 10.45 Uhr in L, von der E kommend in Richtung S nach links einbiegend, bei der do.

Kreuzung den Kombi mit dem Kennzeichen gelenkt habe und 1) sie es nach einem Verkehrsunfall mit dem ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei es unterlassen habe ihr Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) sie es ferner unterlassen habe die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen und 3) trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" den Vorrang eines Fahrzeuges verletzt habe, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt worden sei.

1.1. Ihre Entscheidung stützt die Erstbehörde im wesentlichen auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten aus welchem hervorgehe, daß der Anstoß im Fahrzeuginneren gut hörbar gewesen wäre. Ferner stützte die Erstbehörde sich auf die Aussage der Zeugen K und S.

Bei der Strafzumessung hielt die Erstbehörde die verhängte Strafe tatschuldangemessen und den allseitigen Verhältnissen der Berufungswerberin entsprechend.

2. Die Berufungswerberin führte in ihrer fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung aus:

" Betrifft: VU/S/2058/94 W Dr. G R, L Sehr geehrte Damen und Herren, durch meine ausdrücklichen hiezu beauftragten Rechtsfreunde erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 13.6.1995 die B e r u f u n g an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Vorerst halte ich fest, daß ich bis 3.7.1995 im Ausland auf Urlaub war und nach meiner Rückkehr eine Verständigung vom 23.6.1995 vorgefunden habe. Dem Kuvert ist zu entnehmen, daß am 23.6.1995 eine Hinterlegung stattgefunden hat. Infolge meiner Ortsabwesenheit von L ist dieser Hinterlegungsvorgang nichtig. Ich habe die bekämpfte Strafverfügung am 3.7.1995 ausgehändigt erhalten. Diese Berufung wird daher fristwahrend erhoben.

Die mir zur Last gelegten Verstöße liegen nicht vor. Ich habe bereits anläßlich meiner Einvernahme beim Strafreferenten der Bundespolizeidirektion Linz bei Oberrat Dr. W erklärt und dies auch in meinen schriftlichen Stellungnahmen festgehalten, daß ich keinen Unfall bemerkt habe und auch keinen bemerken konnte, auch meine Tochter hat dies bestätigt. Auch sie hat nicht feststellen können, daß der Mofalenker mit dem von mir gelenkten Fahrzeug in Berührung gekommen ist. Somit konnte ich nicht feststellen, daß ein Verkehrsunfall stattgefunden hat.

Wohl aber haben meine Tochter und ich festgestellt, daß der Mopedfahrer ganz knapp bei dem von mir gelenkten Fahrzeug "vorbeigezischt" ist.

Das eingeholte Gutachten von Ing. K geht von falschen Voraussetzungen aus, nämlich von einer Kratzspur auf der rechten vorderen Stoßstange des von mir gelenkten PKW in einer Länge von 37 cm. Dies ist absolut unrichtig und ich kann noch immer beweisen, daß diese Kratzspur nicht 37 cm, sondern nur 20 cm lang ist. Ich habe hierauf bereits in meiner Stellungnahme, die ich am 11.1.1995 Herrn Dr. W übergeben habe, hingewiesen und habe auch Fotos vorgelegt.

Diese Fotos wurden teils von mir, teils von meiner Versicherung angefertigt. Der Sachverständige wurde mit diesem Sachverhalt nicht konfrontiert und hat sein Gutachten auf der Basis einer Kratzspur von 37 cm abgegeben. Er selbst hat das Fahrzeug nie gesehen.

Weiters haben sowohl ich als auch meine Tochter glaubwürdig ausgeführt, daß der Anstoß tatsächlich nicht zu bemerken war und daß wir nach dem "Vorbeizischen" des Mopedfahrers stehengeblieben sind und keinen Mopedfahrer erkennen konnten. Auch hat der Mopedfahrer im Widerspruch zur Zeugenaussage des PKW-Lenkers, der in sichtbehindernder Weise an der Kreuzung S abgestellt war, angegeben, daß ich angehalten und mich langsam in den Kreuzungsbereich vorgetastet habe.

Auch sind die Aussagen meines Unfallgegners hinsichtlich der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit, einmal sagt er, es waren 20 km/h, ein anderes mal sagt er, es waren 40 km/h, widersprechend.

Insgesamt gesehen ist daher wohl- von den glaubwürdigen Aussagen, die ich selbst gemacht habe, und von den Aussagen meiner Tochter auszugehen, daß der Vorfall für mich nicht als Verkehrsunfall erkennbar war und ich somit den Vorgang nicht als Verkehrsunfall erkennen konnte und damit die Tatbestände, die mir zur Last gelegt werden, nicht verwirklicht habe. Ich habe mich mit äußerster Vorsicht in die Kreuzung hineinbegeben und war dabei nach rechts durch ein vorschriftswidrig abgestelltes Fahrzeug stark behindert.

Ich habe möglicherweise den Vorrang des gegnerischen Mopeds verletzt und wäre allenfalls deshalb zu verurteilen. Die anderen mir zur Last gelegten Tatbestände habe ich aber nicht verwirklicht.

Zum Beweis berufe ich mich auf meine Tochter, Mag. Angelika W, L, N und Peter S, L, K, beide Zeugen des Vorfalles und auf meine schriftlichen Stellungnahmen, allenfalls meine eigene ergänzende Einvernahme.

Ich stelle daher den A n t r a g, dieser Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen, in eventu mich ausschließlich wegen des in Punkt 3) des im Straferkenntnis zitierten Tatbestandes schuld- und tatangemessen zu bestrafen.

Im übrigen beantrage ich Akteneinsicht für meinen Rechtsfreund und behalte mir eine Ergänzung vor." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz und dessen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner wurde Beweis geführt durch die Vorlage von zwei Fotos über die Beschädigung des KFZ der Berufungswerberin, durch die Vorlage und Besichtigung der beschädigten Stoßstange im Original, die Vernehmung von P. S, P. K und Frau Mag. A. W als Zeugen und der Berufungswerberin als Beschuldigte, sowie durch gutachterliche Stellungnahme des Kfz-technischen Amtssachverständigen, Ing. K, anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

4. Der im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens festgestellte Sachverhalt ist somit den Vorfall an sich betreffend unbestritten. Die Berufung wurde in Punkt 3) nur auf das Strafausmaß hin gerichtet, sodaß diesbezüglich der Tatvorwurf keiner weiteren Erörterung mehr bedarf.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß die Berufungswerberin linksabbiegend von der E in Richtung S fuhr. Der rechte Kreuzungsbereich war verparkt, sodaß wohl vorher nach links geblickt wurde, der überwiegende Aufmerksamkeitshorizont aber auf die rechte Seite der E gerichtet war. Infolge des folglich langsam durchgeführten Abbiegevorganges hatte sich zwischenzeitig der mit 25 bis 30 km/h fahrende Mopedfahrer K genähert (welcher vorerst noch nicht wahrgenommen worden war), welchem letztlich durch dieses Abbiegemanöver nach links der Vorrang genommen wurde. Der Mopedfahrer vermochte mit seinem Fahrzeug noch auf den linken Fahrstreifen auszuweichen. Trotzdem kam es noch zu einem Kontakt mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin. Dabei wurde das rechte hintere Blinkerglas des Mopeds zerbrochen. Am Fahrzeug der Berufungswerberin entstand an der vorderen Stoßstange im Bereich links neben der rechten Vorderkante eine etwas über 20 cm lange Streifspur, welche zur Mitte hin dünner werdend verläuft. Der Mopedfahrer hielt am rechten Fahrbahnrand an bzw. schob sein Fahrzeug in der Folge zum rechten Straßenrand im Bereich der genannten Kreuzung. Obwohl die Berufungswerberin den vorbeifahrenden Mopedfahrer bemerkte und durch das für sie plötzliche Auftauchen dieses Fahrzeuges sehr erschrocken war, vorerst Anstalten machte anzuhalten und zu schauen ob etwas passierte, setzte sie letztendlich ihre Fahrt fort. Der Zeuge S, welcher den Vorgang aus unmittelbarer Nähe beobachtet hatte, merkte sich das Kennzeichen und gab dieses folglich dem Mopedfahrer bekannt.

Der Anstoß hat sich vom Fahrzeuglärm im Fahrzeuginneren akustisch wahrnehmbar unterschieden. Auch außen war ein Anstoßgeräusch deutlich wahrnehmbar. Dies wird durch die Zeugen S und K, sowie eben auch durch den Sachverständigen in einer den Denkgesetzen gut nachvollziehbaren und somit überzeugenden Weise dargelegt. Schließlich legte die Berufungswerberin anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst dar, daß sie ob der Nähe des vor ihr vorbeifahrenden Fahrzeuges sehr erschrocken war. Sie war sich offenbar selbst über einen stattgefundenen Fahrzeugkontakt nicht im klaren. Sonst hätte sie wohl keine Veranlassung gehabt noch nach diesem Fahrzeug Ausschau zu halten. Die Angaben der Zeugin Mag. W vermochten die Verantwortung der Berufungswerberin daher in keiner tauglichen Form zu stützen. Das behauptete Unterbleiben der subjektiven Wahrnehmung des Kontaktgeräusches ist wohl objektiv nicht erklärbar; es könnte gegebenenfalls in einer situationsbedingten Überforderung der Fahrzeuglenkerin gelegen sein.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Die Anhaltepflicht (u. die Meldepflicht) tritt grundsätzlich schon dann ein, wenn dem (der) Fahrzeuglenker(in) bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er (sie) die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Bei einer erhöhter Unfallgefahr - so wie hier - besteht vielmehr sogar eine Nachschaupflicht (VwGH 90/02/0206, 17.4.1991). Dieser ist jedenfalls nicht durch ein allfälliges kurzes Nachhintenblicken nicht Genüge getan worden. Immerhin wurde der Zweitbeteiligte, selbst wenn man der Verantwortung der Berufungswerberin folgt, durch diese Maßnahme offenbar tatsächlich übersehen.

5.1.2. Zusätzlich hat für die Berufungswerberin auch die Verpflichtung bestanden die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf nur unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander die Identität nachgewiesen haben (§ 4 Abs.5 StVO). Dies geschah jedoch nicht. Auch die Meldepflicht wird ebenso nicht bloß im objektiven Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht durch das Wissen oder (auch) fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens bedingt. Der Tatbestand ist - wie oben bereits ausgeführt auch hier - ebenfalls schon dann gegeben, wenn dem (der) Fahrzeuglenker(in) objektive Umstände (hier die Nähe zum Fahrzeug) zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. auch VwGH v. 19.1.1990, Zl. 89/18/0199). Solche objektive Umstände liegen hier zusätzlich neben der Nähe des vorbeifahrenden Fahrzeuges auch in der potentiellen Möglichkeit der akustischen Wahrnehmbarkeit begründet.

Inhalt dieser Pflicht ist einerseits die Ermöglichung der Sachverhaltsfeststellung und der späteren Durchsetzungsmöglichkeit der zivilrechtlichen Ansprüche. Der Meldepflicht wird folglich nur dann entsprochen, wenn der Inhalt der Verständigung den Polizei- oder Gendarmeriebeamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. Eine vollständige, ihren Zweck erfüllende, Meldung ist aber nur möglich, wenn die Verständigung neben den Personalien des Beschädigers (des am Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beteiligten) genaue Angaben über Unfallort, Unfallzeit, beschädigendes sowie beschädigtes Objekt und die Unfallursache enthält.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die Berufungswerberin einen Schuldvorwurf dahingehend, daß sie jedenfalls nicht mit einer von jedem Verkehrsteilnehmer zu erwartenden Sorgfalt agiert hat, indem sie es an der gehörigen Aufmerksamkeit aus objektiver Sicht (welche von jedem Fahrzeuglenker erwartet werden muß) ermangeln ließ.

Die unter Umständen konkret bestandene allfällige subjektive Überforderung und ein daraus resultierendes Aufmerksamkeitsdefizit vermag diesen Mangel nicht zu entschuldigen. Der objektive Unwertgehalt ist angesichts der damit verbundenen schweren Beeinträchtigung der Sicherheit für Verkehrsteilnehmer zu erachten, sodaß bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine geringere Strafe jedenfalls nicht in Betracht zu ziehen war. Immerhin muß bedacht werden, daß eine Weiterfahrt in einer solchen Situation eine dringend erforderliche Hilfe mit all den daraus verbundenen Konsequenzen versagt bleiben könnte. Die von der Erstbehörde in diesen Punkten verhängten Strafen sind daher als durchaus im Rahmen des gesetzlichen Ermessens gelegen zu erachten. Die Berufungswerberin bezieht als pensionierte Professorin zumindest ein durchschnittliches Einkommen. Es konnte daher trotz des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit in keinem Punkt eine andere Strafzumessung erfolgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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