Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400811/4/Ste/Wb/Be

Linz, 19.06.2006

 

 

VwSen-400811/4/Ste/Wb/Be Linz, am 19. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des K B, vertreten durch Mag. D M, C, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid vom 13. Juni 2006 sowie die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers werden für rechtswidrig erklärt.

  2. Der Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 673,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005) iVm. §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz, AZ: 1054453/FRB, wurde am 13. Juni 2006 über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in Verbindung mit § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Linz am 13. Juni 2006 vollzogen.

Begründend wird im genannten Bescheid dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sei und am 13. Juni 2006 bei der Bundespolizeidirektion Nietzschestraße einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Im Rahmen der durchgeführten Erhebungen wurde mittels Abgleich der Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht, dass der Bf - ehe er illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist ist - bereits am 9. März 2006 in Lublin (Polen), einen Asylantrag eingebracht hat.

Die Behörde führt weiters an, dass aufgrund der Erhebungen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Antrag des Bf auf internationalen Schutz - nach Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens mit Polen - mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werden wird. Der Bf verfüge weiters über keinen Wohnsitz in Österreich und es mangle ihm an beruflicher wie sozialer Verankerung in Österreich.

Des weiteren geht die Behörde davon aus, dass das Verfahren und eine daraus resultierende Abschiebung nur durch die Verhängung einer Schubhaft gesichert werden kann, da der Bf gezeigt hat, dass er sich bereits einem von ihm angestrengten Asylverfahren in Polen entzogen hat und nachdem er Polen verlassen hat, illegal nach Österreich eingereist ist.

Von der Erlassung eines gelinderen Mittels hätte zwingend Abstand genommen werden müssen, da nach Ansicht der Behörde, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf, angenommen werden muss, dass er Österreich wiederum verlassen werde, um sich ein Asylland auszuwählen welches seinen Vorstellungen entspreche.

 

1.2. Der Bf befindet sich seit 13. Juni 2006 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

 

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 14. Juni 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass er am 13. Juni 2006 nach Österreich eingereist ist und am selben Tag in der "Polizeiwache" Nietzschestraße einen Asylantrag gestellt hat.

Bei der Einvernahme vor der Sicherheitsbehörde habe er seine enge Bindung zu seinen Bruder K vorgebracht.

Der Bf bringt weiters vor, dass in seinem Fall eine individuelle Prüfung ebenso wie die Prüfung eines gelinderen Mittels von der Behörde unterlassen wurde.

Vom Bf wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft und Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Akt vorgelegt und beantragt, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf ist am 13. Juni 2006 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und hat am gleichen Tag bei Polizeiinspektion Nietzschestraße einen Asylantrag gestellt.

Der Bf hat bereits am 9. März 2006 in Lublin (Polen) einen Asylantrag eingebracht.

Im Zulassungsverfahren brachte der Bf familiäre Bindungen insbesondere zu seinem Bruder K B vor, der sich mit seiner Familie nach negativ entschiedenem Asylverfahren und eingeleitetem Ausweisungsverfahren zur Zeit in bundesbetreuter Unterkunft befindet.

Am 13. Juni 2006 wurde vom Polizeidirektor des Bundespolizeidirektion Linz per Bescheid die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bf wurde am 13. Juni 2006 in Schubhaft genommen und ins Polizeianhaltezentrum Linz gebracht.

3.3. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Der Bf ist Fremder und wird in Schubhaft angehalten. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 14 leg. cit. ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 17 Abs 1 leg. cit. gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Gemäß § 76 Abs. 2 leg. cit. kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

4.3. Wie sich unwidersprochen aus der Aktenlage und aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber.

Gemäß § 1 Abs. 2 FPG ist u.a. § 76 Abs. 1 FPG auf Asylwerber nicht anzuwenden.

Ausgehend davon, dass das Asylverfahren des Bf zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Verhängung der Schubhaft weder rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt noch für gegenstandslos erklärt war und der Bf vom Asylwerberbegriff des § 1 Abs. 2 FPG erfasst wird, kann die Schubhaft nicht auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

Im vorliegenden Fall wird die Schubhaft auf Z. 4 gestützt und damit begründet, dass - auf Grund des in Polen eingebrachten Asylantrags - die Annahme gerechtfertigt scheint, dass der Antrag in Österreich mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Schon gegen diese Annahme bestehen im vorliegenden Fall berechtigte Zweifel, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass im konkreten Fall tatsächlich humanitäre, insbesondere familiäre Gründe vorliegen, die für die Prüfung des Asylantrags in Österreich sprechen (vgl. VwGHvom 3. Dezember 2003, 2003/01/0136, m.w.N.).

Abgesehen davon muss die belangte Behörde jedoch im Einzelfall auch eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vornehmen (vgl. z.B. VfSlg. 17.288/2004, m.w.N.). Dies kommt einerseits durch die Verwendung des Worts "kann" im Einleitungssatz des § 76 Abs. 2 FPG klar zum Ausdruck, andererseits insbesondere auch im Zusammenhang mit § 77 leg. cit.

Die Verhängung der Schubhaft erweist sich nämlich auch dann als rechtswidrig, wenn diese Maßnahme aus Gründen des Einzelfalls in Abwägung mit insbesondere verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten unverhältnismäßig ist oder an deren Stelle seitens der Fremdenpolizeibehörde gelindere Mittel iSd. § 77 Abs. 1 FPG hätten angewendet werden können. Insoweit ist das in dieser Bestimmung von ihrem Wortlaut her vorgesehene Ermessen für die Behörde eingeschränkt und muss jeweils einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Ein Hinweis auf bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte genügt dabei nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen (vgl. bereits VfSlg. 14.981/1997).

Im konkreten Fall war - auch unter Berücksichtigung vergleichbarer höchstgerichtlicher Judikatur - im Ergebnis die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig und wären für die Erreichung des von der Behörde angestrebten Ziels auch die im Gesetz vorgesehenen gelinderen Mittel denkbar. Im bereits zitierten Fall VfSlg. 17.288/2004 hat der Verfassungsgerichtshof in einer durchaus vergleichbare Fallkonstellation (Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vorheriger Asylantrag in Polen) ausgesprochen, dass allein die Tatsache, dass der Bf bereits in einem anderen Land Asyl beantragt hat, den Schluss nicht rechtfertigt, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde.

Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats gilt diese Argumentation auch für die Annahme, der Bf könnte sich dem Verfahren in Österreich entziehen, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Zuständigkeit Polens für sein Asylverfahren vorliege. Der Bf hat sich dazu konkret im bisherigen Verfahren auch nicht geäußert; insbesondere dürfte ihm auch nicht in jeder Hinsicht klar gewesen sein, dass er bereits in Polen eine Asylantrag eingebracht hat. Seiner Aussage nach war sein Zielland Österreich. Darüber hinaus sprechen auch das bisherige Verhalten des Bf (freiwilliges Erscheinen vor der Polizeibehörde) sowie die erkennbare bestehende familiäre Situation (ein Bruder samt Familie in Bundesbetreuung, ein Bruder, die Gattin und ein Kind stellten gemeinsam mit ihm den Antrag auf internationalen Schutz) eher dagegen, dass er sich dem Verfahren entziehen würde. Jedenfalls hätten zur Sicherung des Verfahrens - nach Abwägung aller Aspekte und vor dem Hintergrund der betroffenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte - aus derzeitiger Sicht auch mit der Verhängung gelinderer Mittel das angestrebte Ziel erreicht werden können. Dabei wäre auch nachvollziehbar zu begründen gewesen, weshalb eine Trennung des Bf von seiner Familie erforderlich war.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, dass sich der Bf auch in Polen "mitsamt seinen Begleitern dem Verfahren entzogen hat" und daher angenommen werden kann, "dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreicht, um den Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Ausweisung sowie die Sicherung der Abschiebung zu erreichen", ist ihr entgegen zu halten, dass dem Bf einerseits - wie schon ausgeführt - wohl nicht in jeder Hinsicht klar war, dass er in Polen bereits einen Asylantrag gestellt hat (sein Zielland war Österreich) und er andererseits durch sein Verhalten (freiwillige Meldung bei der Polizeibehörde) klar zu erkennen gegeben hat, dass er am Verfahren entsprechend mitwirken möchte und wird. Auch vor dem Hintergrund der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten und der Aufrechterhaltung der Kontakte zu seinen Verwandten und seiner Familie, scheint die eine gegenteilige Annahme unwahrscheinlich und daher unbegründet.

Im Übrigen hat sich die belangte Behörde wohl auch nicht hinreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Dabei verkennt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht, dass der Schubhaftbescheid im vorliegenden Fall gemäß § 57 AVG zu erlassen war (§ 76 Abs. 3 FPG), wonach die Behörde berechtigt ist, den Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Abgesehen davon, dass diese Regelung im Bereich des FPG, insbesondere nach der zu diesen Bestimmungen (und den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur der Höchstgerichte, wohl nicht uneingeschränkt Anwendung finden kann, scheint jedenfalls ein Bescheid diesen Anforderungen an die Berücksichtigung des Einzelfalls nicht gerecht zu werden, der praktisch wörtlich (einschließlich der Aktenzahl) dem gleichzeitig im Fall des Bruders des Bf erlassenen gleicht.

Die belangte Behörde hätte daher anstelle der Schubhaft jedenfalls gelindere Mittel anwenden müssen.

4.4. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben und der Schubhaftbescheid sowie die darauf beruhende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Beschwerdebehauptung nicht näher eingegangen zu werden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 1 bis Abs. 3 AVG iVm. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 Kosten in Höhe von insgesamt 673,80 Euro (Gebühren: 13,00 Euro; Schriftsatzaufwand: 660,80 Euro) zuzusprechen.

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei. Auf § 79a Abs. 1 iVm. Abs. 4 Z. 1 AVG wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

Beschlagwortung:

Asylwerber, Dublin II, gelindere MIttel, § 76 Abs.2 Z.4 FPG

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 23. Oktober 2008, Zl.: 2006/21/0198-7

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