Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400821/4/Gf/Ga

Linz, 30.06.2006

VwSen-400821/4/Gf/Ga Linz, am 30. Juni 2006

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des H Ö, dzt. PAZ Salzburg, vertreten durch die D - F G GmbH, gegen seine Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Kosten in Höhe von insgesamt 220,30 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 83 FPG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2006 hat der Rechtsmittelwerber, ein türkischer Staatsangehöriger, eine Beschwerde gegen seine seit dem 30. Mai 2006 währende Anhaltung in Schubhaft durch die belangte Behörde eingebracht.

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat mit dem ihm am 26. Juni 2006 per Telefax zugestellten Erkenntnis vom 23. Juni 2006, Zl. VwSen-400813/5/Wei/Ps, abschlägig entschieden.

1.2. Bereits zwei Tage nach dieser Zustellung, nämlich mit ho. per Telefax eingebrachtem Schriftsatz vom 28. Juni 2006, hat er neuerlich eine Schubhaftbeschwerde eingebracht.

Diese ist nahezu inhaltsgleich mit der Beschwerde vom 19. Juni 2006; sie enthält lediglich den darüber hinaus gehenden Hinweis, dass der Oö. Verwaltungssenat seine frühere Beschwerde "vor allem wegen Zweifel an seiner Altersangabe abgelehnt" habe, "wobei er die damals vorliegende Kopie seines Personalausweises nicht als Beweismittel anerkannte"; nunmehr verfüge er aber über das Original seines türkischen Personalausweises, der sein Geburtsdatum mit bestätige, wobei sein Rechtsvertreter dieses Ausweisoriginal "noch heute an die EAST Thalham ..... als Beweismittel für seine Identität vorlegen" werde. Außerdem könne sein in Innsbruck lebender Bruder jederzeit seine Identität bestätigen, sodass bis zum Beweis des Gegenteils von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei.

1.3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

2.1. Nach der auch für das Schubhaftbeschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine "entschiedene Sache" in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn sich zwischenzeitlich entweder der entscheidungswesentliche Sachverhalt oder die die Entscheidung tragende Rechtsgrundlage in einem essentiellen Punkt geändert hat (vgl. z.B. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2004, 991).

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde über die vorliegende Beschwerde bereits mit dem h. Erkenntnis vom 23. Juni 2006, Zl. VwSen-400813/5/Wei/Ps, inhaltlich entschieden.

Seither hat sich weder die Rechtslage geändert noch wurde mit dem Schriftsatz vom 28. Juni 2006 ein gleichermaßen modifiziertes wie entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement vorgebracht.

Denn zum einen übersieht der Rechtsmittelwerber, dass seine Beschwerde vom 19. Juni 2006 keineswegs wegen "Zweifel an seiner Altersangabe" abgewiesen wurde. Vielmehr wurde im h. Erkenntnis vom 23. Juni 2006, Zl. 400813/5/Wei/Ps, ausdrücklich klargestellt, dass "die strittige Frage der Minderjährigkeit des Bf keine entscheidende Rolle mehr spielt", weil ja "auch Minderjährige ..... in Schubhaft genommen werden dürfen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass gelindere Mittel die Schubhaft ersetzen können".

Zum anderen hat der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er das Original seines Personalausweises (ohne beglaubigte Übersetzung) demnächst der Asylbehörde vorlegen wird, bloß ein neues Beweismittel angekündigt, nicht aber eine neue (im Übrigen zudem nicht entscheidungsrelevante) Tatsache vorgebracht.

In Wahrheit geht es dem Rechtsmittelwerber vielmehr darum, die vom Oö. Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2006, Zl. VwSen-400813/5/Wei/Ps, geäußerte Rechtsansicht zu bekämpfen. Dies ist jedoch nicht im Wege einer neuerlichen Schubhaftbeschwerde, sondern nur - wie sich auch aus der auf S. 12 jenes Bescheides enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ergibt - mittels einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof möglich.

2.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde nach § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. Nr. II 334/2003, antragsgemäß Kosten in Höhe von 220,30 Euro (Schriftsatzaufwand) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum