Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400823/6/SR/Ri

Linz, 07.07.2006

 

 

 

VwSen-400823/6/SR/Ri Linz, am 7. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des Q Z, geb. am, StA von Serbien und Montenegro, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M & S OEG, W-D-Straße, S, wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft im PAZ Salzburg "seit 17.04.2006, jedenfalls seit 28.6.2006" durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, ist laut eigenen Angaben am 16. April 2006 schlepperunterstützt in einem Kastenwagen versteckt von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Am 17. April 2006 brachte der Bf. beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle-West (im Folgenden: BAA EAST-West) einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) ein.

 

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 19. April 2006, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im BAA EAST-West vorgenommen wurde, führte der Bf. aus, dass er sein "Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Im Kosovo habe er keine Arbeit bekommen und gehört, dass es in Österreich Arbeit gäbe und Österreich ein schönes Land sei. Seine Familie und er hätten im Kosovo keine Wohnmöglichkeit und müssten daher beim Onkel wohnen. Der Onkel wolle, dass er und seine Familie das Haus verlassen. Aus diesem Grund wollte er nach Österreich, um der Familie nicht mehr zur Last zu fallen."

 

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem BAA EAST-West am 8. Juni 2006 brachte der Bf. ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise vor. Dezidiert begründete der Bf. seinen Asylantrag wie folgt:

"Ich bin wegen meiner wirtschaftlichen Probleme geflüchtet. Ich habe dort gehört, dass man hier einen Asylantrag stellen kann, um eine Arbeit zu bekommen. Ich möchte hier keine Probleme machen, schauen sie sich meine Hände an, es sind Arbeitshände".

 

Nach der Wiederholung seiner rein wirtschaftlichen "Fluchtgründe" sah der Bf. im Falle der Rückkehr Probleme ausschließlich darin, dass er seinen Gläubigern das geborgte Geld nicht zurückzahlen könne.

Mit Bescheid des BAA EAST-West vom 20. Juni 2006, Zahl 06 04.174, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Bf. weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro (Provinz Kosovo) ausgewiesen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist nicht erfolgt.

Innerhalb offener Frist hat der Rechtsvertreter des Bf. Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Das Berufungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch offen.

Mit Fax vom 29. April 2006 teilte das BAA EAST-West der belangten Behörde mit, dass gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 28. Juni 2006 Berufung erhoben worden sei und dem in Schubhaft befindlichen Fremden eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme.

 

1.2. Mit Fax vom 25. April 2006 hat das BAA EAST-West der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Bf. auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Ungarn, Slowenien und Italien seit dem 25. April 2006 geführt würden. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 oder 5 AsylG 2005 würde auch als "eingeleitetes Ausweisungsverfahren" gelten.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. April 2006, AZ. Sich40-1749-2006, wurde über den Bf. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid wurde vom Bf. am 26. April 2006 persönlich übernommen. Anschließend wurde über den Bf. die Schubhaft verhängt und dieser in das PAZ Salzburg eingeliefert.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er weder über familiäre Bindungen, noch über die für einen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Abseits der ihm anlässlich der Einbringung seines Asylantrages zunächst zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West verfüge der Bf. über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Über Albanien und Italien sei der Bf. illegal nach Österreich gelangt. An Schlepperentgelt habe er 1.800 Euro entrichtet. In Österreich habe er keine Kontaktpersonen. Lediglich in Belgien wohne eine Schwester. Auf Grund der Reiseangaben habe das BAA EAST-West am 26. April 2006 zu Zl. 06 04.174 ein Konsultationsverfahren mit Italien und Ungarn eingeleitet und ein Informationsersuchen an Slowenien gerichtet. Sein bisher gezeigtes Verhalten im Bundesgebiet bzw. im Schengengebiet lasse befürchten, dass er sich dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. Insbesondere müsse festgehalten werden, dass der Bf. sein Heimatland wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe um in Österreich arbeiten zu können. Das Schlepperentgelt von 1.700 Euro würde im Kosovo ein Vermögen darstellen.

 

Im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesasylamtes, die Kosten für die illegale Einreise und die zu erwartende Zurückweisung, könne die belangte Behörde nur davon ausgehen, dass er in die Illegalität abtauchen werde, um sich entweder illegal im Bundesgebiet aufzuhalten oder nochmals illegal Grenzen zu überschreiten, um in Belgien bei der Schwester Anschluss und Unterstützung zu finden. Da der Bf u.a. keine familiäre Beziehung in Österreich habe, hätte die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zwingend verhängt werden müssen.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2006, eingelangt bei der belangten Behörde am 4. Juli 2006, erhob der Bf. nunmehr vertreten durch die in der Präambel angeführte Rechtsanwaltsgemeinschaft "Schubhaft-Beschwerde". Beantragt wird die Feststellung, dass "die Anhaltung des Bf. in Schubhaft seit 17.4.2006, jedenfalls seit 28.6.2006 (Einbringung der Berufung ) rechtswidrig ist und die weitere Anhaltung des Bf. in Schubhaft rechtswidrig ist bzw. die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen". Weiters wird der Ersatz der Verfahrenskosten begehrt.

 

Der Beschwerdevertreter erachtet die Anhaltung in Schubhaft seit dem 17. April bzw. seit dem 28. Juni 2006 für rechtswidrig, da infolge der Abweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren der Antrag gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz ASylG 2005 als zugelassen gelte.

 

Das Bundesasylamt habe der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Da der Rechtsvertreter des Bf. die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2006 fristgerecht am 28. Juni 2006 eingebracht habe, müsse gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 das Ausweisungsverfahren eingestellt werden.

 

Der Bf. sei Asylwerber und eine Schubhaft könne nur auf § 76 Abs. 2 FPG gestützt werden. Jene Fälle, in denen über einen Asylwerber die Schubhaft verhängt werden dürfe, seien in § 76 Abs. 2 FPG erschöpfend geregelt. Gegen den Bf. liege weder eine durchsetzbare Ausweisung noch ein laufendes Ausweisungsverfahren vor. Im Sinne der angeführten Bestimmungen müsse das (derzeitige) Ausweisungsverfahren eingestellt werden. Die Voraussetzungen für eine weitere "Inschubhafthaltung" seien nicht gegeben und für die weitere Anhaltung würde die gesetzliche Grundlage fehlen. Spätestens seit der Einbringung der Berufung am 28. Juni 2006 sei ein Sachverhalt eingetreten, infolge dessen die weitere Anhaltung des Bf. nach § 76 Abs. 2 FPG rechtswidrig sei.

 

2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 hat die belangte Behörde Auszüge des Bezug habenden Verwaltungsaktes per Fax übermittelt und eine Gegenschrift erstattet. Einleitend verweist die belangte Behörde auf die ausführliche Bescheidbegründung. Ergänzend bringt sie vor, dass der Asylantrag des Bf. mit Bescheid des BAA EAST-West vom 20. Juni 2006, Zl. 06 04.174, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 festgestellt worden sei, dass dem Bf. weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzbedürftigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien und Montenegro (Provinz Kosovo) zuerkannt werde. Ferner sei der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro (Provinz Kosovo) ausgewiesen worden.

 

In der Folge wies die belangte Behörde ausdrücklich darauf hin, dass der Bf. sein Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven verlassen und im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren am 8. Juni 2006 ausgeführt habe, dass es für ihn eine "Katastrophe wäre, wenn er zurück müsse".

 

Entgegen den Äußerungen des Bf. bringt die belangte Behörde vor, dass infolge der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte keine verfahrensrechtliche Änderung eingetreten sei, welche eine weitere Anhaltung in Schubhaft unzulässig machen würde. Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt und unstrittig ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.157/2005 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

  1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

  2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

  3. gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

4.3. Der Bf. wird zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft angehalten.

 

Seine Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

 

4.4. Wie sich aus der Aktenlage und unwidersprochen aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf. zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

 

Wie dem unbestrittenen Sachverhalt entnommen werden kann, hat das BAA EAST-West bereits vor der Anordnung der Schubhaft gegen den Bf. ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 eingeleitet.

 

Die belangte Behörde hat sich bei der Anordnung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt. In der weiteren Begründung hat sie nachvollziehbar den konkreten Sicherungsbedarf dargelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Grund, der die belangte Behörde zu der Annahme veranlassen hätte müssen, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden hätte können.

 

Der Rechtsvertreter des Bf. hat die Schubhaftanordnung und die Schubhaftverhängung nicht als rechtswidrig angesehen und lediglich die Anhaltung "seit 17.4.2006 (gemeint wohl: 26.04.2006), jedenfalls seit 28.06.2006" bekämpft. Dass der Rechtsvertreter die behördliche Vorgangsweise und Anhaltung bis zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des BAA EAST-West als rechtskonform erachtet hat, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung. Darin führt er ausdrücklich an, dass die "Gefangenhaltung des Bf. in Schubhaft seit dem 28.06.2006 jedenfalls rechtswidrig" sei, da mit Zulassung des Verfahrens das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz eingestellt werden müsse.

 

Auch wenn der Rechtsvertreter ausschließlich die Anhaltung des Bf. für rechtswidrig erachtet, hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Schubhaftprüfung vorzunehmen.

 

Wie bisher ist das zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Auffassung, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur vor der Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG auf § 77 Abs. 5 FPG Bedacht zu nehmen ist und Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf angeordnet werden darf.

 

Der vorliegende Sachverhalt bietet zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde von einem konkreten Sicherungsbedarf ausgehen konnte.

 

Das Vorbringen des Bf. im Zulassungsverfahren zeigt eindeutig, dass er über die Asylantragstellung ausschließlich seinen Aufenthalt in Österreich sichern wollte und keinesfalls Schutz vor staatlich motivierter Verfolgung gesucht hat. Nicht einmal ansatzweise wurde auf eine Verfolgungssituation im Herkunftsstaat hingewiesen. Sowohl in der niederschriftlichen Erstbefragung als auch in der folgenden Befragung vor dem BAA EAST-West hat der Bf. übereinstimmend vorgebracht, dass der einzige Beweggrund für das Verlassen seines Herkunftsstaates die schlechte wirtschaftliche Lage im Kosovo war.

 

Durch die (bewusst) allgemein gehaltenen Angaben zur Reiseroute ließ sich die Zuständigkeit eines anderen Staates zur Führung des Asylverfahrens nicht begründen und der Bf. konnte damit - vorhersehbar - eine Zurückschiebung in einen "Dublinstaat" verhindern.

 

Die willkürlich anmutende Stellung des Asylantrages, die Bezahlung des Schlepperlohnes in der Höhe von 1.700 Euro (deutlich höher als das Jahreseinkommen des Vaters des Bf.), die allgemein gehaltene Beschreibung der Reiseroute und die Schilderung der tatsächlichen "Fluchtgründe" (wirtschaftliche Situation im Kosovo) lassen nur den Schluss zu, dass der Bf. nach Österreich zur Arbeitsaufnahme gelangen wollte und versuchen wird, alle fremdenpolizeilichen Maßnahmen hintan zu halten.

Da die Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht dazu diente, Schutz vor Verfolgung zu erlangen sondern eine für seine Verhältnisse lukrative Beschäftigung in Österreich (oder vergleichbaren Mitgliedsstaat der Europäischen Union) aufnehmen zu können, hat er die ihm im Kosovo gewährte finanzielle Unterstützung für den schlepperunterstützten Transport nach Österreich eingesetzt. Sein Vorbringen bei den Befragungen im Zulassungsverfahren bringt das Ziel - Verbleib und Arbeitsaufnahme in Österreich, Verhinderung einer Ausweisung/Abschiebung und Geldbeschaffung zur Befriedigung der Gläubiger und Unterstützung der Familienangehörigen - klar zum Ausdruck.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt richtig beurteilt und ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Bf. nicht gewillt ist in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es erscheint naheliegend, dass sich der Bf. fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen werde, um den Einsatz der finanziellen Mittel nicht als nutzlose Aufwendung abschreiben zu müssen. Der konkrete Sicherungsbedarf ist somit gegeben und die Anwendung gelinderer Mittel ausgeschlossen. Im Hinblick auf das im Zulassungsverfahren eingeleitete Ausweisungsverfahren und die Gesamtbeurteilung des Vorbringens und Verhaltens des Bf. besteht nach wie vor dringender Sicherungsbedarf. Daran kann auch eine allfällige Unterstützung durch in Österreich lebende "Verwandte" nichts ändern.

 

4.5. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Wie unbestritten feststeht, hat die belangte Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG angeordnet und entsprechend dieser Bestimmung verhängt. Da zum Entscheidungszeitpunkt über die gegenständliche Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt, konnte die belangte Behörde die weitere Anhaltung des Bf. auf § 80 Abs. 5 FPG stützen.

 

Dem Beschwerdevorbringen (Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung nach der Zulassung zum Asylverfahren) und den dazu vorgebrachten rechtlichen Überlegungen war nicht zu folgen.

 

Das Bundesasylamt (hier: BAA EAST-West) hat den Asylantrag des Bf. nach inhaltlicher Prüfung bereits im Zulassungsverfahren abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 3 AsylG 2005 ersetzt eine Abweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung. Wird der Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Da das BAA EAST-West bei der bescheidmäßigen Erledigung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 38 AsylG 2005 nicht vorgenommen hat, war das Asylverfahren mit der Berufungseinbringung zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt kommt dem Bf. das Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu. Das bedeutet aber noch nicht, dass Schubhaft schlechthin unzulässig wäre.

 

Im Gegensatz zur Ansicht des Bf. stellt § 80 Abs. 5 FPG nicht darauf ab, ob und welches Ausweisungsverfahren nach dem AsylG 2005 eingeleitet ist. § 80 Abs. 5 FPG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde. Nur wenn der UBAS keine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt, ergibt sich e contrario aus § 80 Abs. 5 letzter Satz FPG, dass die Schubhaft nicht aufrecht erhalten werden darf.

 

Selbst wenn man der Ansicht des Bf. folgen würde, ist damit für die gegenständliche Beschwerde nichts gewonnen. Es ist zwar zutreffend, dass gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 ein gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen ist, wenn das Verfahren zugelassen wird.

 

Abstellend auf das vorliegende Verfahren in der Erstaufnahmestelle ist damit ausschließlich das Ausweisungsverfahren betreffend die Unzuständigkeit Österreichs (Zuständigkeit eines anderen Staates - § 5 AsylG 2005) anzusehen. Soweit wäre auch dem "juristischen Hausverstand" des Bf. und seiner Argumentation zu folgen, dass dieses Ausweisungsverfahren eingestellt werden müsse. Die gesetzlich vorgesehene Einstellung eines derartigen Ausweisungsverfahrens hat aber nichts mit jenem Ausweisungsverfahren im Zulassungsverfahren gemein, auf Grund dessen die Ausweisung des Bf. nach Serbien und Montenegro verfügt wurde (siehe Spruch- punkt 3 des Bescheides des BAA EAST-West vom 20.06.2006, Zl. 06 04.174). Da der entscheidenden Behörde im Zulassungsverfahren ein eindeutig unbegründetes Asylbegehren vorgelegen ist, hat sie neben der inhaltlichen a limine Abweisung des Asylantrages - im Zuge des geführten Ausweisungsverfahrens - die angeführte Ausweisungsentscheidung getroffen.

 

Unbestritten ist, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde und zum Entscheidungszeitpunkt über die gegenständliche Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt. Die weitere Anhaltung des Bf. kann somit auf § 80 Abs. 5 FPG gestützt werden.

 

Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters führt das gemäß § 13 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht des Bf. nicht zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft. Weder dem FPG noch dem AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass die Schubhaftbestimmungen auf Asylwerber, die über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 verfügen, grundsätzlich nicht anwendbar sein sollen. Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein konkreter Sicherungsbedarf vor, darf der Asylwerber dennoch in Schubhaft behalten werden.

 

4.6. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen noch vorliegen.

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim gegenständlichen Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 und 220,30 Euro) nach den Pauschalbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VfGH vom 15.06.2007, Zl.: B 1331/06-14

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 18. September 2008, Zl.: 2006/21/0187-11

 

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