Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400824/5/WEI/Ps

Linz, 11.07.2006

 

 

 

VwSen-400824/5/WEI/Ps Linz, am 11. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des N B (auch B), geb. am, StA von S und M, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M, W, S, wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft "jedenfalls seit 03.07.2006" im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Salzburg durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

     

  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein Staatsangehöriger von S und M, hat nach eigenen Angaben im Asylverfahren am 25. April 2006 S in B verlassen und fuhr nach N P in S, von wo er gemeinsam mit Frau und Kind mit Hilfe eines Schleppers in einem Kastenwagen versteckt illegal bis nach Vöcklabruck in Österreich reiste. Über die Reiseroute könne er keine Angaben machen. Die Reise hätte sein Vater organisiert und dafür 3.000 oder 3.500 Euro bezahlt. Am 27. April 2006 um 18.00 Uhr stellte er beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West (BAA EASt West) einen Asylantrag und am 28. April 2006 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

 

Bei dieser niederschriftlichen Erstbefragung durch Sicherheitsorgane gab er an, dass sich sein Reisepass im K befände. Sein Heimatland hätte er aus politischen Gründen verlassen. Er gehöre zur Minderheit der B im K und könne nicht in den K zurück, weil er die Sprache nicht beherrsche und im Jahr 2001 bedroht worden wäre. Im Jahr 1998 sollte er zur Armee einrücken, hätte aber dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet. Er wäre damals in S gewesen und bei Kriegsende im Jahr 2000 in den K zurückgegangen. Dort wäre er 2001 von den A bedroht worden, weil er angeblich bei der Armee gewesen sein soll. Daraufhin flüchtete er wieder nach S. Eine Bestätigung der demokratisch b Partei legte er vor.

 

1.2. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 teilte das BAA EASt West gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Bf auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Ungarn und Slowenien seit dem 3. Mai 2006 geführt werden würden. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 AsylG 2005 gelte auch als "eingeleitetes Ausweisungsverfahren". Dieses Schreiben erhielt der Bf am 12. Mai 2006.

 

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. Mai 2006, Zl. Sich 40-1835-2006, wurde gegen den Bf auf der Grundlage des § 76 Abs 2 Z 2 iVm § 80 Abs 5 FPG und § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Den Schubhaftbescheid übernahm der Bf am 12. Mai 2006 persönlich. Anschließend wurde der Bf im Auftrag der belangten Behörde in das PAZ der BPD Salzburg überstellt.

 

In der Begründung äußerte die belangte Behörde Zweifel bezüglich der Angaben des Bf, der mit Lebensgefährtin und Tochter vorsätzlich illegal durch mehrere Staaten nach Österreich reiste und zur Reiseroute angeblich nichts sagen konnte. Dass er keine durchreisten Länder oder Ortschaften nennen könnte und für Schlepperhilfe nach den Heimatverhältnissen ein Vermögen von 3.000 oder 3.500 Euro bezahlt worden wäre, könne nur in Frage gestellt werden. Bezogen auf die Reisedauer könne der Bf nur über die Mitgliedsstaaten Ungarn oder Slowenien ins Bundesgebiet gelangt sein. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass sein Asylbegehren mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werden werde.

 

Das BAA EASt West habe gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 zu Zl. 06 04.577 und den Zlen. 06 04.574 und 75 Ausweisungsverfahren nach Ungarn und Slowenien gegen den Bf, seine Lebensgefährtin und seine Tochter eingeleitet und dies am 12. Mai 2006 dem Bf nachweislich mitgeteilt. Die Identität des Bf sei mangels eines vorhandenen Reisedokuments nicht gesichert. Der Bf, der nahezu mittellos sei und über keinen Krankenversicherungsschutz verfüge, überschreite nach Belieben illegal die Grenzen des Schengengebietes.

 

Auf Grund des bisher gezeigten Verhaltens sei zu befürchten, dass sich der Bf auf freiem Fuß belassen dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. Zudem sei ein asylrechtliches Ausweisungsverfahren eingeleitet worden, wobei an der beschleunigten Durchführung ein besonderes öffentliches Interesse bestünde.

 

Von der Erlassung eines gelinderen Mittels habe Abstand genommen werden müssen, da zu befürchten sei, dass sich der Bf durch Abtauchen in die Illegalität dem fremdenbehördlichen Zugriff entzieht. Die Gefahr, dass der Bf auch in Österreich in die Illegalität abtauche, sei sehr groß. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sei im Fall des Bf schwierig. Seine wahre Identität sei nicht gesichert.

 

1.4. Aus dem aktenkundigen Ausdruck einer AIS-Auskunft ergibt sich, dass die Dublin Konsultationen negativ verliefen, weil Ungarn und Slowenien die Übernahme des Bf am 2. Juni 2006 ablehnten. In weiterer Folge hat das BAA EASt West den Termin zur Erstbefragung des Bf im Asylverfahren für 8. Juni 2006 anberaumt. Bei dieser Einvernahme gab der Bf an, dass er einen s Reisepass und einen abgelaufenen Personalausweis zu Hause in D (Bezirk P) im K hätte. Der Reisepass wäre 2000 oder 2001 in P ausgestellt worden.

 

In den Jahren 2002 bis 2006 habe er in S studiert und sein Studium zum Ingenieur für Landwirtschaft am 5. April 2006 abgeschlossen. Während seines Studiums hätte er auf selbständiger Basis gearbeitet und eine Firma, die Betonteile herstellte, bis März 2006 betrieben. Er sei dann von B nach Österreich aus den selben Gründen geflüchtet, weshalb er den K verlassen habe. In B habe er ein normales Leben geführt, studiert und nebenbei eine Firma aufgebaut. Bis Juli 2005 wäre alles normal gewesen. Dann hätte ihm ein Junge, den er nur vom Sehen gekannt und der nach einem Mord im Jahr 1997 nach B geflüchtet wäre, in S gedroht, ihn an die Leute aus dem K zu verraten. Das Risiko, in B zu leben, wäre dadurch zu hoch geworden. Genauere Daten und konkrete Fakten konnte der Bf aber trotz Nachfragens nicht nennen. Im Jahr 2002 hätte ihn im K ein Freund vor den Leuten gewarnt, die ihn umbringen wollten. In B hätte er Angst gehabt, von den A gefunden zu werden, die ihm aber unbekannt wären. Er hatte sich mit seinem Problem aber weder an die Polizei, noch an andere Institutionen und Organisationen (UNMIK, KFOR, KPS) gewandt.

 

Die Bestätigung der demokratischen Partei der B in P vom 29. März 2006 hätte sein Vater zum Beweis seiner Bedrohung im K besorgt. Die Dolmetscherin übersetzte das Schriftstück. In der Bestätigung steht, dass die Sicherheit der Minderheit im K nicht so sei, wie man es sich wünscht und dass eine Rückkehr in den K nicht möglich sei. In seinem Heimatort D L lebten aber nur B.

 

Von seiner Firma hätte er zwischen 10.000 bis 12.000 Mark auf der Seite gehabt. Davon hätte er seinen Lebensunterhalt in B bestritten. Den Rest des Geldes hätte er seinem Vater gegeben, der die Wohnung in S habe. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder Freunde und nur 30 Euro an Barmitteln. Seine Schwestern lebten in Deutschland und Schweden.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem BAA EASt West wurde dem Bf unter Hinweis auf Sachverständigengutachten in Verfahren vor dem UBAS die aktuelle Situation der Bosniaken im K zur Kenntnis gebracht. Den B im K werde mit größerer Toleranz begegnet und sie zählten nach jüngster Einschätzung des UNHCR nicht mehr zu den Minderheiten mit besonderem Schutzbedürfnis. B unterlägen weder unmittelbarer noch mittelbarer staatlicher Verfolgung. Die Sicherheitskräfte im K wären gewillt und in der Lage effektiven Schutz zu gewähren. Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit sorgten auch KFOR, UNMIK-Police und das KPS (K Police Service), bei denn unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit Schutz gesucht werden könnte.

 

Der Bf wollte dazu keine Stellungnahme abgeben. Sein Problem wäre ein persönliches und hätte mit der allgemeinen Lage nichts zu tun.

 

Mit Verfahrensanordnung erklärte das BAA EASt West daraufhin dem Bf, dass nach seiner Ansicht dem Vorbringen des Bf keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen sei. Gemäß § 29 Abs 3 Z 5 AsylG 2005 wurde ihm die Absicht mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen und festzustellen, dass seine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den K zulässig sei und seine Ausweisung zu veranlassen.

 

1.5. Mit Bescheid des BAA EASt West vom 28. Juni 2006, Zl. 06.04.577, wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom 27. April 2006 abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat S und M nicht zuerkannt wird. Weiters wurde der Bf gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ausgewiesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wurde nicht ausgesprochen.

 

Mit Informationsschreiben vom 28. Juni 2006 teilte das BAA EASt West der belangten Behörde mit, dass der Bescheid gemäß § 3 AsylG mit 29. Juni 2006 erlassen wird. Mit Telefax vom 4. Juli 2006 benachrichtigte das BAA EASt West die belangten Behörde, dass gegen den Asylbescheid am 3. Juli 2006 Berufung erhoben worden sei und dem in Schubhaft befindlichen Fremden eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme. Das Berufungsverfahren ist derzeit noch offen.

 

1.6. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat per Telefax am 5. Juli 2006 außerhalb der Amtsstunden (Einlangen daher 6. Juli 2006), erhob der Bf vertreten durch seine Rechtsvertreter "Schubhaft-Beschwerde" wegen Rechtswidrigkeit der Schubhaft und stellte folgenden Beschwerdeantrag:

 

"Es wolle festgestellt werden, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers (Bf.) in Schubhaft jedenfalls seit 03.07.2006 (Einbringung der Berufung im Asylverfahren) rechtswidrig ist und die weitere Anhaltung des Bf. in Schubhaft rechtswidrig ist bzw. die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Es wolle dem Rechtsträger der belangten Behörde der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt werden."

 

2.1. In der Begründung der Beschwerde wird die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig gehalten, da eine Abweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren vorgenommen wurde und der Antrag in diesem Fall gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz ASylG 2005 als zugelassen gelte, sobald der Berufung aufschiebende Wirkung zukommt. Die Asylbehörde habe der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Da der Rechtsvertreter des Bf die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 3. Juli 2006 eingebracht habe, liege eine Berufung mit aufschiebender Wirkung vor. Gemäß § 27 Abs 4 erster Satz AsylG 2005 müsse das Ausweisungsverfahren eingestellt werden, wenn das Verfahren zugelassen wird.

 

Beim asylwerbenden Bf könne die Schubhaft nur auf § 76 Abs 2 FPG gestützt werden. Jene Fälle, in denen über einen Asylwerber die Schubhaft verhängt werden dürfe, seien in § 76 Abs 2 FPG erschöpfend geregelt. Gegen den Bf liege weder eine durchsetzbare Ausweisung noch ein laufendes Ausweisungsverfahren vor, da das (derzeitige) Ausweisungsverfahren eingestellt werden müsse. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft seien nicht gegeben, es würde die gesetzliche Grundlage fehlen. Spätestens durch die Einbringung der Berufung im Asylverfahren sei ein Sachverhalt eingetreten, infolge dessen die weitere Anhaltung des Bf nach § 76 Abs 2 FPG rechtswidrig sei.

 

2.2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 hat die belangte Behörde ihren Fremdepolizeiakt per Telefax übermittelt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Beschwerde entgegen tritt und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt. Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass durch Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte keine dahingehende verfahrensrechtliche Änderung eingetreten sei, welche eine weitere Anhaltung in Schubhaft unzulässig machen würde. Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

 

2.3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 wiesen die Rechtsvertreter des Bf nochmals nachdrücklich auf die Gesetzeslage hin und wiederholten im Wesentlichen ihren Rechtsstandpunkt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr.157/2005 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

 

  1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

  2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

  3. gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 83 Abs 4 FPG).

 

Der Bf wurde in Oberösterreich festgenommen und wird derzeit im PAZ Salzburg für die belangte Behörde in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 3. Juli 2006 ist zulässig, aber unbegründet.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

4.3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Art 2 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl I Nr. 100/2005) ist ein Antrag auf internationalen Schutz das - auf welche Weise immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (vgl Z 15) und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (vgl Z 16).

 

Asylwerber ist nach § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Gemäß § 17 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht. Nach § 17 Abs 2 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird. Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs 1 und 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht (§ 17 Abs 6 leg.cit.).

 

Gemäß § 13 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

 

Gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 AsylG 2005 erfolgt die Zulassung durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51).

 

Nach § 28 Abs 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

 

4.4. Gemäß § 77 Abs 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Auch vor Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 FPG hat die Fremdenbehörde auf § 77 Abs 5 FPG Bedacht zu nehmen und darf die Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf anordnen.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bf bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber war. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

 

Nach dem gegebenen Sachverhalt leitete das BAA EASt West bereits vor der Anordnung der Schubhaft gegen den Bf ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein. Die belangte Behörde konnte sich bei der Anordnung der Schubhaft auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs 2 Z 2 FPG stützen. Der am 12. Mai 2006 von der belangten Behörde erlassene Schubhaftbescheid wurde innerhalb der Beschwerdefrist von sechs Wochen nicht bekämpft. Er ist damit rechtskräftig und verbindlich geworden.

 

Im Übrigen ist auch heute noch von dem von der belangten Behörde dargelegten Sicherungsbedarf auszugehen.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich kein Grund, der die belangte Behörde zu der Annahme veranlassen hätte müssen, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung gelinderer Mittel hätte erreicht werden können. Der Bf hatte eine freiwillige Rückkehr in den K oder auch nur nach B eindeutig abgelehnt. Seine schlepperunterstützte illegale Reise mit Frau und Kind auf dem Landweg nach Österreich wurde mit Hilfe seines Vaters offenbar in der Absicht geplant, nur in Österreich um Asyl anzusuchen und hier zu bleiben. Obwohl der Bf angeblich über einen Reisepass aus 2000 oder 2001 verfügt, wurde er anscheinend bewusst nicht mitgeführt, weil man sich davon offenbar Vorteile verspricht. Seine Identität ist damit nicht gesichert. Der Bf ist nach eigenen Angaben mittellos und hat auch keine persönlichen Beziehungen zu Österreich. Die in der Gegenschrift erwähnte Ermessensentscheidung der belangten Behörde, über den Bf und Kindesvater die Schubhaft zu verhängen und bei seiner Frau im Hinblick auf die Obhut über das gemeinsame mj. Kind gelindere Mittel anzuwenden, erscheint auch vom Sicherungsaspekt durchaus sinnvoll und nachvollziehbar.

 

Durch die vom Bf höchstwahrscheinlich bewusst verweigerten Angaben zur Reiseroute ließ sich die Zuständigkeit eines anderen Staates zur Führung des Asylverfahrens nicht begründen. Unglaubhafterweise konnte er nicht einmal sagen, ob er über Ungarn oder Slowenien nach Österreich gelangte. Der Bf konnte damit - vorhersehbar - eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Österreichs verbunden mit der Ausweisung in einen "Dublinstaat" verhindern.

 

Aus dem Vorbringen des Bf sind aber weiterhin genügend Anhaltspunkte für einen konkreten Sicherungsbedarf abzuleiten. Die Einvernahme des Bf im asylrechtlichen Zulassungsverfahren hat ergeben, dass der Bf, der nach eigenen Angaben seit 2002 in B jahrelang studiert, eine Firma betrieben und mit seiner Familie unbehelligt gelebt hatte, keine asylrelevanten Gründe vorbringen kann. Seine ganz allgemein gehaltene Behauptung über eine angebliche Bedrohung durch unbekannte A im K und darüber hinaus noch nach Jahren sogar in S, konnte er durch keinerlei Daten und Fakten glaubhaft machen. Es handelt sich offensichtlich um eine reine Zweckbehauptung im Rahmen des in Österreich angestrengten Asylverfahrens, um sich ein zumindest vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Der Bf hat selbst eingeräumt, dass er die Hilfe von Polizeibehörden und/oder internationalen Institutionen überhaupt nicht in Anspruch genommen hatte. Da die Volksgruppe der B im K auch nach Einschätzung des UNHCR nicht mehr zu den Minderheiten mit besonderem Schutzbedürfnis zählt (vgl Vorhalt bei Ersteinvernahme im Asylverfahren vom 8.06.2006), muss angenommen werden, dass es rein wirtschaftliche Gründe sind, die hinter dem Asylantrag des Bf stehen.

 

Es besteht auch nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats auf Grund der Einlassung des Bf im Asylverfahren der wohlbegründete Verdacht, dass der Bf im Wege der Asylantragstellung nur seinen Aufenthalt mit Frau und Kind in Österreich wegen der wesentlich günstigeren Lebensbedingungen sichern wollte und nicht Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland K oder Herkunftsland B gesucht hat. Der einzige Beweggrund des Bf für das Verlassen seines Herkunftslandes dürfte die schlechte wirtschaftliche Lage gewesen sein. Eine verbindliche Entscheidung in dieser Frage hat freilich der UBAS im asylrechtlichen Berufungsverfahren zu treffen.

 

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt zutreffend beurteilt und hat mit Recht angenommen, dass der Bf, den die fremdenpolizeilichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nicht kümmern, in keiner Weise gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es erscheint nahe liegend, dass sich der Bf fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen werde, um auch den Einsatz der finanziellen Mittel für seine "Flucht" mit Frau und Kind nicht als nutzlose Aufwendung abschreiben zu müssen. Der konkrete Sicherungsbedarf ist somit gegeben und die Anwendung gelinderer Mittel ausgeschlossen. Im Hinblick auf das im Zulassungsverfahren eingeleitete Ausweisungsverfahren und die Gesamtbeurteilung des Vorbringens und Verhaltens des Bf besteht nach wie vor dringender Sicherungsbedarf.

 

4.5. Aus den genannten Gründen dürfte auch die Anhaltung des Bf in Schubhaft bis zur Einbringung der Berufung gegen den negativen Asylbescheid erster Instanz am 3. Juli 2006 nicht bekämpft worden sein. Im Hinblick auf die nunmehr nach dem § 51 AsylG 2005 ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte wurde die Schubhaft-beschwerde eingebracht. Dabei argumentiert die Beschwerde unter Hinweis auf § 28 Abs 3 AsylG 2005 mit dem Formalargument, dass gemäß dem § 27 Abs 4 erster Satz AsylG 2005 das Ausweisungsverfahren mit Zulassung des Verfahrens eingestellt werden muss. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 AsylG 2005 gilt der im Zulassungsverfahren abgewiesene Asylantrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Der mit 3. Juli 2006 eingebrachten Berufung kommt im gegenständlichen Fall aufschiebende Wirkung zu, weil diese von der Asylbehörde nicht ausgeschlossen worden ist.

 

Entgegen der Beschwerdeansicht ist damit der Schubhaftgrund nur scheinbar - bei vordergründiger Betrachtung des § 76 Abs 2 FPG - weggefallen. Die Beschwerde übersieht nämlich die im § 80 Abs 5 FPG geregelten Gründe für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft.

 

Gemäß § 80 Abs 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge ohnehin auch ein Verlängerungsfall nach § 80 Abs 4 Z 1 bis 3 leg.cit. vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Wie unbestritten feststeht, hat die belangte Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG angeordnet und entsprechend dieser Bestimmung verhängt. Es liegt derzeit noch keine Berufungsentscheidung über den Asylantrag vor. Sollte diese für den Bf negativ ausfallen, dürfte die belangte Behörde die Schubhaft sogar noch weitere vier Wochen aufrecht erhalten. Die weitere Anhaltung des Bf kann demnach auf den § 80 Abs 5 FPG gestützt werden.

 

Das BAA EASt West hat den Asylantrag des Bf bereits im Zulassungsverfahren nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen, weil das offenbar unbegründete Vorbringen des Bf keine asylrelevante Situation enthält. Gemäß § 28 Abs 3 AsylG 2005 ersetzt eine Abweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung. Da das BAA EASt West eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 38 AsylG 2005 nicht vorgenommen hat, war das Asylverfahren mit der Berufungseinbringung zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt kommt dem Bf zwar das vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu. Dies bedeutet aber noch nicht, dass Schubhaft schlechthin unzulässig wäre.

 

Entgegen der Ansicht des Bf stellt § 80 Abs 5 FPG nicht darauf ab, ob und welches Ausweisungsverfahren nach dem AsylG 2005 eingeleitet ist. § 80 Abs 5 FPG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde. Nur wenn der UBAS keine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt, ergibt sich e contrario aus § 80 Abs 5 letzter Satz FPG, dass die Schubhaft nicht mehr aufrecht erhalten werden darf.

 

Aber selbst wenn man der Ansicht des Bf folgen würde, ist damit für die gegenständliche Beschwerde nichts gewonnen. Es ist zwar zutreffend, dass gemäß § 27 Abs 4 AsylG 2005 ein gemäß § 27 Abs 1 Z 1 leg.cit. eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen ist, wenn das Verfahren zugelassen wird. Damit kann aber nur das Ausweisungsverfahren aus Anlass der Unzuständigkeit Österreichs (Zuständigkeit eines anderen Staates - § 5 AsylG 2005) gemeint sein, welches einzustellen wäre.

 

Wird der Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 auch damit eine Ausweisung zu verbinden. Dieses Ausweisungsverfahren ist vom Ausweisungsverfahren aus Anlass einer Zurückweisung zu unterscheiden. Es ist demnach gegen den Bf nach wie vor ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 iSd § 76 Abs 2 FPG eingeleitet und anhängig, widrigenfalls im negativen Asylbescheid des BAA EASt West vom 28. Juni 2006, Zl. 06.04.577, die Ausweisung des Bf nach S und M nicht hätte verfügt werden können. Da der Asylbehörde schon im Zulassungsverfahren ein eindeutig unbegründetes Asylbegehren des Bf vorlag, hat sie im Zusammenhang mit der a limine Abweisung des Asylantrags auch eine Ausweisungsentscheidung im Rahmen des anhängigen Verfahrens getroffen.

 

Entgegen der impliziten Beschwerdeansicht führt das infolge der eingebrachten Berufung im Asylverfahren bestehende Aufenthaltsrecht des Bf gemäß § 13 AsylG 2005 noch nicht eo ipso zur Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft. Weder dem FPG noch dem AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass die Schubhaftbestimmungen auf Asylwerber, die über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 verfügen, grundsätzlich nicht anwendbar sein sollen. Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein konkreter Sicherungsbedarf vor, darf der Asylwerber dennoch in Schubhaft behalten werden.

 

Im Ergebnis war daher die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit der Feststellung iSd § 83 Abs 4 FPG als unbegründet abzuweisen.

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG).

 

Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 und 220,30 Euro) nach den Pauschbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. W e i ß

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VfGH vom 15.06.2007, Zl.: B 1330/06-13

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 22.11.2007, Zl.: 2006/21-0188-9

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