Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400827/4/Ste/BP

Linz, 14.07.2006

 

 

VwSen-400827/4/Ste/BP Linz, am 14. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des A F, derzeit Polizeianhaltezentrum Salzburg, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid vom 14. Juni 2006 sowie die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers werden für rechtswidrig erklärt.
  2. Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 673,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005) iVm. §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck, AZ: Sich40-2110-2006 wurde am 14. Juni 2006 über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in Verbindung mit § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Salzburg am 14. Juni 2006 vollzogen.

Begründend wird im genannten Bescheid dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei mj. Kindern am 4. Juni 2006 sein Heimatland Serbien und Montenegro verlassen hat und gegen eine Entgelt von insgesamt 7.000 Euro schlepperunterstützt - auf der Ladefläche eines LKW - über eine dem Bf unbekannte Reiseroute am 6. Juni 2006 nach Österreich - ohne im Besitz von gültigen Reisedokumenten sowie eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich zu sein - einreiste. Am gleichen Tag stellte der Bf für sich, seine Frau und die drei mj. Kinder beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St. Georgen i.A. einen Asylantrag, den er im Zuge einer niederschriftlichen Erstbefragung am 7. Juni 2006 gegenüber Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. - im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch - im Wesentlichen mit einem seit dem Jahr 1998 bestehenden Konflikt mit seinem Cousin begründete.

Dem Bf, seiner Frau sowie den Kindern wurde eine bundesbetreute Unterkunft zugewiesen.

Mit Schriftsatz des Bundesasylamts, EAST-West, vom 8. Juni 2006, Zl. 0605.947, wurde dem Bf gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, sowohl den Asylantrag des Bf als auch die seiner Frau bzw. Kinder gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und den Konsultationsmechanismus gemäß dem Dublin-Abkommen mit Ungarn oder Slowenien auszulösen. Gleichzeitig wurde gegen den Bf ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG eingeleitet.

Nach Ansicht der belangten Behörde ging es dem Bf nicht darum, aufgrund relevanter Fluchtgründe ein "sicheres Land" zu erreichen, sondern gezielt darum, in ein westeuropäisches Land einzureisen, da er sonst bereits in Ungarn oder Slowenien einen Asylantrag stellen hätte können. Dies hätte für den im Übrigen völlig mittellosen Bf das Schlepperentgelt verringert.

Der Bf hatte sich - nach Ansicht der belangten Behörde - langfristig auf seine illegale Einreise nach Österreich vorbereitet, da eine Summe von 7.000 Euro bei den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Heimatlandes wohl nur langfristig angespart werden konnte.

Aufgrund der wohl mehrfachen illegalen Grenzübertritte des Bf sowie seiner widersprüchlichen Angaben, der Verschleierung des Fluchtweges und seiner Nichtmitwirkung am Verfahren zeige sich, dass der Bf nicht gewillt ist, die Rechtsordnungen seiner Gastländer zu respektieren.

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts geht die belangte Behörde davon aus, dass der Aufenthalt des Bf eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und sich der Bf einer drohenden Ausweisung nach Slowenien oder Ungarn entziehen würde, weshalb die Sicherung des Verfahrens der bereits gemäß § 10 AsylG eingeleiteten Ausweisung sowie deren Durchsetzung aus Österreich geplant sei.

1.2. Der Bf befindet sich seit 14. Juni 2006 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

 

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 12. Juli 2006 nach Ende der Amtsstunden beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde (vgl. § 13 Abs. 5 AVG).

Darin bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass die Verhängung der Schubhaft in keinster Weise verhältnismäßig ist und nicht das gemäß § 77 Abs. 1 FPG gelindere Mittel darstellt. Insbesondre wird auf den verfassungsmäßig gewährten Schutz der persönlichen Freiheit verwiesen.

Der Bf bringt weiters vor, dass in seinem Fall eine individuelle Prüfung ebenso wie die Prüfung eines gelinderen Mittels von der Behörde unterlassen wurde.

Vom Bf wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft und Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.

Im Beschwerdepunkt 2 wendet der Bf im Übrigen die Verfassungswidrigkeit des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG ein; weiters beruft er sich im Beschwerdepunkt 3 auf die unmittelbare Anwendbarkeit der EG-Verordnung Nr. 1560/2003. In der Folge ortet der Bf einen Widerspruch des bisherigen Verfahrens zur UNHCR-Richtlinie 1999 über die anwendbaren Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden und wendet eine mögliche Retraumatisierung durch die getroffene Schubhaft ein.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Akt vorgelegt und beantragt, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf hat gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern am 4. Juni 2006 sein Heimatland Serbien und Montenegro verlassen und ist gegen eine Entgelt von insgesamt 7.000 Euro schlepperunterstützt - auf der Ladefläche eines LKW - über eine ihm angeblich unbekannte Reiseroute am 6. Juni 2006 nach Österreich eingereist, ohne im Besitz von gültigen Reisedokumenten sowie eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich zu sein. Am gleichen Tag stellte der Bf für sich, seine Frau und die drei minderjährigen Kinder beim Bundesasyamt, Erstaufnahmestelle West, Thalham 80, 4880 St. Georgen im Attergau einen Asylantrag, den er im Zuge einer niederschriftlichen Erstbefragung am 7. Juni 2006 gegenüber Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch - im Wesentlichen mit einem seit dem Jahr 1998 bestehenden Konflikt mit seinem Cousin begründete.

Dem Bf, seiner Frau sowie den Kindern wurde eine bundesbetreute Unterkunft zugewiesen.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck, AZ: Sich40-2110-2006 wurde am 14. Juni 2006 über den Bf auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, iVm. § 57 des AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Salzburg am 14. Juni 2006 vollzogen.

Mit Schriftsatz des BAA, EAST-West, vom 8. Juni 2006, Zl: 0605.947, wurde dem Bf gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, sowohl den Asylantrag des Bf als auch die seiner Frau und Kinder gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und den Konsultationsmechanismus gemäß dem Dublin-Abkommen mit Ungarn oder Slowenien auszulösen. Gleichzeitig wurde gegen den Bf ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG eingeleitet. Im Zuge des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass sowohl Ungarn als auch Slowenien keine Zustimmung zur Übernahme des Bf im Rahmen des Konsultationsmechanismus erteilten.

Der Bf ist - wie auch seine Familienangehörigen, die sich in Bundesbetreuung befinden, und gegen die keine Schubhaft verhängt wurde - völlig mittellos.

3.3. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Der Bf ist Fremder und wird in Schubhaft angehalten. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Gemäß § 76 Abs. 2 leg. cit. kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

4.3. Wie sich unwidersprochen aus der Aktenlage und aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

Im vorliegenden Fall wird die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt, wonach gegen den Bf ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmung des AsylG 2005 eingeleitet worden sein muss. Dies ist aus dem vorliegenden Sachverhalt unbestritten. Abgesehen davon muss die belangte Behörde jedoch im Einzelfall auch eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vornehmen (vgl. z.B. VfSlg. 17.288/2004, mwN.). Dies kommt einerseits durch die Verwendung des Worts "kann" im Einleitungssatz des § 76 Abs. 2 FPG klar zum Ausdruck, andererseits insbesondere auch im Zusammenhang mit § 77 leg. cit.

Die Verhängung der Schubhaft erweist sich nämlich auch dann als rechtswidrig, wenn diese Maßnahme aus Gründen des Einzelfalls in Abwägung mit insbesondere verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten unverhältnismäßig ist oder an deren Stelle seitens der Fremdenpolizeibehörde gelindere Mittel iSd. § 77 Abs. 1 FPG hätten angewendet werden können. Insoweit ist das in dieser Bestimmung von ihrem Wortlaut her vorgesehene Ermessen für die Behörde eingeschränkt und muss jeweils einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Ein Hinweis auf bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte genügt dabei nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen (vgl. bereits VfSlg. 14.981/1997).

Die belangte Behörde konnte im vorliegenden Verfahren im Ergebnis nicht ausreichend darlegen, weshalb zu erwarten sei, dass sich der Bf den österreichischen Behörden entziehen werde. Die Tatsache allein, dass der Bf mit seiner Familie illegal nach Österreich einreiste und die Reiseroute (wohl bewusst) nicht bekannt gab, rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenat nicht generell den Ausschluss von gelinderen Mitteln gemäß § 77 Abs. 1 FPG. Die bestehende familiäre Situation spricht ebenfalls dafür, dass sich der Bf gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern der österreichischen Rechtsordnung nicht entziehen wird. Dass der Bf beim Asylbegehren wohl keine ausreichenden Fluchtgründe vorgebracht hat und gegen ihn bereits ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, enthebt die belangte Behörde nicht der Pflicht, die Verhältnismäßigkeit gemäß § 76 Abs. 2 FPG zu prüfen.

Im konkreten Fall war - auch unter Berücksichtigung vergleichbarer höchstgerichtlicher Judikatur - im Ergebnis die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig und wären für die Erreichung des von der Behörde angestrebten Ziels auch die im Gesetz vorgesehenen gelinderen Mittel denkbar.

Im Übrigen hat sich die belangte Behörde wohl auch nicht hinreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Dabei verkennt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht, dass der Schubhaftbescheid im vorliegenden Fall gemäß § 57 AVG zu erlassen war (§ 76 Abs. 3 FPG), wonach die Behörde berechtigt ist, den Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Das Ermessen der Behörde gemäß § 76 Abs. 2 FPG ist schon als Tatbestandselement zu prüfen und nicht erst im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Pauschale Annahmen ohne genügende Berücksichtigung des Einzelfalles reichen daher nicht aus.

Die belangte Behörde hätte daher anstelle der Schubhaft jedenfalls gelindere Mittel anwenden müssen.

Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Bf wohl Anspruch auf Bundesbetreuung hat (vgl. dazu bereits die Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenats vom 22. Mai 2006, VwSen-400799/3, und vom 8. Februar 2006, VwSen-400764/3).

4.4. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben und der Schubhaftbescheid sowie die darauf beruhende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Beschwerdebehauptung nicht näher eingegangen zu werden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 1 bis Abs. 3 AVG iVm. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 Kosten in Höhe von insgesamt 673,80 Euro (Gebühren: 13,00 Euro; Schriftsatzaufwand: 660,80 Euro) zuzusprechen.

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei. Auf § 79a Abs. 1 iVm. Abs. 4 Z. 1 AVG wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Asylwerber, gelinderes Mittel, § 76 Abs.2 Z.2 FPG

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