Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420000/23/Gf/La

Linz, 03.08.1993

VwSen-420000/23/Gf/La Linz, am 3. August 1993 DVR 0690392

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des J, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf Polte, Spittelwiese 15, 4020 Linz, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

In Punkt II. des h. Erkenntnisses vom 24. Oktober 1991, Zl. VwSen-420000/15/Gf/Kf, hat es anstelle von "8.506,50 S" richtig "16.870 S" zu lauten; der letzte Satz dieses Spruchpunktes hat zu entfallen.

B e g r ü n d u n g:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Mit Erkenntnis vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1079, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Kostenersatzanspruch der obsiegenden Partei in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht unter Heranziehung des Rechtsanwaltstarifgesetzes iVm den Autonomen Honorarrichtlinien, sondern unter Heranziehung der in der Verordnung BGBl.Nr. 104/1991 genannten, jedoch um ein Drittel gekürzten Pauschalbeträge festzusetzen ist.

Hieraus errechnet sich im gegenständlichen Fall ein Gesamtbetrag von 16.870 S (Schriftsatzaufwand: 7.413,33 S; Verhandlungsaufwand: 9.276,67 S; Stempelgebühr: 180 S), weshalb Spruchpunkt II. des h. Erkenntnisses vom 24. Oktober 1991, Zl. VwSen-420000/15/Gf/Kf, entsprechend zu berichtigen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67b AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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