Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420002/12/Kl/Rd

Linz, 21.01.1992

VwSen - 420002/12/Kl/Rd Linz, am 21. Jänner 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch vorläufige Abnahme des Führerscheins in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. Jänner 1992, mündlich verkündet am 21. Jänner 1992, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die vorläufige Führerscheinabnahme am 20. Oktober 1991 um ca. 13.00 Uhr als nicht rechtswidrig festgestellt.

Rechtsgrundlage: § 67a Abs.1 Z.2 und § 67c AVG i.V.m. § 76 Abs.1 KFG 1967.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 4.297 S (inklusive Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen und an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Postscheckkonto Nr. 5040.003, zu überweisen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 Abs.1 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 15. November 1991, die durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Revierinspektor Johann L des Gendarmeriepostenkommandos Altmünster, am 20. Oktober 1991 um ca. 13.00 Uhr erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheines, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 11.April 1991 unter Zl. VerkR-03010-3805/86, für rechtswidrig zu erklären und den Bund für schuldig zu erkennen, die durch das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entstandenen Kosten im verzeichneten Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Als Begründung wird hiefür angeführt, daß die vorläufige Abnahme des Führerscheines eine Sicherungsmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit darstellt und dann nicht gerechtfertigt sei, wenn eine vorangegangene Lenktätigkeit beendet ist und nichts dafür spricht, daß der Lenker ungeachtet seines Zustandes ein Kraftfahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder versuchen wird, es in Betrieb zu nehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Pkw in den Straßengraben gelenkt zu haben. Weiters sei das Fahrzeug durch eine Beschädigung der rechten Vorderachse nicht fahrfähig gewesen. Da der Unfallsort in Altmünster und der Ort der Abnahme der Gendarmerieposten Ebensee war, wäre die Inbetriebnahme aufgrund der Entfernung nicht möglich gewesen. Auch wurden keine Anstalten getroffen, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Betrieb nehmen wolle. Hinsichtlich der Kosten werden die §§ 47ff VwGG analog herangezogen. Die Reduktion des Kostenbetrages auf die Hälfte oder ein Drittel sei jedoch nicht gerechtfertigt, da der Aufwand dieser Maßnahmenbeschwerde sich nicht geändert hat gegenüber einer Maßnahmenbeschwerde beim VwGH.

2. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1991, VerkR-1120-1991, eine Gegenschrift erstattet, in welcher nach Darlegung des Sachverhaltes vorgebracht wird, daß der Beschwerdeführer eindeutig noch am Unfallsort als Lenker durch eine Gegenüberstellung identifiziert werden konnte. Weiters konnten die Meldungsleger, da sie keine Sachverständigen seien, die Fahrtauglichkeit des Pkws nicht beurteilen. Da der Beschwerdeführer den einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber angab, Berufskraftfahrer bei der Firma Mittendorfer zu sein, war für diese nicht auszuschließen, daß er noch am selben Tag (es war ein Sonntag) um 22.00 Uhr nach Ende des Wochenendfahrverbotes für Lkws einen Lkw in Betrieb nehmen werde, obwohl seine Alkoholisierung zu diesem Zeitpunkt noch bestehen würde. Im übrigen genüge als Voraussetzung zur vorläufigen Führerscheinabnahme die Befürchtung, daß jemand ein Fahrzeug in einem hiezu nicht geeigneten Zustand lenken werde. Diese Befürchtung ergab sich für die einschreitenden Gendarmeriebeamten auch daraus, daß der Beschwerdeführer wieder am Unfallsort erschien und daher die Annahme gerechtfertigt sei, daß er sein Fahrzeug von dort wegfahren wollte. Zur Entfernung Gendarmerieposten Ebensee als Abnahmeort und dem Unfallsort ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer in Altmünster, also in der Gemeinde des Unfallsortes, wohnhaft ist. Die belangte Behörde beantragte daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, VerkR-1120-1991, Einsicht genommen und insbesondere die dortige niederschriftliche Einvernahme des Zeugen Josef A vom 4. Dezember 1991 sowie die Anzeige vom 22. Oktober 1991 zum Beschwerdeakt genommen.

4. Aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der am 14. Jänner 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der neben den Verfahrensparteien der Zeuge Revierinspektor Johann Loidl vom Gendarmeriepostenkommando Altmünster geladen wurden, ergibt sich folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer lenkte am Sonntag, den 20. Oktober 1991, gegen 12.00 Uhr seinen Pkw, im alkoholbeeinträchtigten Zustand auf dem Güterweg Kollmannsberg in Neukirchen bei Altmünster und kam beim Haus Kollmannsberg Nr. 22 nach rechts von der Fahrbahn ab, rammte mehrere Gartenbeete und ca. 5m Gartenzaun und kam im angrenzenden Feld zum Stillstand. Er verließ sein Fahrzeug und fuhr in einem nachkommenden Pkw weg. Der durch die anzeigenden Unfallsgeschädigten herbeigeholte, am Unfallsort ermittelnde Gendarmeriebeamte stellte am Unfallsort eine starke Beschädigung des Pkws an der Vorderfront fest. Augenscheinlich war aber für den Gendarmeriebeamten eine Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges nicht gegeben. Der während der Erhebungen an den Unfallsort zurückkehrende Beschwerdeführer wurde den anzeigenden Unfallsgeschädigten vor deren Wohnhaus unmittelbar gegenübergestellt und von diesen eindeutig als Lenker des Unfall-Pkws wiedererkannt. Als Unfallslenker mit offensichtlichen Alkoholisierungsmerkmalen, wie gerötete Augen, Alkoholgeruch aus dem Mund, lallende Aussprache, wurde dieser zu der Durchführung eines Alkotests mittels Alkomaten beim Gendarmerieposten Ebensee aufgefordert, und es kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung unmittelbar nach. Die beiden Messungen gegen 13.00 Uhr ergaben einen Atemalkoholgehalt von 1,15 mg/l bzw. 1,20 mg/l. Da sich der Beschwerdeführer während der Amtshandlung mehrmals darauf berief, daß er Berufskraftfahrer sei und den Führerschein brauche - er gab an, bei der Firma M Transporte beschäftigt zu sein - wurde ihm der Führerschein für die Gruppen B, C, F und G, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 11. April 1991 unter Zl. VerkR-03010-3805/86, am 20. Oktober 1991 um 13.00 Uhr gegen Bestätigung, Blocknummer 74487, Blattnummer 06, vorläufig abgenommen. Die Annahme der Abnahmebestätigung wurde vom Beschwerdeführer verweigert. Da der Beschwerdeführer zum Unfallsort zurückgekehrt ist, seitens des Gendarmeriebeamten eine Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges nicht festgestellt wurde und überdies an jenem Tage um 22.00 Uhr das Wochenendfahrverbot beendet war, schloß der einschreitende Gendarmeriebeamte nicht aus, daß der Beschwerdeführer einen Pkw oder einen Lkw noch am 20. Oktober 1991 lenken würde, wobei er aufgrund des festgestellten hohen Alkoholisierungsgrades nicht die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzen, und sich daher in einem fahruntüchtigen Zustand befinden würde. Der Beschwerdeführer ist tatsächlich seit August/September 1991 bei der Fa. Baustoffe N als Kraftfahrer beschäftigt.

4.2. Dieser Sachverhalt ergab sich einerseits aus der bereits von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde durchgeführten Zeugenaussage der Ehegatten A, welche eindeutig und widerspruchsfrei die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers erwiesen. Im übrigen stützt sich das Beweisergebnis auf die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten Revierinspektor Johann L anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 1992, welche keine Widersprüche zu der bisherigen Aktenlage ergab. Dagegen erscheinen die Äußerungen des Beschwerdeführers anläßlich seiner Vernehmung als nicht glaubwürdig, zumal er trotz der vernommenen Zeugen A und des Gendarmeriebeamten nunmehr behauptet, daß es zu keiner Gegenüberstellung vor dem Hause Nußbaumer gekommen sei und er diese Leute nie gesehen hätte. Es geht daher auch die Bestreitung der Lenkereigenschaft ins Leere. Auch hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit des verunfallten Pkws ergab sich bei der Vernehmung des Beschwerdeführers, daß dies erst wesentlich später und nicht von ihm, sondern von seinem Bruder festgestellt wurde. Zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. seiner Rückkehr zum Unfallsort gab er selbst zu, daß er keine Gelegenheit fand, den Pkw-schaden festzustellen. Es war daher in der Folge auch für ihn - auch nach dem Alkotest die Benutzung seines Pkws nicht ausgeschlossen. Die weitere Vernehmung des Beschwerdeführers bestätigte aus der darin geschilderten Verhaltensweise des Beschwerdeführers, daß er den Pkw gelenkt hat. So gab er keine Diebstahlsanzeige auf und er kümmerte sich weder vor noch nach dem Verkehrsunfall um seinen Pkw, sondern ließ nach seinen Angaben den Pkw etwa 14 Tage am Unfallsort stehen. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer unwidersprochen einer Aufforderung zum Alkotest Folge leistete, in welcher seine hochgradige Alkoholisierung festgestellt wurde, läßt auf seine Lenkereigenschaft schließen, zumal ansonsten keine gesetzliche Verpflichtung bestanden hätte.

5. Aufgrund des festgestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 76 Abs.1 des KFG 1967 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen.

Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtung zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines besteht, hat sich das einschreitende Organ sohin ausschließlich von dem Bestreben leiten zu lassen, einen drohenden Verkehrsunfall zu verhüten (vgl. Grubman, KFG, Manz, Große Gesetzesausgabe, 24d, 3., erweiterte Auflage, Seite 475). Dabei sind bei der Belassung des Führerscheines strengste Maßstäbe anzulegen. Die Verpflichtung bzw. Befugnis zur vorläufigen Führerscheinabnahme endet jedenfalls, wenn eine unmittelbare Unfallsgefahr nicht mehr gegeben ist, also bei der Wiedererlangung der geistigen oder körperlichen Eignung des Führerscheinbesitzers, ein Kraftfahrzeug zu lenken, bei offensichtlicher Unmöglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu lenken, weil es fahruntauglich ist oder keines vorhanden ist, oder wenn ein Rückfall nicht unmittelbar zu befürchten ist. So ist auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Zweck dieser Sicherungsmaßnahme, eine unmittelbare Unfallsgefahr durch einen nichtfahrtüchtigen Kfz-Lenker hintanzuhalten. Es wurde daher auch entschieden, daß eine nachträgliche vorläufige Abnahme, nämlich rund 5 Wochen nach einem verursachten Verkehrsunfall, dem Gesetz widerspricht (vgl. Grubmann KFG, Seite 478f mit Nachweisen). Ist auch der Nachweis einer Alkoholbeeinträchtigung für eine vorläufige Führerscheinabnahme nicht erforderlich, so rechtfertigt ein positives Ergebnis einer Atemluftprobe für sich allein die vorläufige Abnahme des Führerscheins auch nicht, sondern es muß vielmehr aus dem Verhalten des betreffenden Kraftfahrzeuglenkers zu erkennen sein, daß er aus bestimmten Gründen nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt.

Aufgrund der Symptome wie gerötete Augen, Alkoholgeruch aus dem Mund, lallende Aussprache, schwankender Gang des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung am Unfallsort ergab sich für den einschreitenden Gendarmeriebeamten eine begründete Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung und eines fahruntüchtigen Zustandes zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Dies wurde auch durch den anschließenden Alkotest mit dem Ergebnis eines Atemluftalkoholgehaltes von 1,15 mg/l bzw. 1,20 mg/l erwiesen. Auch aus dem Verhalten und den vom Beschwerdeführer dem Gendarmeriebeamten gegenüber gemachten Angaben ergab sich, daß er nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt. Auch ergab sich für den einschreitenden Gendarmeriebeamten, daß der alkoholisierte Beschwerdeführer den Pkw am 20. Oktober 1991 gegen 12.00 Uhr gelenkt hat und den Verkehrsunfall verursacht hat. Das weitere Lenken eines Pkws nach dem Alkotest konnte seitens des einschreitenden Gendarmeriebeamten insofern nicht ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer bereits zuvor zum Unfallsort zurückkehrte - ein Wegbringen des Pkws durch den Beschwerdeführer wäre denkbar gewesen, wenn am Unfallsort keine Ermittlungen stattgefunden hätten, und zumal eine Fahruntauglichkeit des Pkw augenscheinlich nicht gegeben war - und andererseits er sich mehrmals auf seine Beschäftigung als Berufskraftfahrer stützte. Da der 20. Oktober 1991 ein Sonntag war und an diesem Tag um 22.00 Uhr das Wochenendfahrverbot beendet war, ergab sich für den Gendarmeriebeamten auch die Befürchtung, daß der Beschwerdeführer einen Lkw in Betrieb nehmen könnte, wobei zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Abbau des Blutalkohols noch nicht möglich war. Auch konnte eine Rückkehr zum Unfallsort nach dem Alkotest nicht ausgeschlossen werden, da sich dieser in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers befindet. Es war daher die Befürchtung, daß der Beschwerdeführer nochmals ein Fahrzeug in Betrieb nehmen werde und einen Verkehrsunfall verursachen könnte, gerechtfertigt. Die Führerscheinabnahme konnte sohin als nicht rechtswidrig festgestellt werden.

Eine weitere Rechtsverletzung wurde hingegen in der Beschwerde nicht geltend gemacht und es konnte eine solche auch nicht festgestellt werden.

5.2. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstellen steht nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162/7, die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S, ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S, und ein Verhandlungsaufwand von 2.273 S (jeweils inklusive Umsatzsteuer), also insgesamt ein Betrag von 4.297 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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