Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420005/10/Kl/Rd

Linz, 19.02.1992

VwSen - 420005/10/Kl/Rd Linz, am 19.02.1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde der S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zurechnung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. Februar 1992 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Betriebskontrolle am 21. November 1991 gegen 10.00 Uhr durch Organe des Landesarbeitsamtes Oberösterreich als nicht rechtswidrig festgestellt.

Rechtsgrundlage: § 67a Abs.1 Z.2 und § 67c AVG i.V.m. § 26 Abs.2 und 3 des AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, sowie § 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl.Nr. 88, zum Schutze des Hausrechtes.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 4.297 S (inklusive Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 Abs.1 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe vom 28. November 1991, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 3. Dezember 1991, die vom "Arbeitsamt Linz" am 21. November 1991 vorgenommene Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten und auf dem Betriebsgelände der Firma S. für rechtswidrig zu erklären und der Beschwerdeführerin Kostenersatz zuzuerkennen. In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, daß am 21. November 1991 gegen cirka 10.00 Uhr Mitarbeiter des Arbeitsamtes auf das Betriebsgelände und in die Betriebsräumlichkeiten eindrangen, um nach Schwarzarbeitern zu suchen, ohne daß zuvor eine Zustimmungserklärung zur Nachschau abgewartet wurde.

Dagegen begannen bereits die Mitarbeiter mit der Durchsuchung des Betriebsgeländes ohne daß deren Anwesenheit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bekannt geworden ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich daher in ihren Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in ihrem Grundrecht auf Schutz des Hausrechtes verletzt.

2. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1992, AZ: IIId-6710 B Dr.Tu/Eb, eine Gegenschrift erstattet, in welcher ein rechtswidriges Verhalten der Kontrollorgane des Landesarbeitsamtes Oberösterreich und des Arbeitsamtes Linz zur Überprüfung illegaler Ausländerbeschäftigung bestritten wird. Die Organe der Arbeitsmarktverwaltung haben bei Betreten dem Arbeitgeber von ihrer Anwesenheit im Betrieb Kenntnis zu geben, sind aber nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber vorher die Besichtigung des Betriebes anzukündigen. Das vorherige Einverständnis des Arbeitgebers ist daher nicht erforderlich. Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Weiters hat die belangte Behörde eine Stellungnahme der einschreitenden Organe und einen Aktenvermerk über die Betriebskontrolle vom 21. November 1991 vorgelegt. Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Schriftsatz samt Beilagen des Landesarbeitsamtes Oberösterreich Einsicht genommen. Aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der am 7. Februar 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der neben den Verfahrensparteien der Zeuge Dr. Eduard L als Leiter der Amtshandlung geladen wurde, ergibt sich folgender der Entscheidung zugrundegelegter und erwiesen angenommener Sachverhalt:

3.1. Verfügungsberechtigt über die Betriebsliegenschaft samt den Betriebsbauten ist die S Harze GesmbH & Co KG., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit organmäßig zur Vertretung nach außen Befugter Oskar S jun. ist.

3.2. Am 21. November 1991 gegen 10.00 Uhr betrat der Leiter der Amtshandlung das Büro der Beschwerdeführerin und wies der dortigen Sekretärin Name, Behörde und Zweck des Erscheinens nach und verlangte den Geschäftsführer. Diesem wurde durch die Sekretärin telefonisch die Anwesenheit "des Arbeitsamtes" mitgeteilt. Nach kurzem Warten erschien der Geschäftsführer Oskar S jun., während in der Zwischenzeit drei weitere Mitarbeiter des Leiters der Amtshandlung (d.i. Dr. Eduard L) bereits die Überprüfung des Betriebes in der anschließenden Betriebshalle begannen. Von deren Anwesenheiten erlangte der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis. Der Leiter der Amtshandlung Dr. L verlangte sodann Auskunft vom Geschäftsführer über die Beschäftigung von Ausländern und auch die hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen. Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer wurden unter Umständen routinemäßig verlangt. Erst nach etwa 15 Minuten erlangte der Geschäftsführer Kenntnis von der Anwesenheit weiterer Mitarbeiter im Betrieb, indem diese mit einem im Betrieb ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländer das Büro betraten. Ohne Aufforderung wies ein Mitarbeiter den Dienstausweis vor. Ein solches Verlangen wurde zu einem früheren Zeitpunkt nicht gestellt. Sodann erschien Herr Oskar Scherzenlehner sen., der sich über diese Kontrolle heftig beschwerte. Hinsichtlich des einen Ausländers, welcher ohne behördliche Bewilligung beschäftigt wurde, wurde sodann eine kurze Niederschrift abgefaßt.

3.3. Vom Betriebsbüro aus, wo der Leiter der Amtshandlung auf den Geschäftsführer wartete und sich das Gespräch mit diesem abwickelte, kann auf den Vorplatz der Betriebshalle gesehen werden. Eine weitere Einsicht auf die Betriebsräumlichkeiten ist nicht möglich. Routinemäßig wird eine Betriebsprüfung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dahingehend abgewickelt, daß der Leiter der Amtshandlung den Geschäftsführer von der Anwesenheit verständigt, auf diesen wartet und weitere Auskünfte von diesem verlangt, während die übrigen Mitarbeiter bereits die Betriebsräume zuerst von außen besichtigen und dann zur Kontrolle betreten, wobei danach getrachtet wird, daß eine Kontaktnahme unter den Arbeitnehmern möglichst nicht erfolgen kann.

4. Dieser Sachverhalt ergab sich insbesondere aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund der Aussage des als Zeugen vernommenen Dr. Eduard L als Leiter der angefochtenen Amtshandlung. Die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen war nicht in Zweifel zu ziehen, da er einerseits unter Androhung einer sonstigen Strafsanktion die Wahrheit auszusagen hat, und andererseits seine Aussagen grundsätzlich in keinem Widerspruch zu jenen des einvernommenen Geschäftsführers stehen. Danach ist zwar die Verständigung über die Anwesenheit "durch das Landesarbeitsamt" erwiesen, andererseits ist eine umfassende Information über die Zahl der Anwesenden und deren Betreten und Verbleib im Betrieb nicht erfolgt. Der Beweis für ein systematisches Durchstöbern bzw. Durchsuchen des Betriebes hat sich insofern nicht erhärtet, da im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer nach ausländischen Arbeitnehmern gefragt wurden und ein solcher auch aufgrund der konkreten Auskunft eines Arbeitnehmers im Keller bei einer Maschine arbeitend angetroffen wurde, ohne daß eine Suche erforderlich war.

Hinsichtlich der Information über den Zweck der Betriebskontrolle konnte den Aussagen des vernommenen Zeugen in dem Umfang mehr Glauben geschenkt werden, daß dieser bereits bei Betreten des Büros seine Persönlichkeit vorstellte und zu erkennen gab, daß eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durchgeführt werden sollte. Dies ist auch aus der erwiesenen Bereitschaft des Geschäftsführers, Auskunft und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, erkennbar. Eine betriebliche Auskunftserteilung ohne Zweckorientierung würde hingegen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.

5. Aufgrund des festgestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Aufgrund der Beschwerdebehauptungen und des Verhandlungsergebnisses steht fest, daß die Organe der belangten Behörde gegen den Willen des Verfügungsberechtigten in das Haus eindrangen. Verfügungsberechtigt ist die beschwerdeführende Gesellschaft. Es ist daher nicht unmöglich, daß durch die bekämpfte Maßnahme ihre subjektiven Rechte verletzt wurden. Sie ist demnach beschwerdelegitimiert. Die Maßnahme stellt einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt dar, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Sie ist nach Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG bzw. § 67a Abs.1 Z.2 AVG bekämpfbar. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

5.2. Für eine Hausdurchsuchung im Sinn des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl.Nr. 88, zum Schutz des Hausrechtes ist unter anderem wesentlich, daß eine "Wohnung" oder "sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten" durchsucht werden. Zu letzteren gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch Betriebsräume (vgl. VfSlg.Nr. 2867).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, daß nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. Nr.12056 mit weiteren Nachweisen). Einen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Eine Hausdurchsuchung liegt auch schon bei einer systematischen Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes vor; jedenfalls wird ein Suchen nach etwas vorausgesetzt, weshalb ein bloßes Betreten einer Wohnung, um etwa zu sehen, von wem sie bewohnt wird, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit keine Hausdurchsuchung ist. Zweck einer Hausdurchsuchung ist die Auffindung bis dahin nichtverfügbarer oder unbekannter Beweismittel, nicht aber die Suche nach Verdachtsgründen für irgendeine strafbare Handlung überhaupt.

In diesem Sinne ist auch die Entsendung eines behördlichen Organs zu einer Vereinsversammlung, die Revision nach dem Lebensmittelgesetz, nach dem Verkehrs- und Arbeitsinspektionsgesetz, nach dem Landarbeitsgesetz, nach dem Beschußgesetz eine bloße Nachschau und fällt nicht unter den Begriff der Hausdurchsuchung (vgl. Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Seite 166, RN 576 mit weiteren Nachweisen. Weiters VfSlg.Nr. 11981/1989, worin die bloße Nachschau, ob dort ausländische Arbeitnehmer beschäftigt waren, als Durchsuchen in der Bedeutung des Hausrechtsgesetzes angezweifelt wird). Es sind daher von der Hausdurchsuchung jene faktischen Amtshandlungen, die man im weitesten Sinne als Nachschau bezeichnen könnte, zu unterscheiden, wonach ein Verwaltungsorgan Grundstücke und Räumlichkeiten betritt, um dort z.B. eine Befragung oder einen Augenschein vorzunehmen. Der Unterschied zur Hausdurchsuchung ist jener, daß nicht in systematischer Weise nach einem bestimmten Gegenstand oder einer bestimmten Person, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. Bernd-Christian Funk, Forschungen aus Staat und Recht 28, Seite 48).

Aufgrund des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes nämlich Nachschau und Auskunft nach beschäftigten Ausländern - wurde die Beschwerdeführerin daher durch die Amtshandlung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht nicht verletzt. Auch eine andere Verletzung eines Verfassungsrechtes konnte nicht erkannt werden.

5.3. Neben der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist auch die Möglichkeit der Verletzung von einfach gesetzlichen subjektiven Rechten zu prüfen.

5.3.1. Da kein subjektives Recht auf die gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht, ist die Frage der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch eine faktische Amtshandlung jeweils gesondert zu prüfen, wobei es sich nicht allein um die Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte handeln kann, sondern auch um solche privatrechtlichen Charakters, weil das B-VG keine Einschränkung vornimmt. Die Möglichkeit der Verletzung von solchen subjektiven Rechten liegt vor. Es ist daher hinsichtlich der Rechtsverletzung durch eine faktische Amtshandlung das "Ob" und das "Wie", also die Beachtung der Verfahrensvorschriften, zu überprüfen (vgl. Klecatsky-Öhlinger, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Seite 170, sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Trauner Verlag, Seite 176).

5.3.2. Gemäß § 26 Abs.2 des AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, sind die Landesarbeitsämter und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, unter anderem die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen zu betreten.

Gemäß Abs.3 der zitierten Gesetzesstelle haben sie bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen.

5.3.3. Die Maßnahme erfolgte durch eine zuständige Behörde.

Aus dem unter Punkt 3. erwiesenen Sachverhalt geht hervor, daß sich der Leiter der Amtshandlung mit Namen und als Vertreter des Landesarbeitsamtes vorstellte und die Verständigung des Arbeitgebers über die Anwesenheit "des Arbeitsamtes" zum Zweck einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Erscheinen des Arbeitgebers verlangte. Wird daher entgegen den primär bestehenden subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin den Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz die Berechtigung zum Betreten der Betriebsräume eingeräumt, so erfährt diese Berechtigung durch die im § 26 Abs.3 leg.cit. festgelegten Mindesterfordernisse (Verständigungspflicht, Ausweispflicht) eine Einschränkung.

Die Absätze 2 und 3 des § 26 AuslBG werden erst durch die Novelle vom 5. Juli 1990, BGBl.Nr. 450, eingefügt. Der Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (1462 der Beilage zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP) erhellt, "daß sich neben der bewilligten Arbeit von Ausländern während der Hochkonjunktur ein schwarzer Arbeitsmarkt ausbreitete, dem mit den vorhandenen Instrumenten kaum beizukommen war. Die geänderten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse führten 1988 zu einer ersten Anpassung an die geänderte Problemlage", wobei auch "die Möglichkeiten zur Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung verstärkt" wurden. Die weitere Entwicklung machte eine weitere Anpassung in der Novelle 1990 erforderlich, im wesentlichen auch den "Ausbau des Kontrollsystems zur wirksamen Verfolgung der illegalen Ausländerbeschäftigung", wobei "mit der Bereitstellung eines umfassenden Instrumentariums zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" insofern Konsequenzen gezogen werden, "als nicht nur auf die illegale Beschäftigung eines einzelnen Arbeitnehmers, sondern vor allem auch verstärkt auf die Ebene der Unternehmen selbst gezielt wird." Daraus erhellt, daß die Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung gegenüber vorhandenen betrieblichen und privaten Interessen in den Vordergrund gestellt wird.

Wird die gesetzliche Verständigungspflicht der Behörden beim Betreten des Betriebes sowie die Ausweispflicht auf Verlangen in der zitierten Gesetzesstelle hinsichtlich ihres Umfanges nicht näher definiert, so kann darin nur ein Minimalerfordernis bzw. eine "Mindestinformation" gesehen werden, ohne daß daraus subjektive Rechte des Betroffenen, wie z.B. Recht auf umfangreiche Information hinsichtlich der Zahl und der Persönlichkeit der Organe, abzuleiten sind.

Dies geht weiterreichend auch schlüssig aus der Regelung hervor, daß ein Betreten auch ohne Verständigung möglich bzw. rechtmäßig ist, wenn der Beginn der Betriebskontrolle unnötig verzögert werden würde. Das Schutzbedürfnis des Einzelnen wurde hier auf einfachgesetzlicher Ebene hinter das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung aus sozialen und wirtschaftlichen Erwägungen gestellt. Ein Recht auf Information bzw. ein Recht auf das Treffen von vorsorgenden Maßnahmen vor der Betriebskontrolle ist daher aus dem Zweck der Gesetzesbestimmung nicht eingeräumt.

Es ist daher durch die Nachschau im Betrieb der Beschwerdeführerin diese weder durch das Betreten noch durch die weitere Abwicklung der faktischen Amtshandlung in ihren Rechten verletzt worden.

6. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstellen steht nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat die Beschwerdeführerin nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162/7, die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S, ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S, und ein Verhandlungsaufwand von 2.273 S (jeweils gerundet und inklusive Umsatzsteuer), also insgesamt ein Betrag von 4.297 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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