Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420008/3/Gf/Kf

Linz, 31.01.1992

VwSen - 420008/3/Gf/Kf Linz, am 31. Jänner 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem am 30. Dezember 1991 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Schriftsatz wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Anhaltung in Schubhaft als auch gegen die dieser Anhaltung vorausgehenden Festnahme. Über den ersteren Beschwerdegegenstand wurde bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1992, Zl. VwSen-400063, abgesprochen.

2. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdegegenstandes hat der Beschwerdeführer am heutigen Tage durch seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, daß die Beschwerde insoweit zurückgezogen wird. Aus diesem Grund hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 31. Jänner 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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