Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420024/15/Kl/Rd

Linz, 11.03.1993

VwSen - 420024/15/Kl/Rd Linz, am 11. März 1993 DVR.0690392

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den in der Beschwerdesache H E, D, L, vertreten durch Mag. W, V , D, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, W, L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gestellten Kostenantrag der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. November 1992 beschlossen:

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 28. Oktober 1992, wurde Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 11. September 1992 durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz erhoben und die Verletzung subjektiver Rechte behauptet.

2. Über Aufforderung hat die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde mit Schriftsatz vom 12. November 1992 eine Stellungnahme abgegeben und darin auch den Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten im Umfang der Pauschalsätze vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt. Auch wurden Aktenkopien übersandt.

3. Zur Klärung der Zulässigkeit der Beschwerde sowie auch zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18. März 1993, 15.00 Uhr anberaumt und es wurden auch Zeugen geladen.

4. Mit Schriftsatz vom 5. März 1993, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 8. März 1993, gab nunmehr der rechtsfreundliche Vertreter bekannt, daß er in der gegenständlichen Rechtssache die Beschwerde zurückziehe. Da es sich um ein Antragsverfahren handelt, ist der Antrag nunmehr als gegenstandslos zu betrachten.

5. Gemäß § 79a AVG steht nur der Partei Kostenersatz zu, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt.

Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Kosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof am 23. September 1991, Zl. 91/19/0162/7, in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß als ähnlichste Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof (§§ 47 bis 60 VwGG bzw. die darauf begründete Pauschalierungverordnung) heranzuziehen sei, wobei sich im Grunde der verschiedenen Mühewaltung die Pauschalsätze um ein Drittel verkürzen.

Im Grunde des § 51 VwGG, welcher im Sinne des obzitierten VwGH-Erkenntnisses analog anzuwenden ist, ist in Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

Da infolge der Wahrung des Parteiengehörs bereits eine Stellungnahme der belangten Behörde sowie eine Aktenvorlage erfolgt ist, und da auch in weiterer Folge das Verfahren zu der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geführt hat, ist tatsächlich ein Aufwand der belangten Behörde erwachsen. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist eine Zurückziehung der Beschwerde im Hinblick auf den Aufwandersatz als Abweisung zu beurteilen. Es waren daher der belangten Behörde der Schriftsatzaufwand von 1.687 S sowie ein Vorlageaufwand von 337 S, ds die um ein Drittel gekürzten Pauschalsätze des Verwaltungsgerichtshofes, zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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