Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420042/29/Kl/Rd

Linz, 03.03.1994

VwSen-420042/29/Kl/Rd Linz, am 3. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des G S, vertreten durch , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.2.1994, mündlich verkündet am 3.3.1994, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig festgestellt.

II. Die belangte Behörde (der Bund) hat dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 16.924 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG iVm § 1 des Gesetzes vom 27.10.1862, RGBl.Nr. 88, zum Schutz des Hausrechtes sowie §§ 139ff Strafprozeßordnung.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 13.8.1993, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 17.8.1993, wurde Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 27.7.1993 um ca. 21.00 Uhr am Wohnsitz des Beschwerdeführers, S, durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz erhoben und die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schutz des Hausrechtes sowie Achtung des Privat- und Familienlebens und der Bestimmungen über die Durchsuchung und Beschlagnahme nach der Strafprozeßordnung und weiters die Verletzung der Richtlinien für das Einschreiten nach § 31 Sicherheitspolizeigesetz behauptet.

Dazu wurde ausgeführt, daß zum genannten Zeitpunkt lediglich die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers zu Hause anwesend waren, wobei gegen 21.00 Uhr mehrmals an der Tür geläutet wurde und mit Steinen gegen das Fenster geworfen wurde. Nachdem nicht geöffnet wurde, stiegen zwei Personen mit einer Leiter auf den Balkon des Hauses und erhielten durch die verängstigten Kinder Einlaß. Beim Verlassen des Hauses über die Leiter kehrten die Gattin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer (etwa eine halbe Stunde später) nach Hause zurück und es wurde ihnen von den Beamten, welche sich als solche der Bundespolizeidirektion Linz benannten, ein Hausdurchsuchungsbefehl mitgeteilt, wobei aber ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht vorgewiesen werden konnte. Für den Fall von Schwierigkeiten wurde mit der Verhaftung gedroht. In der Folge sei das Büro durchsucht und dabei verschiedene Unterlagen und Dokumente beschlagnahmt worden, worüber aber trotz Aufforderung keinerlei Bestätigung ausgestellt wurde. Neben Geschäftsunterlagen wurden auch private Unterlagen mitgenommen. Eine Nachfrage des Beschwerdeführers am darauffolgenden Tag bei Journalrichter Dr. N habe ergeben, daß dieser zunächst zivilrechtliche Streitigkeiten annahm und daher bei der Kriminalpolizei Linz eine freiwillige Nachschau und Herausgabe der Unterlagen anregte und erst für den Fall des Widersetzens einen mündlich bedingten Hausdurchsuchungsbefehl erteilte. Bis zur Beschwerdeerhebung wurde aber tatsächlich weder ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl noch eine Anzeige zugestellt.

Wegen der behaupteten Rechtsverletzungen wurde daher die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes beantragt.

2. Die zunächst als belangte Behörde im Verfahren beteiligte Bundespolizeidirektion Linz hat die Beschwerde unter Berufung auf ihre Unzuständigkeit an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland zuständigkeitshalber weitergeleitet. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland hat mit Schriftsatz vom 15.9.1993 eine Gegenschrift erstattet, in welcher nach einer ausführlichen Sachverhaltsdarlegung den Beschwerdepunkten entgegengetreten wurde und die kostenpflichtige Zurückweisung wegen Unzuständigkeit beantragt wurde. Im wesentlichen wurde darin dargelegt, daß die Beamten der Bundespolizeidirektion Linz zum Zweck einer ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich überschreitenden Amtshandlung durch Verfügung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit um 20.30 Uhr der Sicherheitdirektion für das Bundesland dienstzugeteilt wurden und für diese tätig wurden. Da beim gegenständlichen Wohnobjekt über Läuten und Klopfen nicht geöffnet wurde, wurde über den Journalbeamten der Bundespolizeidirektion Linz ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl, ausgestellt vom Journalrichter Dr. N des LG Linz, erwirkt und in Durchsetzung dieses richterlichen mündlichen Beschlusses in Gegenwart des Wohnungsinhabers eine Hausdurchsuchung im Hinblick auf die gesuchten Firmenunterlagen durchgeführt und wurden diese Unterlagen in der Folge auch sichergestellt. Es sei daher der Durchsuchungsakt durch die Exekutivorgane dem Gericht zuzurechnen. Im übrigen könne bei Gefahr im Verzug der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl auch mündlich erteilt werden. Die weiteren Vorschriften über Ersichtlichmachung und Ausfertigung bzw. Zustellung seien ebenfalls der Sphäre der Justiz zuzurechnen und vom Strafgericht zu vertreten. Eine Überschreitung des Durchsuchungsbefehls wurde aber jedoch nicht einmal in der Beschwerde behauptet. Es wurde daher die gegenständliche Hausdurchsuchung ausschließlich auf richterliche Anordnung und nach den Verfahrensvorschriften der StPO geführt. Die Organe der Bundespolizeidirektion Linz waren daher berechtigt, die Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers zu durchsuchen und die Firmenunterlagen sicherzustellen.

3. Nach Einsichtnahme in den von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vorgelegten Verwaltungsakt wurden vom O.ö. Verwaltungssenat vom LG Linz die Mitteilung des gegenständlichen Hausdurchsuchungsbefehls und allfällige Aktenunterlagen erbeten. Das LG Linz übermittelte mit Schreiben vom 29.12.1993 die Kopien zweier Berichte der Bundespolizeidirektion Linz und brachte gleichzeitig zum Ausdruck, daß bislang eine Ausfertigung des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehles nicht vorliege.

Zu diesem Verfahrensstand wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und vertrat der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 27.1.1994 auch weiterhin die Auffassung, daß ein richtlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht vorlag und er daher in den angeführten Rechten verletzt sei.

4. Im Hinblick auf die behauptete Richtlinienverletzung nach dem Sicherheitspolizeigesetz wurde ein Beschwerdeschriftsatz am 10.9.1993 an die Bundespolizeidirektion Linz als Dienstaufsichtsbehörde gemäß § 89 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz weitergeleitet. Dieser Teil der Beschwerde ist von der zuständigen Dienstbehörde wahrzunehmen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die eingebrachten Schriftstücke sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.2.1994, zu der neben dem Beschwerdeführer und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland die Zeugen Richter Dr. P N, AI H F, AI D R (beide BPD Linz), OR Dr. G M (BPD Linz) und M S geladen und einvernommen wurden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt und als erwiesen der Entscheidung zugrundegelegt:

5.1. Aufgrund einer Anzeigenerstattung am 27.7.1993 der Firma V. P & I.P OEG, Linz, wegen des Verdachts der Datenbeschädigung, des Diebstahles und der schweren Erpressung bei der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer N, wurde der Journalbeamte Dr. M der Bundespolizeidirektion (im folgenden kurz: BPD) Linz hievon verständigt und es wurde ihm die Anzeige sofort in den Journaldienst überbracht. Der Firmenangestellte H K kündigte in einem Telefonat gegen 19.40 Uhr des 27.7.1993 dem Journalbeamten an, daß die Firma wegen der vom Beschwerdeführer mitgenommenen Firmenunterlagen nicht mehr weitergeführt werden könne; der Schaden werde mit etwa 200.000 S beziffert. (Eine Aufstellung der Firmenunterlagen und Waren bzw. Geräte wurde erst um 20.50 Uhr dem Journalbeamten überbracht). Dieser Sachverhalt wurde vom Journalbeamten dem Journalstaatsanwalt Dr. M (LG Linz) um 20.10 Uhr mitgeteilt und von diesem angeregt, eine freiwillige Herausgabe der Unterlagen vom Beschwerdeführer zu verlangen und zu erwirken, falls dies nicht der Fall sein sollte, beantrage er (der Staatsanwalt) eine Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschwerdeführers (S in O). Es wurde aber eingeschränkt, daß sich dies nur auf Firmenunterlagen, nicht auch auf Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, erstreckt.

Daraufhin wurden die einschreitenden Kriminalbeamten der BPD Linz über Antrag des Journalbeamten vom Journaldienst der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit um 20.40 Uhr für die Sicherstellung von Firmenunterlagen in O der Sicherheitsdirektion für das Bundesland dienstzugeteilt.

Sie wurden vom Journalbeamten zum Wohnsitz des Beschwerdeführers beordert, um die Herausgabe der Geschäftspapiere bei dem Betreffenden zu veranlassen und die Geschäftspapiere sicherzustellen.

Die Kriminalbeamten äußerten Bedenken gegenüber dem Journalbeamten, da die Amtshandlung zur Nachtzeit nicht günstig sei und auch nicht genau feststand, um welche Papiere es sich handelte und welchen Umfang sie darstellen.

Gegen 21.00 Uhr wurde vom Journalbeamten der zuständige Journalrichter telefonisch kontaktiert, wobei sich der Anschein einer nächst zivilrechtlichen Angelegenheit auf den Verdacht auf ein strafrechtliches Verhalten verdichtete. Es wurde eine zunächst freiwillige Nachschau nach den Firmenunterlagen am Wohnsitz des Beschwerdeführers dem Journalrichter angekündigt und für den Fall, daß eine freiwillige Nachschau nicht gestattet werde, vom Journalrichter der Behörde in Aussicht gestellt, daß er einen Hausdurchsuchungsbefehl geben werde. Dem wurde jedoch hinzugefügt, daß er jedenfalls noch einmal kontaktiert werden wollte, wenn ein (konkreter) Hausdurchsuchungsbefehl erteilt werden sollte.

Gegen 21.15 Uhr trafen die Kriminalbeamten beim Wohnsitz des Beschwerdeführers ein und es brannte im ersten Stock Licht.

Über Läuten wurde das Licht abgedreht und die Glocke außer Betrieb gesetzt und es wurde nicht geöffnet, obwohl sich die Beamten als Kriminalbeamte ausgaben. Es wurden auch die örtlich zuständigen Exekutivorgane des GP Hörsching verständigt und kamen diese mit etwa 20 Minuten Verzögerung zum Ort der Amtshandlung. Diese versuchten mittels einer Leiter über den Erker zum ersten Stockwerk zu gelangen, um dort zu klopfen. Auch dort wurde kein Einlaß gewährt. Dieser Sachverhalt wurde dem Journalbeamten mitgeteilt und auch geäußert, daß mit einer freiwilligen Herausgabe nicht zu rechnen sei und daher ein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich sei.

In der Zwischenzeit hörte ein Kriminalbeamter den Funkspruch mit, daß die Firma P & P in E gefilmt werde.

Um einen Zusammenhang feststellen zu können, wurde die Überprüfung dieser Person veranlaßt. Die Person konnte dann aber nicht mehr angetroffen und überprüft werden.

Der Journalbeamte der BPD Linz berief sich daraufhin um etwa 22.15 Uhr auf einen mündlichen Hausdurchsuchungsbefehl des Journalrichters.

Es trafen dann auch die Ehegatten S beim Ort der Amtshandlung ein und waren über die Vorgangsweise der Kriminalbeamten aufgebracht und es wurde ihnen mitgeteilt, daß ein mündlicher Hausdurchsuchungsbefehl des Journalrichters vorliege. Auf Verlangen konnte daher ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht vorgewiesen werden.

Zunächst wurde kein Einlaß gewährt; erst über weitere Diskussionen und Zureden wurde seitens der Gattin des Beschwerdeführers die Haustüre aufgesperrt und konnten die Beamten das Haus betreten. Es wurde auch von den Beamten mitgeteilt, daß die Geschäftspapiere, welche von der Firma P & P mitgenommen wurden, herauszugeben seien. Dem wurde zunächst nicht nachgekommen, worauf die Kriminalbeamten eine Durchsuchung im Haus, konkret in der Küche, begannen. Daraufhin wurden sie von der Gattin des Beschwerdeführers ins Wohnzimmer und Erkerzimmer geführt, wo die Unterlagen zum Teil frei auf dem Tisch lagen. Es wurden zunächst die vom Betroffenen bezeichneten, sodann nach grober Durchsicht der Unterlagen durch den Leiter der Amtshandlung jene Unterlagen, die nach dem äußeren Anschein etwas mit der Firma zu tun hatten, zusammengepackt und sichergestellt. Die Unterlagen wurden ins Büro des Journaldienstes bei der BPD Linz ohne Verzeichnis und Versiegelung verbracht. Dem Beschwerdeführer wurde an Ort und Stelle - auch über Verlangen - keine Bestätigung ausgehändigt. Er wurde lediglich darauf verwiesen, daß er zur BPD Linz, zu den zuständigen Sachbearbeitern, kommen könne. Dort könne er auch die privaten Papiere herausnehmen und mitnehmen.

Am Einschreitungsort wurden auch die Firmengeräte und Waren wahrgenommen, diese Gegenstände wurden jedoch weisungsgemäß nicht sichergestellt. Bereits bei der Amtshandlung kündigte der Beschwerdeführer seine Beschwerde an. Die Amtshandlung war um ca. 23.00 Uhr beendet.

Am darauffolgenden Tag sprach der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter beim Journalrichter vor, und beschwerte sich über das Vorgehen der Beamten. Auch erklärte er dem Journalrichter, daß er die Urkunden auch freiwillig herausgegeben hätte. In der Auffassung, daß letztlich eine freiwillige Herausgabe erfolgt sei, wurde zwar vom Journalrichter dem Beschwerdeführer die Abfassung eines Aktenvermerkes über den Vorfall angeboten, es wurde aber die Abfassung des Aktenvermerkes weder vom Beschwerdeführer bzw.

seinem Rechtsfreund noch vom Journalrichter für notwendig befunden. Der Journalrichter konnte sich an ein Telefonat um 22.15 Uhr und die Erteilung eines konkreten Hausdurchsuchungsbefehles nicht erinnern. Der Journalrichter wurde mit dem Fall weiters nicht mehr befaßt; er erfuhr eher durch Zufall, daß dieses Verfahren eingestellt wurde. Dem Journalrichter wurden keine Urkunden vorgelegt.

5.2. Dieser Sachverhalt und der Ablauf der angefochtenen Amtshandlung ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der beiden als Zeuge vernommenen Kriminalbeamten und der Aussage des Journalrichters, aber auch teilweise des zeugenschaftlich einvernommenen Journalbeamten. Alle Zeugen standen unter Wahrheitspflicht und machten einen glaubwürdigen Eindruck. Zu der maßgeblichen und strittigen Frage, ob ein Hausdurchsuchungsbefehl durch den Journalrichter bloß angekündigt oder auch dann tatsächlich mündlich erteilt wurde, gelangte der unabhängige Verwaltungssenat unter Zusammenschau und Abwägung sämtlicher Zeugenaussagen zu der Auffassung, daß letztlich ein mündlicher Hausdurchsuchungsbefehl durch den Journalrichter nicht erteilt wurde. Dieses Beweisergebnis gründet sich auf die doch tragenden Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Journalrichters, welcher wiederholt zwar beteuerte, daß er einen Hausdurchsuchungsbefehl ankündigte, daß er aber letztlich selbst zugab, daß er konkret einen Hausdurchsuchungsbefehl nicht gegeben hätte. Diese Aussage bzw. Würdigung wurde dadurch unterstrichen, daß er auch am darauffolgenden Tag bei der Vorsprache des Beschwerdeführers der Meinung war, daß die Urkunden letztlich freiwillig herausgegeben wurden und dies sozusagen kein Fall einer Hausdurchsuchung mehr war. Er hielt daher aus diesem Grunde die Festhaltung des Vorfalles in einem Aktenvermerk für nicht notwendig. Dies unterstützt auch den Umstand, daß sich der Journalrichter an einen zweiten Telefonkontakt, wo er den mündlichen Hausdurchsuchungsbefehl konkret gegeben haben soll, nicht erinnern kann. Es wäre nämlich dann seine gegenüber dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag geäußerte Meinung, daß eine freiwillige Herausgabe erfolgte, entgegen aller Lebenserfahrung und im krassen Widerspruch zu der Erteilung eines Hausdurchsuchungsbefehles. Dies um so mehr, als er in der Ankündigung des Hausdurchsuchungsbefehles an den Journalbeamten mitteilte, daß zunächst eine freiwillige Herausgabe angestrebt werden sollte, und nur sofern eine solche nicht erfolgt, er noch einmal kontaktiert werden sollte, um dann einen Hausdurchsuchungsbefehl zu geben.

Es konnte daher auch nicht das erste Telefonat um etwa 21.00 Uhr die Erteilung eines Hausdurchsuchungsbefehls bedeuten, da sowohl der Journalrichter als auch der Journalbeamte davon ausgingen (auch in der Zeugenaussage!), daß eine weitere Kontaktnahme jedenfalls erforderlich sei, um einen Durchsuchungsbefehl konkret zu erteilen.

Im Hinblick auf eine Sicherstellung jedoch - eine solche war glaubwürdig zunächst Gegenstand des kriminalpolizeilichen Auftrages und Einschreitens - wurde vom Journalrichter gesondert eine solche nicht beantragt und befohlen, sondern galt die Sicherstellung für den Journalrichter als inkludierte Folge der Hausdurchsuchung.

Der Beweiswürdigung lagen aber auch Erwägungen der allgemeinen Lebenserfahrung zugrunde, wonach richterliche Zwangsmittel selbst für einen Journalrichter nicht völlig alltäglich und unbeachtlich sind. Daraus kann abgeleitet werden, daß sich ein Richter, sofern er ausdrücklich einen Hausdurchsuchungsbefehl erteilt, sich auch daran und an die Begleitumstände erinnern kann. Eine ausdrückliche Erinnerung müßte aber auch insofern vorhanden sein, als der Beschwerdeführer bereits am nächsten Tag bei dem Journalrichter diesbezüglich vorgesprochen hat und zumindest am nächstfolgenden Tag noch die volle Erinnerung mit höchster Wahrscheinlichkeit vorhanden gewesen wäre. Im Zusammenhalt damit, daß keine schriftlichen Aufzeichnungen geführt wurden, sowie daß von einer freiwilligen Herausgabe ausgegangen wurde, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl davon auszugehen, daß ein konkreter Auftrag nicht erteilt wurde und daß es sich dabei um keine echte Erinnerungslücke handelt.

5.3. Aufgrund des Beweisverfahrens anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung war aber auch als erwiesen anzusehen, daß die einschreitenden Kriminalbeamten der BPD Linz zwar der Sicherheitsdirektion für dienstzugeteilt waren, daß sie aber lediglich Kontakt mit dem Journalbeamten der BPD Linz hatten und ausschließlich über dessen Auftrag und Weisung handelten und in ihrer Amtshandlung angeleitet wurden. Diese Feststellung war durch die Einvernahme der Kriminalbeamten einwandfrei erwiesen.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat das bisherige Verfahrensergebnis durch Übermittlung einer Abschrift der Verhandlungsschrift an die BPD Linz dieser als belangter Behörde mitgeteilt und die Gelegenheit zur Parteienäußerung eingeräumt. Eine Äußerung wurde nicht abgegeben.

7. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

7.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Durch die Durchsuchung des Hauses des Beschwerdeführers und die Sicherstellung von Geschäftsunterlagen durch Kriminalbeamte der BPD Linz im Auftrag und unter der Leitung der BPD Linz ohne richterlichen Befehl wurde ohne unmittelbar vorausgegangenes Verfahren ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt.

Der Beschwerdeführer ist als Hauseigentümer bzw. Miteigentümer des durchsuchten Wohnhauses zur Beschwerdeführung legitimiert.

Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

7.2. Das Gesetz zum Schutze des Hausrechts (HausrechtsG), RGBl.Nr. 88/1862, das gemäß Art.9 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.Nr. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art.149 Abs.1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem § 1, daß eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, in der Regel nur Kraft eines (mit Gründen versehenen) richterlichen Befehls unternommen werden darf (vgl. auch § 140 Abs.3 Strafprozeßordnung - StPO).

Wie im Sachverhalt festgestellt wurde, ist davon auszugehen, daß ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl um 22.15 Uhr (nach einer weiteren Kontaktnahme) nicht erteilt wurde.

Entgegen einer weiteren Auffassung der Behörde kommt es nämlich ungeachtet der möglichen subjektiven Absicht des Richters - dieser kündigte zwar einen Hausdurchsuchungsbefehl um etwa 21.00 Uhr an und wollte einen solchen auch in weiterer Folge geben - auf den objektiven Gehalt der vom Richter gebrauchten Worte an (vgl. VfGH vom 1.12.1986, B 775/84 bzw. SlgNr. 11130). Es ist daher aufgrund des objektiven Gehaltes der vom Richter gebrauchten Worte ein ausdrücklicher Hausdurchsuchungsbefehl noch nicht erteilt worden, sondern hat dieser für den Fall, daß die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden, um eine weitere Kontaktnahme ersucht, für welche er dann die Erteilung eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles ankündigte. Es wurde dieser objektive Gehalt der gebrauchten Worte auch vom Journalbeamten bzw. von der Sicherheitsbehörde als solches verstanden.

7.3. Kraft § 2 Abs.1 HausrechtsG kann zum Zwecke der Strafgerichtspflege eine Hausdurchsuchung "bei Gefahr im Verzuge auch ohne richterlichen Befehl" von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden (vgl. auch § 141 Abs.1 StPO).

7.3.1. Gemäß § 24 StPO haben die Sicherheitsbehörden allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhindern können. Hausdurchsuchungen und die vorläufige Verwahrung von Personen dürfen die Sicherheitsbehörden und deren Organe zum Zwecke der Strafgerichtspflege nur in den in dieser Strafprozeßordnung vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen.

Die Vornahme solcher Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz - vorausgesetzt es liegt kein vom Gericht unmittelbar erteilter Auftrag vor - fällt sowohl in den Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaften (wohl auch Bundespolizeidirektionen) als auch in den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen, da § 24 StPO von den Sicherheitsbehörden schlechthin spricht und sowohl diese als auch jene Sicherheitsbehörden sind (VfGH vom 30.4.1964, Slg.4692).

Auch Angelegenheiten der Strafjustiz gehören zur "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit". Dazu hat aber nunmehr klärend und einschränkend § 22 Abs.3 2. Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geregelt, daß, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten.

Zur Frage, ob gegenständlich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland oder die BPD Linz als Sicherheitsbehörde tätig geworden ist, ist festzustellen, daß Hilfsorgane (in concreto die Kriminalbeamten der BPD Linz) ihrem Wesen nach keine über die Zuständigkeit der Behörde hinausgehende Befugnis haben können. Ihnen mangelt - vom Dienstrecht und vom inneren Dienst abgesehen - eine selbständige Entscheidungs- und Verfügungskompetenz. Soweit sie Anordnungen treffen, sind sie also stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie im konkreten Fall tätig werden, deren Vollzugsgewalt sie handhaben. Bei der Frage, für welche Behörde die Hilfsorgane zu fungieren haben, müssen jene gesetzlichen Vorschriften außer Betracht bleiben, die lediglich den inneren Dienst, insbesondere die innerdienstlichen Unterstellungsverhältnisse, regeln (vgl.

vorzitiertes VfGH-Erkenntnis). Es ist daher die im Verfahren eingewandte Dienstzuteilung (zur Sicherheitsdirektion für das Bundesland ) für das Verwaltungshandeln unbeachtlich.

Vielmehr ist das Handeln der Hilfsorgane jener Behörde zuzurechnen, in deren Zuständigkeit die Sache nach den Materiengesetzen fällt, und zwar im Rahmen ihres Wirkungsbereiches. Dies gilt jedoch nur für den Fall, in dem das Hilfsorgan von sich aus (aus eigener Macht) tätig wird.

Dies bedeutet also, daß bei einem Tätigwerden der Exekutivorgane aus eigener Macht ihr Handeln sehr wohl im Zusammenhang mit § 24 StPO der Sicherheitsdirektion zugerechnet hätte werden können (vgl. ähnlich auch in VfGH vom 6.10.1977, B 388/76-57 und B 350/76-28).

Da aber - wie schon festgestellt wurde - die Exekutivorgane im Auftrag und auf Weisung und unter Anleitung der BPD Linz tätig geworden sind, ist ihr Handeln stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie im konkreten Fall tätig werden, und deren Vollziehungsgewalt sie also handhaben. Sie sind daher für die BPD Linz tätig geworden und es ist das Handeln dieser Sicherheitsbehörde zuzurechnen.

Wenn auch in der Regel Anordnungen der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vollzogen und daher dieser Behörde zuzurechnen sind, so schließt dies dennoch nicht aus, daß eine zwar sachlich aber nicht örtlich zuständige Behörde Anordnungen (rechtswidrig) trifft, die von ihren Hilfsorganen vollzogen und daher dieser - unzuständigen - Behörde zuzurechnen sind. Werden daher die Kriminalbeamten der BPD Linz im Auftrag und unter der Leitung der BPD Linz (ein solches wurde im Beweisverfahren einwandfrei erwiesen) tätig, so sind die Amtshandlungen der BPD Linz als Sicherheitsbehörde zuzurechnen (vgl. sinngemäß Hauer-Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 51, Anm. 15).

Es war daher das Handeln der Kriminalbeamten einwandfrei der BPD Linz als belangter Behörde zuzurechnen. Da der Ort der Amtshandlung aber sich außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der BPD Linz befindet, handelte sie als unzuständige Behörde und war der Verwaltungsakt schon aus dieser Sicht rechtswidrig.

7.3.2. Den Anordnungen der Sicherheitsbehörde zur bekämpften Hausdurchsuchung lag die verfassungsgesetzlich zwingend erforderliche Voraussetzung der "Gefahr im Verzuge" nicht zugrunde.

Unbeschadet des Umstandes, daß das Vorliegen einer Gefahr im Verzuge von der belangten Behörde nicht einmal behauptet wurde, ist bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefahr im Verzug ein strenger Maßstab anzuwenden. Von der grundsätzlichen Regel, daß ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen ist, darf nur in besonderen (Ausnahme-)Fällen, dh, wenn die besonderen Umstände eine Einholung nicht erlauben, abgegangen werden (vgl. VfSlg.

8298/1978). Unerläßlich ist die Einholung eines richterlichen Befehls zB im allgemeinen immer dann, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (VfGH 28.11.1989, SlgNr. 12213). Diese Möglichkeit war hier schon im Hinblick auf die Einrichtung eines Tag- und Nachtjournaldienstes beim zuständigen LG Linz unzweifelhaft gegeben; schließlich zeigte der Handlungsablauf, daß ein Kontakt mit dem zuständigen Journalrichter tatsächlich hergestellt wurde bzw. auch herzustellen ist.

Es wurde daher der Beschwerdeführer, dem als Miteigentümer des durchsuchten Wohnhauses der Schutz des Hausrechtes zukommt, am 27.7.1993 im verfassungsgesetzlich verbürgten Hausrecht sowie in den darauf fußenden einfachgesetzlichen Bestimmungen nach der StPO verletzt.

Es kommt daher der Beschwerde Berechtigung zu.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr näher einzugehen.

7.4. Abschließend sollte jedoch nicht unbeachtet bleiben, daß - wie die Zeugenaussagen übereinstimmend erwiesen haben - zunächst lediglich eine Sicherstellung der Geschäftsunterlagen von der Sicherheitsbehörde beabsichtigt war und Gegenstand des Auftrages war. Wird die Beschlagnahme von der StPO als Nebenerscheinung der Haus- oder Personendurchsuchung gesehen und rechtfertigt der richterliche Durchsuchungsbefehl (bzw. eine rechtmäßige Hausdurchsuchung) die Beschlagnahme beschlagnahmefähiger Sachen, so bedarf aber auch die bloße Beschlagnahme ohne vorhergehende Hausoder Personendurchsuchung eines richterlichen Befehls (Beschlagnahmebefehl). Auch hier gilt, daß nur bei Gefahr im Verzug die Beschlagnahme auch ohne richterlichen Befehl auf Anordnung einer Sicherheitsbehörde oder durch ein Sicherheitsorgan aus eigener Macht erfolgen kann (vgl. Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts, 3. Auflage, RZ 423 mN). Daß aber ein richterlicher Beschlagnahmebeschluß eingeholt worden wäre, geht aus dem gesamten Verfahren nicht hervor.

8. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Da die Beschwerde Erfolg hatte, hat die belangte Behörde ihre Kosten selbst zu tragen. Der Kostenantrag war daher gemäß §§ 74 und 79a AVG abzuweisen.

Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Kosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof am 23.9.1991, Zl. 91/19/0162/7, in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß als ähnlichste Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof (§§ 47 bis 60 VwGG bzw. die darauf gegründete Pauschalierungsverordnung) heranzuziehen sei, wobei sich im Grunde der verschiedenen Mühewaltung die Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) verkürzen.

Es war daher dem Beschwerdeführer ein Schriftsatzaufwand von 7.413 S, ein Verhandlungsaufwand von 9.277 S und die Barauslagen von 120 S (für Bundesstempelmarke), also insgesamt ein Betrag von 16.810 S zuzuerkennen.

Da es sich bei den zuerkannten Kostenersätzen um Pauschalbeträge handelt, war nicht jeder Schriftsatz gesondert zu berechnen, sondern sind mit dem Schriftsatzaufwand alle Aufwendungen für Schriftsätze abgedeckt.

Gemäß § 48 Abs.1 Z3 VwGG - in analoger Anwendung - sind die Reisekosten, die für die Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteienrechte in Verhandlungen vor dem O.ö. Verwaltungssenat verbunden waren, zuzusprechen. Demnach war der Aufwand für das öffentliche Verkehrsmittel (ÖBB 78 S und zweimal Straßenbahn a 18 S) im Gesamtbetrag von 114 S zuzusprechen.

Das diesbezügliche Mehrbegehren ist abzuweisen. Hinsichtlich der beantragten Barauslagen sind 120 S Bundesstempelmarke als Eingabengebühr begründet und waren daher diese Kosten ebenfalls zuzusprechen. Das Mehrbegehren war nicht unbegründet und daher abzuweisen.

Der Kostenersatzanspruch ist daher mit insgesamt 16.924 S begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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