Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420062/3/Kl/Rd

Linz, 21.12.1994

VwSen-420062/3/Kl/Rd Linz, am 21. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des H K, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bzw. den Landeshauptmann für Oberösterreich beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 und § 67c Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 14.12.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 16.12.1994, wurde "Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt" erhoben, und zwar wurde der angefochtene Verwaltungsakt wie folgt bezeichnet: "Entziehung der Lenkerberechtigung zur Zahl VerkR-1201/506/1993/HäuslerAngeli bzw. VerkR-391.064/1-1993/Dr. Viehböck". Begründend wurde ausgeführt, daß mit Bescheid vom 4.8.1993, berichtigt mit 5.8.1993, die Lenkerberechtigung entzogen wurde und elf Monate später durch die erste Instanz ein neuerlicher Bescheid in der Sache erstellt wurde. Der dagegen am 9.6.1994 eingebrachten Berufung "folgte jedoch bis heute vom Amt der o.ö. Landesregierung kein Bescheid. Es wurde somit die Frist der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs.1 AVG Abschnitt 4 mißachtet." Auch verwies der Beschwerdeführer auf eine persönliche Vorsprache beim Landeshauptmann und beim Amt der o.ö. Landesregierung, wo er hinsichtlich einer Bescheidausfertigung vertröstet wurde. Es gäbe bis heute kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn und könne man daher nach eineinhalb Jahren sicherlich nicht mehr von Gefahr im Verzug sprechen, weshalb begehrt wird, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und frühestens nach rechtskräftiger Verurteilung ein Verfahren einzuleiten.

"Da ich noch keinen Bescheid über die Berufung vom 9.6.1994 erhalten habe, ist dieses Schreiben gleichzeitig auch als weitere Berufung zu werten." 2. Da schon aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich ist, daß die Beschwerde zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Voraussetzung für einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ist ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre.

Daß gegen den Beschwerdeführer ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, also unter Androhung physischen Zwangs, ergangen ist, oder physischer Zwang tatsächlich ausgeübt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Vielmehr stützt sich der Beschwerdeführer auf Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung. Es steht daher für den Beschwerdeführer der diesbezüglich noch offene administrative Instanzenzug (eine Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes für Oberösterreich ist nach den Beschwerdebehauptungen noch offen) einer Beschwerdeeinbringung gemäß § 67a Abs.1 Z2 AVG entgegen. Die Maßnahmenbeschwerde ist nämlich nur als subsidiäres Rechtsmittel zur Abdeckung eines sonst nicht anders gewährleisteten Rechtsschutzes in der Rechtsordnung vorgesehen und konzipiert. Die Abdeckung eines Rechtsschutzdefizites ist aber gegenständlich nicht erforderlich, weil dem Beschwerdeführer noch der ordentliche Rechtsmittelweg hinsichtlich der Entziehung der Lenkerberechtigung offensteht. Es wird daher der Beschwerdeführer auf diesen Rechtsmittelweg verwiesen.

Was hingegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde (Landeshauptmann für Oberösterreich) anbelangt, so wird dazu vom O.ö. Verwaltungssenat - auch im Hinblick auf die feste Geschäftsverteilung des O.ö. Verwaltungssenates - ein gesondertes Verfahren eingeleitet und ergeht diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

Es war daher die Beschwerde wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß § 67c Abs.3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Da vom Beschwerdeführer ein Kostenersatzantrag nicht gestellt wurde, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Der Beschwerdeführer wird aber eindringlich darauf hingewiesen, daß Eingaben gemäß § 67a Abs.1 Z2 AVG (Maßnahmenbeschwerden) gebührenpflichtig sind, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert wird, binnen einer Woche eine 120 S Bundesstempelmarke (Eingabengebühr) beim O.ö. Verwaltungssenat, Fabrikstraße 32, 4020 Linz, zu Zl. VwSen-420062 nachzureichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum