Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420065/2/Wei/Bk

Linz, 02.02.1995

VwSen-420065/2/Wei/Bk Linz, am 2. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Beschwerde der Transporte W, vertreten durch Dr. G M und Dr.

G Rechtsanwälte in S wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Amtes der o.ö. Landesregierung anläßlich einer Überprüfung vom 28. November 1994 auf dem Grundstück 383, KG Thanstetten den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; § 67c Abs 3 AVG 1991; § 79a AVG 1991 iVm §§ 47 ff VwGG 1985.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im folgenden Bfin) hat durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 9. Jänner 1995, eingelangt am 10. Jänner 1995, Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung anläßlich der Überprüfung einer Lehmgrube auf dem Grundstück , GB bzw KG T, Gemeinde S, Bezirk S, am 28. November 1994 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben. Die Bfin hat eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung erstattet, die durch vorgelegte Urkunden auch bescheinigt wurde.

Als angefochtener Verwaltungsakt werden die der Bfin durch den Leiter der Amtshandlung vom 28. November 1994, Herrn J L, erteilten Aufträge bezeichnet.

Die aufgenommene Niederschrift vom 28. November 1994, Zl.

UR-304317/1-1994 Lai e.o., enthält auf Seite 6 folgende Passage im Rahmen der so bezeichneten Äußerung des Leiters der Amtshandlung:

"Der Fa. Transporte W, D, E wird aufgetragen:

1. Der Deponiebetrieb ist bis zur rechtskräftigen Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen einzustellen.

2. Die vorgefundenen nicht inerten Materialien sind auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

3. Die festgestellten biogenen Abfälle sind aus der Lehmgrube zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

4. Die ca. 8 m3 nicht näher zu qualifizierendes Material sind aus der Lehmgrube zu entfernen und entsprechend der Zusammensetzung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

5. Um unbefugte Ablagerungen hintanzuhalten, ist die Zufahrt zu der gegenständlichen Lehmgrube mit einer versperrbaren Abschrankung zu versehen.

6. An den mittels Transportfahrzeugen zugänglichen Stellen ist ein mindestens 2 m hoher Maschendrahtzaun zu errichten.

Für die Durchführung der unter 2. bis 6. aufgetragenen Arbeiten wird eine Frist bis längstens 20.12.1994 eingeräumt.

Es wurden keine Mißstände vorgefunden die das Setzen von Sofortmaßnahmen erfordert hätten.

eh. Unterschrift (L J)" 1.2. Die Beschwerde weist im Punkt 2. darauf hin, daß der von der Umweltrechtsabteilung ausgefertigten Niederschrift vom 28. November 1994 nicht entnommen werden kann, für welche Behörde die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mangels Behördeneigenschaft des Amtes der o.ö. Landesregierung könne die belangte Behörde nicht benannt werden.

Im Punkt 4. wird die Ansicht vertreten, daß die vom Verhandlungsleiter erteilten Aufträge jedenfalls die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellten. Die Anordnungen trügen verwaltungsbehördlichen Charakter und wären im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzt worden. Sie wiesen einen normativen Sinn auf, da sie in die Rechtssphäre der Bfin eingriffen und diese verkürzten (Einstellung des Betriebes, Anordnung begleitender Maßnahmen). Die Aufträge wären darüber hinaus ohne vorangegangenes oder nachfolgendes auf Erlassung eines Bescheides gerichtetes Verfahren unmittelbar gegenüber der Bfin wirksam geworden. Sie gelangten dem Geschäftsführer der Bfin am 28. November 1994 zur Kenntnis, mit welchem Tag der Fristenlauf gemäß § 67c AVG in Gang gesetzt worden wäre.

Im Punkt 3. auf Seite 5 der Beschwerde wird ausgeführt, daß gegen die erteilten Aufträge in der Annahme, es handle sich um einen mündlichen Bescheid, Berufung erhoben worden sei.

Dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1994 an die Bfin ist zu entnehmen, daß die in der Niederschrift getroffenen "Anordnungen" nicht als Bescheid im Sinne des AVG aufzufassen seien, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, im Namen welcher Behörde gehandelt wurde. Da ein "Nichtbescheid" vorliege seien die Punkte 2.

bis 6. der Niederschrift nicht vollstreckbar. Eine Rechtsauskunft zur wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Bewilligungspflicht für die Deponie ergehe zu einem späteren Zeitpunkt. Gezeichnet wurde diese Mitteilung sowohl für den Landeshauptmann als auch für die o.ö. Landesregierung.

Die Bfin beantragt die kostenpflichtige Feststellung, daß die am 28. November 1994 niederschriftlich zu Zl. UR-304317/1-1994 erteilten Aufträge des Amtes der o.ö.

Landesregierung/Umweltrechtsabteilung rechtswidrig sind.

2. Der Vollständigkeit halber wird das umfangreiche Vorbringen der Beschwerde in Punkt 3. und 5. wiedergegeben:

"3. Sachverhalt:

Wir haben das Grundstück GB T im Jahre 1989 erworben.

Unserer Vorgängerin im Eigentum dieses Grundstückes, der Firma Gebrüder Z, war mit Bescheid der BH Steyr-Land vom 26.8.1977, Ge-4116/1977, die gewerbepolizeiliche Genehmigung und Betriebsbewilligung zur Errichtung einer Lehmgrube erteilt worden.

Bereits zuvor, am 27.7.1977, hatte die BH Steyr-Land zu Agrar-77-1977 mit Feststellungsbescheid gemäß § 1 Abs.l des .Naturschutzgesetzes 1964 festgestellt, daß durch die Eröffnung der Lehmgrube öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt werden, wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden. Vor allem war die Auflage ergangen, die erschöpften Grubenpartien laufend zu rekultivieren und die F1ächen der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.

Diese Auflagen waren von unserer Rechtsvorgängerin nicht erfüllt worden, weshalb kurze Zeit nach Liegenschaftserwerb seitens der BH Steyr-Land der Auftrag erging, die Auflagenpunkte des Bescheides vom 27.7.1977 zu erfüllen und die Lehmgrube zu rekultivieren.

Um das Gelände wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, wie dies im genannten Bescheid vorgeschrieben worden war, war eine Auffüllung der Grube vor der Rekultivierung unumgänglich.

Wir haben daher im August 1990 ein Projekt zur Auffüllung der Lehmgrube zum Zwecke der Rekultivierung der Parzelle 383 GB T bei der BH Steyr-Land eingereicht. Hierüber erging der Bescheid vom 20.9.1991, N-246-1990, mit dem uns die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Bauschuttauffüllung der Lehmgrube auf Parzelle 383 GB T unter gewissen Auflagen erteilt wurde. Neben anderen Auflagen - die hier nicht von Belang sind - wurde uns der Auftrag erteilt, daß nur inertes Material eingebracht werden darf, worunter unbedenklicher Bauschutt und Aushubmaterial zu verstehen ist.

Wir haben in weiterer Folge mit Schreiben vom 14.10.1991 bei der BH Steyr-Land angefragt, ob wir für die beabsichtigte Rekultivierung durch Auffüllen mit Bauschutt zusätzliche Genehmigungen zu erwirken hätten. Die BH Steyr-Land hat uns mit Note vom 21.10.1991 zu Ge-4116/1977 mitgeteilt, daß für die beabsichtigte Rekultivierung durch Auffüllen mit Bauschutt keine zusätzliche gewerbe-bzw. abfallrechtliche Genehmigung erforderlich sei; den Auflagen der Naturschutzbehörde, insbesondere was die Einbringung nur inerten Materials betrifft, sei natürlich gewissenhaft zu entsprechen.

Nachdem wir behördlicherseits diese Auskunft erhalten hatten, begannen wir mit den Auffüll-und Rekultivierungsarbeiten. Der erste Auffüllungs-und Rekultivierungsabschnitt ist derzeit zu 70 % durchgeführt.

Im Zuge der unangemeldeten Überprüfung vom 28.11.1994 erhob der bei der Amtshandlung anwesende Amtssachverständige für Abfallwirtschaft den Befund, daß es sich bei den zur Auffüllung verwendeten Materialien vorwiegend um Bauschutt, bestehend aus Betonbruch, Ziegelbruch, keramischen Abfällen, Eternitplattenresten und geringen Mengen Asphaltschollen handele. Darüberhinaus werde Aushubmaterial zur Auffüllung verwendet.

Im aktuellen Schüttbereich konnten lediglich vereinzelte unrelevante Verunreinigungen des Bauschutts, bestehend aus Kunststoffteilen, metallischen Gegenständen, Holzstücken, Heraklithplattenresten und biogenen Abfällen (Strauchschnitt, Laub etc.) festgestellt werden. Gefährliche Abfälle wurden nicht vorgefunden.

Nach Erstattung des Gutachtens gab der Verhandlungsleiter eine abschließende Stellungnahme ab und erteilte die angefochtenen oben unter 1. wortwörtlich zitierten Aufträge.

Die Beschwerdeführerin hat im weiteren Verfahren zum einen am 1.12.1994 eine Stellungnahme erstattet und alle bisherigen Bescheide sowie behördlichen Schriftstücke vorgelegt. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin gegen die behördlichen Aufträge, von der Annahme ausgehend, daß diese in Form eines mündlichen Bescheides ergangen sind, der in der Niederschrift vom 28.11.1994 lediglich festgehalten ist, Berufung erhoben.

Mit Note vom 20.12.1994 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Amtes der .Landesregierung/Umweltrechtsabteilung zu UR-304317/3-1994 Gb/La sowohl für den Landeshauptmann als auch die .Landesregierung mitgeteilt, daß die auf Seite 6 in den Punkten 2. bis 6. der Niederschrift vom 28.11.1994 seitens des Behördenvertreters getroffenen "Anordnungen" keinen Bescheid im Sinne des AVG darstellen. Dies insbesondere auch deshalb, weil aus der oben zitierten Niederschrift keine Anhaltspunkte gegeben sind, im Namen welcher Behörde der Behördenvertreter gehandelt habe. Die Punkte 2. bis 4. der Anordnungen, die in der Niederschrift festgehalten sind, seien daher nicht vollstreckbar." "5. Begründung der Beschwerde:

Es ist für die Beschwerdeführerin aufgrund gänzlichen Fehlens von Angaben darüber, aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift die Aufträge erlassen wurden und für welche Behörde der Leiter der Amtshandlung eingeschritten ist, die Rechtsgrundlage der Anordnungen nicht nachvollziehbar. Es kommen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen hiefür in Betracht, insbesondere § 40 OÖ.AWG, § 122 WRG, § 84 GewO oder §§ 32/33 AWG.

Allen diesen Bestimmungen ist aber gemeinsam, daß einstweilige Zwangs-und Sicherheitsmaßnahmen nur zulässig sind, um Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren und durch eine Anlage oder einen Betrieb verursachte unzumutbare Belästigungen, unzulässige Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen oder fremder Rechte bzw. allfälliger Parteien abzustellen. Den zitierten Vorschriften ist gemein, daß für ein behördliches Einschreiten eine konkrete Gefährdungssituation vorliegen muß und Maßnahmen der Behörde unaufschiebbar sind, um eine weitere Gefährdung für Leib und Leben, Eigentum und sonstige qualifizierte Rechtsgüter zu vermeiden. Eine derartige Gefährdungssituation liegt eindeutig nicht vor. Vor allem ist nicht Gefahr im Verzug.

Die verwendeten Materialien sind als völlig unbedenklich einzustufen.

Wie sich aus dem Befund und dem Gutachten anläßlich der unangemeldeten Überprüfung vom 28.11.1994 ergibt, verfüllen wir Bauschutt, der vereinzelt und völlig unrelevant durch Kunststoffteile, metallische Gegenstände, Holzstücke, Heraklithplattenreste und biogene Abfälle verunreinigt ist.

Gefährliche Stoffe wurden nicht vorgefunden und befinden sich auch nicht auf dem Grundstück 383 GB T. Der Sachverständige hat die Wiederverfüllung der Lehmgrube aus fachlicher Sicht als unbedenklich angesehen, soweit sie wie bescheidgemäß aufgetragen und bereits begonnen - mit nicht kontaminiertem Aushubmaterial erfolgt.

Auch aus dem Umstand, daß eine Lehmgrube wiederaufgefüllt wird, ergibt sich, daß weder eine konkrete noch eine potentielle Gefährdung, insbesondere des Grundwassers, gegeben ist. Dies aufgrund der besonderen Eigenschaften von Lehm, der bekanntlicherweise dicht und praktisch wasserundurchlässig ist.

Darüberhinaus fehlt es an den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich der Subsumierbarkeit der Wiederbefüllung unter die einschlägigen oben zitierten Rechtsvorschriften und Gesetze. Im gegenständlichen Fall liegt keine bewilligungspflichtige Deponie, sondern eine bescheidgemässe Auffüllung einer Lehmgrube mit inerten Materialien zum Zwecke der ebenfalls mit Bescheid aufgetragenen Rekultivierung vor. Hiefür ist die einzig erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung mit Bescheid erteilt.

Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, da von inertem Material keinerlei Beeinträchtigung für Gewässer, einschließlich Grundwasser, ausgeht und dokumentiert ist, daß wir lediglich inertes Material mit einzelnen völlig unrelevanten Verunreinigungen verfüllen.

Es liegt auch keine Ablagerung von Bauschutt auf einer Deponie im Sinne einer Abfallbehandlungsanlage vor. Vielmehr ist eine Wiederverwendung von Bauschutt als Verfüllungsmaterial im Rahmen behördlich aufgetragener Rekultivierungsmaßnahmen gegeben.

Siehe hiezu auch § 2 Abs.2 Ziff.l AlSG. Nach AlSG entsteht keine Beitragspflicht, wenn der Bauschutt einer Wiederverwendung z.B. als Verfüllungsmaterial zugeführt wird, weil er dann nicht als Abfall gilt (siehe Hans Georg Ruppe, abgabenrechtliche Aspekte der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung, veröffentlicht in Abfallwirtschaftsrecht, Grundfragen in Einzelbeiträgen, herausgegeben von B Cm Orak-Verlag, Seite 174f und den dort zitierten Durchführungserlaß zu § 2 Abs.5 Ziff.2 AlSG).

Es zeigt sich daher, daß auch das Altlastensanierungsgesetz Bauschutt, der zur Auffüllung verwendet wird, nicht als Abfall behandelt und von der Beitragspflicht ausdrücklich ausnimmt.

Diese Ansicht teilt auch die Behörde, konkret die BH Steyr-Land, die uns mit Note vom 21.10.1991 unter Hervorhebung der Worte "Rekultivierung" und "inerten Materials" auf ausdrückliche Anfrage mitgeteilt hat, daß keine zusätzlichen gewerbe-bzw. abfallrechtlichen Genehmigungen erforderlich wären. Dies ist deshalb von Bedeutung, da am 21.10.1991 sowohl § 31b des WRG als auch das OÖ.AWG bereits in Kraft waren. Die BH Steyr-Land hat damals den - nach Ansicht der Beschwerdeführerin völlig richtigen - Standpunkt vertreten, daß eine Bauschuttauffüllung im Zuge von Rekultivierungsmaßnahmen unter Verwendung inerten Materials neben der - ohnedies gegebenen - Bewilligung nach dem .Naturschutzgesetz keiner weiteren Genehmigungen bedarf.

Die angefochtenen Aufträge stellen auch einen unzulässigen Eingriff in die durch den Bewilligungsbescheid der Naturschutzbehörde I.Instanz vom 20.9.1991 geschaffene Rechtsposition dar.

Zusammenfassend zeigt sich, daß die am 28.11.1994 erteilten Anordnungen und Auflagen jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren.

Für die Beschwerdeführerin war und ist nicht nachvollziehbar, für welche Behörde, über welchen Auftrag und kraft welcher Legitimation am 28.11.1994 eingeschritten wurde . Nicht einmal die Umweltrechtsabteilung selbst ist sich darüber im klaren, wie die Note vom 20.12.1994 beweist, in der Stellungnahmen aus wasser-und abfallrechtlicher Sicht vorbehalten bleiben. Dokumentiert ist aber, daß die Anordnungen 2.-6. nicht "vollstreckbar" wären; wobei der mangelnde Bescheidcharakter alleine hiefür nicht als Begründung ausreicht. Vollstreckbare behördliche Maßnahmen, Anordnungen und Aufträge müssen nicht zwingend in Bescheidform ergehen (siehe z.B. § 40 OÖ.AWG).

Auch erging die Note vom 20.12.1994 neuerlich sowohl für die .Landesregierung als auch für den Landeshauptmann von Oberösterreich. Die Umweltrechtsabteilung hat sich damit wieder nicht festgelegt, für wen sie tätig wurde.

Unklar ist weiters, weshalb lediglich die Punkte 2.-6. nicht vollstreckbar sein sollten, Punkt 1., nämlich die Stillegungsanordnung, aber augenscheinlich doch.

Die einschreitenden Behördenvertreter haben darüberhinaus die wesentlichen Vorfragen keiner K1ärung zugeführt, sie haben insbesondere nicht abgeklärt, ob von den eingebrachten Materialien eine Gefährdung von Gewässern, einschließlich Grundwasser, zu besorgen ist und ob es sich bei dem verfüllten Material um Abfall im Sinne abfallrechtlicher Vorschriften handelt.

Die getroffene Anordnung der sofortigen Einstellung des Betriebes ist unangemessen und unstatthaft. Die Erteilung von weiteren Auflagen, wie der Errichtung eines Zaunes etc., stand den einschreitenden Behördenvertretern nicht zu.

Derartige Anordnungen hätten allenfalls von der BH Steyr-Land in Abänderung des seinerzeitigen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides erlassen werden dürfen." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die Beschwerde und die vorgelegten Beilagen festgestellt, daß der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint und daß die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die behauptete Rechtsverletzung muß zumindest möglich sein.

Sie kann sich im Hinblick auf die Vermeidung von Rechtsschutzlücken nicht nur auf die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte, sondern auch auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beziehen (vgl näher Mayer, in Walter [Hrsg], Verfassungsänderungen 1988 [1989], 99; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. A [1991], Rz 548/21; dieselben, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. A [1992], Rz 927/12). Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine umfassende Kompetenz zur Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts. Er ist nicht an die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe gebunden (vgl Walter/Mayer, Verwaltungverfahrensrecht, 5. A, Rz 548/22 und 548/24).

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985; VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

Auch Zwangsmaßnahmen sind kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977). Die Maßnahmenbeschwerde ist nämlich bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf, mit dem Rechtsschutzlücken geschlossen werden (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74). Der Begriff der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat durch die B-VG-Novelle 1988, die gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern für zuständig erklärt hat, keine Änderung erfahren (vgl etwa VfGH 28.2.1994, B 1281/93-9; VwGH 14.4.1993, 93/18/0108).

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat teilt die Rechtsauffassung im Schreiben der Umweltrechtsabteilung vom 20. Dezember 1994, daß die bekämpften niederschriftlichen Aufträge schon deshalb kein Bescheid sind, weil nicht einmal das wesentliche und unverzichtbare Merkmal der bescheiderlassenden Behörde erkennbar ist. Damit ein Bescheid vorliegt, muß ein bescheidfähiges Organ in behördlicher Funktion tätig werden (vgl näher Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A [1986], 473; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. A [1991], 145 Rz 381 f ). Überdies wurden die Anordnungen auch nicht förmlich als Bescheid verkündet und fehlt die Rechtsmittelbelehrung. Es handelt sich daher im Ergebnis nur um unverbindliche Empfehlungen.

Daß die erteilten Aufträge "jedenfalls die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" darstellten, kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht erkennen. Der Leiter der Amtshandlung hat weder physische Gewalt ausgeübt noch durch andere Organe ausüben lassen. Ebensowenig implizierten seine "Anordnungen" einen unverzüglichen Befolgungsanspruch bei sonstiger unmittelbarer Anwendung physischen Zwangs. Dies wurde von der Beschwerde auch nicht behauptet. Im Gegenteil geht aus der vorgelegten Niederschrift hervor, daß keine Mißstände gefunden worden sind, die das Setzen von Sofortmaßnahmen erfordert hätten. Es genügt für eine Maßnahmenbeschwerde keineswegs, daß die im Rahmen der abfallrechtlichen Überprüfung ergangenen Anordnungen einen normativen Sinn aufwiesen. Auch eine allfällige Strafbarkeit nach abfallrechtlichen Bestimmungen wegen konsensloser Ablagerung von Abfällen ist für die Frage des Beschwerdegegenstandes irrelevant. Selbst wenn die Anordnungen des Leiters der Amtshandlung als Verwaltungsbefehle zu deuten wären, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, läge begrifflich keine Maßnahme im Sinne der ständigen Judikatur vor, weil es dem Betroffenen freisteht, der Anordnung (Aufforderung) keine Folge zu leisten und die Frage ihrer Rechtmäßigkeit im Verwaltungsstrafverfahren auszutragen (vgl etwa zur Anordnung eines Alkotests oder der Blutabnahme VwGH 25.3.1992, 91/02/0150; VwGH 25.3.1992, 91/03/0253; VwGH 19.1.1994, 93/03/0251; VwGH 22.4.1994, 94/02/0020; VfSlg 7509/1975). Das Vorliegen einer faktischen Amtshandlung setzt aber die Anwendung von Zwang voraus (vgl ua VwGH 24.4.1991, 91/06/0052).

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes von vornherein unzulässig und zurückzuweisen. Auf das Vorbringen der Bfin in der Sache war nicht einzugehen.

4.3. Als belangte Behörde kommt nach Ansicht des O.ö.

Verwaltungssenates ausschließlich die o.ö. Landesregierung in Betracht. In abfallrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus der Niederschrift vom 28. November 1994, daß keine gefährlichen Abfälle (vgl dazu die VO des Umweltministers BGBl Nr. 49/1991) festgestellt wurden und das Ausmaß der Auffüllung mit Bauschutt und Aushubmaterial 12.000 m3 bei einem Gesamtvolumen der Lehmgrube von etwa 60.000 m3 beträgt (vgl dazu die hier nicht aktuellen Bewilligungspflichten nach §§ 28 und 29 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl Nr.

325/1990 idF BGBl Nr. 155/1994). Ungefährliche Abfälle unterliegen aber grundsätzlich der Regelung des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG (LGBl Nr. 28/1991, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 24/1993; zur Kompetenzverteilung vgl den Bericht des Ausschusses für Umwelt-, Bau- und Straßenangelegenheiten, 411/1990 BlgoöLT, 23. GP, 2 ff).

Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd § 31b WRG 1959 durch den Landeshauptmann erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat auch unter Berücksichtigung der Sachlage laut Befund auf Seiten 2 und 3 der vorgelegten Niederschrift als ziemlich unwahrscheinlich, weil keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verunreinigung von Gewässern oder des Grundwassers besorgen lassen.

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG zugunsten des Landes Oberösterreich als des Rechtsträgers der belangten Behörde war nicht zu treffen, weil die gegenständliche Beschwerde schon ohne weiteres Verfahren und damit ohne notwendigen Kostenaufwand der belangten Behörde zurückgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführerin waren mangels erfolgreicher Beschwerde selbstverständlich keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum