Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420066/5/Schi/Ka

Linz, 06.03.1995

VwSen-420066/5/Schi/Ka Linz, am 6. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde der Z S, geb. 03.08.1970, ungarische Staatsbürgerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Ausweisung bzw Abschiebung am 20.1.1995 in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bf hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von insgesamt (gerundet) 3.044 S binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991; § 36 Abs.1, § 22 Abs.2, 17 Abs.2 und Abs.3 Fremdengesetz FrG, BGBl.Nr.838/1992.

zu II.: § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bf hat mit Schriftsatz vom 27.1.1995, beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt am 1.2.1995, Maßnahmebeschwerde erhoben und beantragt, der O.ö. Verwaltungssenat möge die durch die Organe der BH Braunau am 21.1.1995 erfolgte Abschiebung der Bf für rechtswidrig erklären und die belangte Behörde (den Bund) schuldig erkennen, der Bf zH ihres ausgewiesenen Vertreters die durch die Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, beziffert mit insgesamt 12.120 S, bei sonstigem Zwang binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, die Bf sei ungarische Staatsangehörige und am 20.1.1995 von Beamten der belangten Behörde festgenommen worden. Mit Bescheid vom 20.1.1995 wurde gegen die Bf die Ausweisung verfügt. Gegen diesen Bescheid hat die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung erhoben, sodaß der Ausweisungsbescheid nicht rechtskräftig sei. Offenbar unter Bezugnahme auf § 17 Abs.3 FrG wurde der Ausweisungsbescheid sofort vollstreckt und die Bf am 21.1.1995 (richtig wohl:

20.1.1995) abgeschoben. Die Abschiebung setze aber einen gültig vollstreckbaren Bescheid voraus. Selbst, wenn man der Ansicht sein sollte, daß die bloße Berufung auf § 17 Abs.2 Z3 FrG ausreichen würde, um einen Ausweisungsbescheid sofort zu vollstrecken, so stünden dem massive verfassungsrechtliche Probleme entgegen. Aus diesem Grund regt die Bf an, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, um die Verfassungskonformität des § 17 Abs.3 bzw des § 27 Abs.3 FrG einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zuzuführen. Im folgenden wurden sodann Ausführungen "zur Verfassungskonformität der §§ 17 Abs.3 und 27 Abs.2 FrG" gemacht und versucht, diese mit Literaturstellen zu belegen. Schließlich weist die Bf noch daraufhin, daß selbst für den Fall, daß eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht angenommen würde, die Abschiebung rechtswidrig sei. Eine Abschiebung setze in jedem Fall einen vollstreckbaren Bescheid voraus.

Der Bescheid könne nur dann als vollstreckbar angesehen werden, wenn dies aus dem Bescheidspruch gewährleistet sei.

Dies wäre nur zulässig, wenn sich aus der Begründung und aus dem dargelegten Sachverhalt auch tatsächlich eine Subsumtion unter der Ausschlußbestimmung ableiten lasse. Durch den gegenständlichen Ausweisungsbescheid sei nur hervorgekommen, daß die Bf in der Nacht vom 19. zum 20.1. im Club "Romantica" in Geretsberg einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei. Völlig unrichtig sei, daß dabei festgestellt wurde, daß die Bf in einschlägiger Arbeitskleidung im Hause anwesend war. Selbst wenn sich die Bf im Besitze einer entsprechenden Arztbestätigung des Frauenarztes befunden habe, so lasse sich daraus keinesfalls schließen, daß die Bf der Prostitution nachginge. Die bloße Anwesenheit in einem Nachtlokal sei keineswegs Prostitution im Sinne des Gesetzes. Der Umstand, daß die Bf vor zwei Jahren die Prostitution in Graz ausgeübt habe, stelle keinen Grund zur Ausweisung nach § 17 Abs.2 Z3 dar. Aber auch § 17 Abs.2 Z6 FrG sei nicht anwendbar, da die belangte Behörde selbst in ihrem Bescheid festgehalten habe, daß die Bf zusammen mit ihrem Ehegatten am 10.1.1995 über den Grenzübergang St. Gotthard aus Ungarn kommend im PKW eingereist sei. Von einer Umgehung der Grenzkontrolle könne somit nicht gesprochen werden. Die belangte Behörde übersieht weiters, daß ungarische Staatsangehörige für eine Zeitdauer von 3 Monaten sichtvermerkspflichtig seien (?).

Weiters ergebe sich aus dem Fremdenpolizeiakt, daß auch die belangte Behörde davon ausgehe, daß die Bf seit 11 Monaten zusammen mit ihrem Ehegatten in Graz wohne. Durch den oben gesetzten Akt der belangten Behörde sei die Bf in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit verletzt worden, weshalb daher gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG die Maßnahmenbeschwerde erhoben werde.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 21.2.1995 die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerden beantragt und den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. In der Gegenschrift hat die belangte Behörde folgendes ausgeführt:

"Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Etablissement Romantica in Geretsberg, Webersdorf 10, wurde am 20.1.1995 um 02.05 Uhr neben anderen Personen Frau Eva Zsuzsanna Sztanoj, ungarische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben in 1134 Budapest, Op XIII Lehel u 17/D wohnhaft, aufgegriffen. Frau Sztanoj war im Besitz eines gültigen ungarischen Reisepasses. Sie war nicht im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und nicht im Besitz eines Sichtvermerkes oder einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie führte jedoch ein ärztliches Attest vom 19.1.1995, mit welchem das Freisein von sexuell übertragbaren Krankheiten bestätigt wurde, bei sich. Frau Sztanoj wurde bei Eintreffen der Gendarmerie im Clubraum des Etablissementes angetroffen.

Sie war mit einem Top und Stringtanga bekleidet. Laut ihren Angaben sei sie am 10.1.1995 nach Österreich eingereist und vor ca. 3 Tagen zu Besuch in das Etablissement gekommen.

Diesen Angaben steht die Aussage des Hausmeisters, Herrn Naggler, gegenüber, wonach die Beschwerdeführerin vor ca. 2 bis 3 Wochen in das Etablissement gekommen war.

Frau Sztanoj wurde gemäß 85 Abs. 2 Fremdengesetz der Bezirkshauptmannschaft vorgeführt. Mit Bescheid vom 20.1.1995, Sich40-12151, wurde sie aus dem Bundesgebiet aus gewiesen. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurde sie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Sie wurde noch am 20.1.1995 in Begleitung von Exekutivbeamten an die ungarische Grenze geleitet und am 20.1.1995 um 19.30 Uhr an der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nach Ungarn abgeschoben.

Gegen die Ausweisung hat Frau Sztanoj am 1.2.1995 Berufung eingebracht.

Die Beschwerdeführerrin hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als ungarische Staatsangehörige darf sie nach dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl.Nr. 481/1978, zwar ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einreisen und sich hier bis zu 30 Tagen aufhalten. Diese Berechtigung kommt ihr jedoch dann nicht zu, wenn sie im österreichischen Bundesgebiet ein Arbeitsverhältnis eingehen oder dauernden Aufenthalt nehmen will.

Ersteres war bei Frau Sztanoj ohne Zweifel der Fall, da sie, wenn auch nicht auf frischer Tat betreten, so aber aufgrund vorliegender Indizien eindeutig erwiesen, als Prostituierte und Animierdame im Club Aufenthalt genommen hat. Der Club war am betreffenden Abend, so wie die Tage vorher und nachher, in Betrieb. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten, welche sich nicht sofort als solche zu erkennen gaben, wurden als Gäste anstandslos eingelassen. Es gab nicht den geringsten Hinweis, daß es sich um eine private Feier handeln sollte. Erst nachdem sich die Gendarmeriebeamten aus gewiesen haben, wurde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin als rein zufälliger Besuchsaufenthalt hingestellt.

Daß Frau Sztanoj zum Zwecke der Ausübung der Prostitution anwesend war, wird auch durch den Umstand erhärtet, daß sie im Besitz einer ärztlichen Bestätigung über das Freisein von sexuell übertragbaren Krankheiten war. Die Bestätigung wurde von jenem Facharzt am Vortag ausgestellt, der im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau bei allen Prostituierten die amtliche Untersuchung nach den Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes durchführt.

Für die Behörde stand aufgrund zuvor dargestellter Umstände unzweifelhaft fest, daß Frau Sztanoj als Animierdame und Prostituierte im Club tätig war. Damit hätte sie zum Aufenthalt eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bzw.

einen Sichtvermerk benötigt. Wegen Fehlens einer Aufenthaltsberechtigung ist sie auch unter Mißachtung der Bestimmungen des zweiten Teiles des Fremdengesetzes eingereist. Sie war auch nicht im Besitz eines Ausweises der Behörde über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und hat damit auch gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat damit zu Recht die Ausweisungsgründe nach § 17 Abs.2 Z3 und Z6 Fremdengesetz herangezogen und die Ausweisung verfügt.

Nach § 17 Abs.3 Fremdengesetz war ungeachtet der Rechtskraft die Ausweisung auch sofort durchsetzbar. Die Bestimmung des § 19 Fremdengesetz findet bei Ausweisungen nach § 17 Abs. 2 Fremdengesetz keine Anwendung, weshalb die Beschwerdeführerin ungeachtet der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger ausgewiesen werden konnte. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst erklärt, keinen Wohnsitz in österreich zu haben. Das von der Fremden gesetzte Verhalten lief maßgeblich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuwider. Die getroffene Maßnahme war im Fremdengesetz vorgesehen, sodaß kein Verstoß nach Art. 8 MRK vorliegen kann.

Die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfassungskonformität der §§ 17 Abs. 3 und 27 Abs. 3 Fremdengesetz geäußerten Bedenken werden von hierorts nicht geteilt.

Schließlich wird auch noch darauf hingewiesen, daß die am 20.1.1995 gemäß § 36 Fremdengesetz vorgenommene Abschiebung, welche die Überstellung der Beschwerdeführerin an die ungarische Grenze umfaßte, bloß eine der Vollstreckung des Ausweisungsbescheides dienende Maßnahme darstellte. Es handelt sich bei dieser Maßnahme demnach nicht um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Vgl. VwGH.

14.4.1993, 93/18/0062, VwGH. 29.7.1993, 93/18/0261 u.a.).

Die Bekämpfung der Abschiebung der Beschwerdeführerin mittels Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erweist sich demnach als unzulässig. Die Beschwerde wird schon aus diesem Grund zurückzuweisen sein.

Zusammenfassend ist zur Maßnahmenbeschwerde der Frau Sztanoj damit festzuhalten, daß der Beschwerde keine Berechtigung zukommt, diese sogar unzulässig ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau beantragt daher, die Beschwerde vom 27.1.1995 zurück- bzw. abzuweisen.

Gleichzeitig wird um Zuerkennung des pauschalierten Aufwandersatzes ersucht." 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Fremdenakt, Sich40-12151 der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn Einsicht genommen.

3.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

3.2. Am 20.1.1995 um 02.05 Uhr wurde im Etablissement Romantica in Geretsberg, Webersdorf 10 (Bezirk Braunau/Inn) im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle neben anderen Personen die Bf aufgegriffen. Die Bf ist ungarische Staatsangehörige und in 1134 Budapest, Op XIII Lehel u 17/D, wohnhaft. Sie war im Besitz eines gültigen ungarischen Reisepasses, jedoch nicht polizeilich gemeldet und auch nicht im Besitze eines Sichtvermerkes oder einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie hatte ein ärztliches Attest des Frauenarztes Dr.F. in Braunau vom 19.1.1995 bei sich, mit welchem das Freisein von sexuell übertragbaren Krankheiten bestätigt wurde. Die Bf wurde beim Eintreffen der Gendarmerie im Klubraum des Etablissements lediglich bekleidet mit einem Top und Stringtanga angetroffen. Sie ist Anfang Jänner 1995 nach Österreich eingereist und einige Tage vor der Kontrolle zu Besuch in das Etablissement gekommen. Die Bf wurde gemäß § 85 Abs.2 FrG der BH Braunau vorgeführt. Mit Bescheid vom 20.1.1995, Sich40-12151, wurde sie gemäß § 17 Abs.2 Z3 und 6 FrG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen, wobei im Ausweisungsbescheid darauf hingewiesen wurde, daß einer Berufung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ebenfalls mit Bescheid vom 20.1.1995, Sich40-12151 wurde die Bf zur Vorbereitung der Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 57 Abs.1 AVG iVm § 41 Abs.1 und Abs.2 FrG in Schubhaft genommen. Beide Bescheide hat die Bf eigenhändig am 20.1.1995 übernommen und die Übernahme mit Unterschrift bestätigt. Die Bf wurde sodann noch am 20.1.1995 in Begleitung von Exekutivbeamten an die ungarische Grenze geleitet und am selben Tag um 19.30 Uhr an der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nach Ungarn abgeschoben. Gegen die Ausweisung hat die Bf am 1.2.1995 Berufung eingebracht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG 1991 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Die Bf wurde von der belangten Behörde am 20.1.1995 in Schubhaft genommen. Die Ausweisung bzw Abschiebung wurde von der belangten Behörde noch am gleichen Tag veranlaßt und durchgeführt.

4.2. Gemäß § 67c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

Ist die Beschwerde zufolge § 67d Abs.1 AVG nicht zurückzuweisen oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt - der oben unter Punkt 3 angeführt wurde - ist insofern klar gegeben; da schon zufolge dieses Sachverhaltes feststand, daß die Beschwerde zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Der diesbezügliche Antrag der Bf war daher abzuweisen.

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Zufolge § 17 Abs.2 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen (Z3) oder unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden (Z6).

Gemäß § 17 Abs.3 FrG wird die Ausweisung gemäß Abs.2 mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 36 Abs.1 FrG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung duchsetzbar ist, von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder 3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder 4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen (§ 22 Abs.1 FrG). Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 oder gegen das Aufenthaltsverbot ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen (§ 22 Abs.2 FrG).

Unter "Ausspruch" ist im Sinne der allgemeinen Verfahrensbestimmungen die Erlassung des Bescheides zu verstehen.

5.2. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind Maßnahmen, die bloß der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dienen, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl ua VwSlg 11.468 A/1984; VfSlg 10978/1986; VfSlg 11171/1986; VfSlg 11694/1988; VfSlg 11880/1988; VfSlg 12091/1989). Es handelt sich dabei um Verwaltungsakte, die (besondere) Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlicher Art sind und keiner bescheidmäßigen Vollstreckungsverfügung bedürfen (vgl etwa VfSlg 9465/1982; VfSlg 9999/1984; VwSlg 11.468 A/1984; VfSlg 12368/1990).

Dies gilt für die Festnahme und Anhaltung aufgrund eines rechtswirksam erlassenen Schubhaftbescheides ebenso wie für die Abschiebung aufgrund eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes. Für die gemäß § 13 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Abschiebung, welche nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise sowohl die Überstellung zum Flughafen als auch die Abbeförderung per Flugzeug umfaßt (vgl VwGH 11.11.1993, 93/18/0456), wurde vom VwGH im Erk. vom 14.4.1993, 93/18/0108, klargestellt.

Hinsichtlich der Abschiebung nach § 36 FrG, die gemäß § 40 FrG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen ist, kann im Sinne dieser Judikatur nichts anderes gelten (VwGH 11.11.1993, 93/18/0456).

In diesem Zusammenhang ist auf ein kürzlich ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (1.10.1994, B 75/94-6) hinzuweisen, worin der VfGH an der oben dargestellten Rechtsauffassung, wonach die Abschiebung eine der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dienende Maßnahme darstellt (und somit durch eine Maßnahmebeschwerde nicht bekämpfbar ist), auch im Hinblick auf das (neue) Fremdengesetz festhält. Er macht dabei allerdings die Einschränkung, daß die Abschiebung nur dann als selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinn des Art.129a Abs.1 Z2 B-VG anzusehen ist, wenn die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zwecks Abschiebung im Sinne des § 40 FrG nicht bloß der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dient.

Diese Ausnahme kommt aber für den gegenständlichen Fall keinesfalls zum Tragen, weil die Abschiebung sehrwohl der Vollstreckung der zitierten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau diente.

5.3. Fehlt es somit aber insgesamt an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, erweist sich die gegenständliche Maßnahmebeschwerde sohin als unzulässig. Sie war daher entsprechend dem Antrag der belangten Behörde - gemäß § 67c Abs.3 AVG ohne weiteres Eingehen auf das Sachvorbringen der Parteien zurückzuweisen.

5.4. Wegen der dargestellten Unzulässigkeit der erhobenen Maßnahmebeschwerde sah sich auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht veranlaßt, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der §§ 17 Abs.3 und 27 Abs.3 FrG beim Verfassungsgerichtshof zu initiieren; davon abgesehen, teilt der unabhängige Verwaltungssenat nicht die in der Beschwerde aufgezeigten Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen des Fremdengesetzes, weil die dort getroffene Regelung sachlich gerechtfertigt, angemessen (nicht unverhältnismäßig) und zur Zielerreichung geeignet ist. Außerdem würde das Fremdengesetz bei genereller Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung bzw. der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung erst nach Rechtskraft über weite Bereiche völlig ineffizient.

6.1. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Kosten hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannt (vgl.

23.9.1991, Zl.91/19/0162), daß als ähnlichste Kostenregelung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg.7182) jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß der §§ 47 bis 60 VwGG sowie die darauf begründete Pauschalierungsverordnung, BGBl.Nr.

416/1994, heranzuziehen sei, wobei im Grund der verschiedenen Mühewaltung die Pauschalsätze um ein Drittel zu verkürzen sind.

Gemäß § 51 VwGG (der im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes analog anzuwenden ist), ist in Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der belangten Behörde hingegen war ein Vorlageaufwand von 377 S und ein Schriftsatzaufwand von 2.667 S, insgesamt sohin ein Betrag von 3.044 S antragsgemäß zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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